Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen bieten wir weltweiten Versi- cherungsschutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbs- unfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben. 1.2 Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden. 1.3 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilf- los gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Le- bens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der Hilfestellung wird nach ei- ner Punktetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. 1.4 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.3 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden. 1.5 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei mindestens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere De- menz ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Mo- nate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurecht- kommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkeiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori- entierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden. 1.6 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.5 noch nicht erreicht sind, aber vor- aussichtlich erreicht werden. 1.7 Bei Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Nummern 1.1 und 1.2 leisten wir, wenn die versicherte Person nicht mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, und alle selbstständigen Tätigkeiten. Bei der Entscheidung über das Vorliegen von Er- werbsunfähigkeit kommt es ausschließlich auf die gesundheit- lichen Verhältnisse der versicherten Person an. Nicht berück- sichtigt werden der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bislang erzielte berufliche Einkommen, und die jeweilige Arbeitsmarktlage. Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne der Nummer 1.3 und 1.4 leis- ten wir ab zwei Punkten. Bei mittelschwerer Demenz im Sinne der Nummern 1.5 und 1.6 leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). 1.8 Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung, Allgemeine Vertragsinformationen
Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen bieten wir weltweiten Versi- cherungsschutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbs- unfähigkeit 2.1 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, eine Erwerbs- tätigkeit Erwerbstätigkeit auszuüben.
1.2 2.2 Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 2.1 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden.
1.3 2.3 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentspre- chenden) Kräfteverfalls so hilf- los hilflos gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Le- bens Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der Hilfestellung wird nach ei- ner einer Punktetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung Fortbe- wegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
1.4 2.4 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.3 2.3 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden.
1.5 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei mindestens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere De- menz ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Mo- nate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurecht- kommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkeiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori- entierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden.
1.6 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.5 noch nicht erreicht sind, aber vor- aussichtlich erreicht werden.
1.7 Bei Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Nummern 1.1 und 1.2 leisten wir, wenn die versicherte Person nicht mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, und alle selbstständigen Tätigkeiten. Bei der Entscheidung über das Vorliegen von Er- werbsunfähigkeit kommt es ausschließlich auf die gesundheit- lichen Verhältnisse der versicherten Person an. Nicht berück- sichtigt werden der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bislang erzielte berufliche Einkommen, und die jeweilige Arbeitsmarktlage. Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne der Nummer 1.3 und 1.4 leis- ten wir ab zwei Punkten. Bei mittelschwerer Demenz im Sinne der Nummern 1.5 und 1.6 leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5).
1.8 Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.LV//-/23.25w * 8C7B14DB2B5 * 31502 29
Appears in 1 contract
Samples: Berufsunfähigkeits Versicherung
Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen bieten wir weltweiten Versi- cherungsschutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbs- unfähigkeit 2.1 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, eine Erwerbs- tätigkeit Erwerbstätigkeit auszuüben.
1.2 2.2 Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 2.1 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden.
1.3 2.3 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentspre- chenden) Kräfteverfalls so hilf- los hilflos gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Le- bens Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der Hilfestellung wird nach ei- ner einer Punktetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung Fortbe- wegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
1.4 2.4 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.3 2.3 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden.
1.5 2.5 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei mindestens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere De- menz ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Mo- nate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurecht- kommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkeiten voraus, der die sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori- entierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden.
1.6 2.6 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.5 2.5 noch nicht erreicht sind, aber vor- aussichtlich erreicht werden.
1.7 2.7 Bei Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Nummern 1.1 2.1 und 1.2 2.2 leisten wir, wenn die versicherte Person nicht mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, und alle selbstständigen Tätigkeiten. Bei der Entscheidung über das Vorliegen von Er- werbsunfähigkeit kommt es ausschließlich auf die gesundheit- lichen Verhältnisse der versicherten Person an. Nicht berück- sichtigt werden der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bislang erzielte berufliche Einkommen, und die jeweilige Arbeitsmarktlage. Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne der Nummer 1.3 2.3 und 1.4 2.4 leis- ten wir ab zwei Punkten. Bei mittelschwerer Demenz im Sinne der Nummern 1.5 2.5 und 1.6 2.6 leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5).
1.8 2.8 Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
Appears in 1 contract
Samples: Berufsunfähigkeits Versicherung