Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem. Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Ver- gütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehören beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Ge- währung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle weitreichender Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch Pandemien oder schwere Wirtschaftskri- sen), die die ursprünglichen Leistungskriterien und/oder Kennzahlen des Vergütungs- systems hinfällig werden lassen, sofern die konkreten Auswirkungen nicht vorherseh- bar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar, der zum Abweichen vom Vergütungssystem berechtigt.
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Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem. Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Ver- gütungssystem Vergü- tungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehören beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems Vergü- tungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Ge- währung Gewäh- rung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle weitreichender Änderungen der Wirtschaftssituation Wirt- schaftssituation (zum Beispiel durch Pandemien oder schwere Wirtschaftskri- senWirtschaftskrisen), die die ursprünglichen Leistungskriterien und/oder Kennzahlen des Vergütungs- systems Vergütungssystems hinfällig werden lassen, sofern die konkreten Auswirkungen nicht vorherseh- bar vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar, der zum Abweichen vom Vergütungssystem berechtigt.
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Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem. Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Ver- gütungssystem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehören beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Ge- währung Gewährung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle weitreichender Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch Pandemien oder schwere Wirtschaftskri- senWirtschaftskrisen), die die ursprünglichen Leistungskriterien und/oder Kennzahlen des Vergütungs- systems Vergütungssystems hinfällig werden lassen, sofern die konkreten Auswirkungen nicht vorherseh- bar vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar, der zum Abweichen vom Vergütungssystem berechtigt.
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