Vorübergehende Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz. Wenn aus betrieblichen Gründen bei regelmäßig im Akkord arbeitenden Arbeitnehmern eine vorübergehende Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz erfolgt, ist für die Dauer von mindestens zwei Wochen der persönliche Durchschnittsverdienst je Arbeitsstunde nach § 14 zu vergüten. Ab der dritten Woche erfolgt die Entlohnung nach dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen betrieblichen Lohnsatz. Mit dem Betriebsrat können längere Fristen vereinbart werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Vorübergehende Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz. Wenn aus betrieblichen Gründen bei regelmäßig im Akkord arbeitenden Arbeitnehmern Arbeitnehmer*innen eine vorübergehende Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz erfolgt, ist für die Dauer von mindestens min- destens zwei Wochen der persönliche Durchschnittsverdienst je Arbeitsstunde nach § 14 zu vergütenvergü- ten. Ab der dritten Woche erfolgt die Entlohnung nach dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen betrieblichen Lohnsatz. Mit dem Betriebsrat können längere Fristen vereinbart werden.
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Samples: Manteltarifvertrag