Waren im Transit oder im Zollfreilager Musterklauseln

Waren im Transit oder im Zollfreilager. Die Vorschriften dieses Abkommens werden auf Waren angewendet, welche mit den Vorschriften dieses Anhangs übereinstimmen und welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Transit oder in einem EFTA-Staat oder in Mexiko befinden oder sich zur vorübergehenden Lagerung unter Zollauf- sicht in einem Zollfreilager oder in Freizonen befinden, vorausgesetzt den Zoll- behörden des Einfuhrlandes wird innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhr- landes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, zusammen mit Unterlagen, welche belegen, dass die Waren unmittelbar befördert wurden, vor- gelegt. Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Island 18. Juli 2001 1. Xxxxxxx 0000 Xxxxxxxxxxxxx 01. August 2001 1. November 2001 Mexiko 25. Juni 2001 1. Juli 2001 Norwegen 29. Juni 2001 1. Juli 2001
Waren im Transit oder im Zollfreilager. Waren, die den Vorschriften des Titels II entsprechen, welche am Tag des Inkrafttre- tens dieses Abkommens befördert werden, oder die in einem EFTA-Staat oder in Jordanien vorübergehend gelagert oder sich in einem Zollfreilager oder in einer Freizone befinden, können als Ursprungswaren betrachtet werden, sofern der Ein- fuhr-Vertragspartei innerhalb vier Monaten vom besagten Tag an gerechnet ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Dokumente, welche Aufschluss über die Transportbedingungen geben, vorgelegt werden.
Waren im Transit oder im Zollfreilager. Die Vorschriften dieses Abkommens können auf Waren angewendet werden, welche mit den Vorschriften dieses Anhangs übereinstimmen und welche sich zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Transit oder in einer Ver- tragspartei befinden oder sich zur vorübergehenden Lagerung unter Zollaufsicht in einem Zollfreilager oder in Freizonen befinden, vorausgesetzt, dass der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei innerhalb von vier Monaten ab diesem Zeitpunkt eine vom betreffenden Exporteur nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung, zu- sammen mit Unterlagen, welche belegen, dass die Waren unmittelbar befördert wur- den, vorgelegt wird.
Waren im Transit oder im Zollfreilager. Die Vorschriften dieses Abkommens werden auf Waren angewendet, welche mit den Vorschriften dieses Anhangs übereinstimmen und welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Transit oder in einem EFTA-Staat oder in Mexiko befinden oder sich zur vorübergehenden Lagerung unter Zollauf- sicht in einem Zollfreilager oder in Freizonen befinden, vorausgesetzt den Zollbe- hörden des Einfuhrlandes wird innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhr- landes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, zusammen mit Unterlagen, welche belegen, dass die Waren unmittelbar befördert wurden, vor- gelegt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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