Anerkennung Musterklauseln

Anerkennung. Die Erteilung eines Druckauftrages schliesst die Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Besteller ein.
Anerkennung. 1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Be- scheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Diese Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Ver- einbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Aus- bildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheini- gungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Überein- kunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine ähnliche Übereinkunft oder Ver- einbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anfor- derungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS54, vereinbar sein.
Anerkennung. 1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestim- mungen von Artikel 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz. 2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungs- erbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. 3. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen. 4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleis- tungshandels darstellen würde.
Anerkennung. 1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungs- erbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. 2. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen. 3. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.
Anerkennung. Durch die Anmeldung unterwirft sich der Aussteller mitsamt seinen Beauftragten den Messe- und Ausstellungsbedingungen des Veranstalters. Er erkennt die Messe- und Ausstellungsbedingungen, die für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen” und die „Hausordnung” als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.
Anerkennung. Hat der Versicherer das versicherte ▇▇▇▇▇▇ besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände bekanntgeworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich waren. Diese Vereinbarungen gelten auch bei Nachbesichtigungen durch den Versicherer während der Vertragsdauer. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.
Anerkennung. 14.1 Die Anerkennung bzw. Nicht-Anerkennung des Praktikums wird im Rahmen der „Interessensbekundung“ dokumentiert. The Erasmus+ programme aims to support the educational, professional and personal development of the participating students and graduates. It also seeks to promote equal opportunities and access, inclusion, diversity and fairness across all its actions. Finally, the programme contributes to achieving the EU’s goals related to digital transformation, sustainable development and active citizenship. The Erasmus Student Charter reflects the above- mentioned values and priorities, aiming to adequately inform participants about their entitlements and obligations and ensure the successful implementation of their mobility. BEFORE THE MOBILITY PERIOD YOUR ENTITLEMENTS You are entitled to receive guidance on the application process and information on the receiving institution/ organisation, as well as on activities available for the mobility period abroad. You are entitled to receive a pre-financing payment within 30 calendar days following the signature of the agreement by both parties or upon receipt of confirmation of arrival, and no later than the start date of the mobility period. If you are engaging in student mobility for studies, you should be able to sign a digital online learning agreement setting out the details of the activities abroad. If agreed with your institution, you may sign the online learning agreement via the Erasmus+ Mobile Application. You are entitled to receive information on the automatic recognition procedures and grading system used by the receiving institution. You are entitled to receive information on obtaining insurance, finding housing, securing a visa (if required), and facilities/support available for those with special needs. YOUR OBLIGATIONS AND DUTIES You must sign a grant agreement with the sending insti- tution and a learning agreement with the sending and the receiving institution, setting out the details of the activities abroad, which is the basis for ensuring the automatic recognition of your mobility period abroad (through spelling out the credits you are expected to earn and counting them towards your home degree). You need to undergo an online language assessment free of charge through the Online Language Support after being selected (provided this is available in the main language of instruction / work abroad), so as to evaluate your level and get opportunities to access specific features fitting your lan...
Anerkennung. Die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Ent- scheidungen werden in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Anerkennung. Der Lizenznehmer muss dem Lizenzgeber für alle verteilten Materialien (auch auf Online-Plattformen) Produktionsgutschriften gewähren. Dies kann in oder auf dem CD-Booklet oder außerhalb des Covers, in den Song- oder Videobeschreibungen erfolgen. Der Lizenznehmer muss dem Lizenzgeber eine Produktionsgutschrift als "Lazyridabeats" (z. B. "Prod.lazyridabeats
Anerkennung. Entsprechend der Entscheidung des Vergaberates vom wird als Partner des Nationalparks Jasmund anerkannt. Der Nationalpark-Partner bestätigt, die im Bewerbungsbogen für die Nationalparkpartner- schaft geforderten Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien zu erfüllen und ihre Einhaltung über die Dauer der Partnerschaft zu gewährleisten. Bei Änderungen ist der Nationalpark-Partner verpflichtet, diese der Nationalparkverwaltung mitzuteilen. Außerdem erklärt er sich bereit die Überprüfung der Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien zu gestatten.