Common use of Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? Clause in Contracts

Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?. 1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2.1.3 und Artikel 24.2.4) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis, soweit es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses. Bei reinen Vermögensschäden (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1 und Artikel 19.2.1), die weder auf einen versicherten Personen- noch auf einen Sachschaden zurück zu führen sind, sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1 und Artikel 24.2.1.1), gilt die Regelung von Artikel 2.3 (Verstoß). Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall ( = Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.

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Samples: www.versichern24.at, www.wuestenrot.at

Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?. 1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2.1.3 und Artikel 24.2.4) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis, soweit es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses. Bei reinen Vermögensschäden (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1 und Artikel 19.2.1), die weder auf einen versicherten Personen- noch auf einen Sachschaden zurück zu führen sind, sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1 und Artikel 24.2.1.1), gilt die Regelung von Artikel 2.3 Punkt 3 (Verstoß). Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall ( = Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.

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Samples: durchblicker.at, makler.chegg.net