Was ist in der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert?. 1. Nicht versichert sind Schäden in Folge von: 1.1 Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. 1.2 Streik und anderen Maßnahmen des Arbeitskampfes. 1.3 Behördlichen Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (Eingriffe von hoher Hand). 1.4 Verweigerung der Einreise am Reiseziel wegen Passformalitäten. 1.5 Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlägen und kriegsähnlichen Ereig- nissen sowie durch innere Unruhen (kämpferische Auseinander- setzungen). • Dies gilt nicht für Terroranschläge nach Artikel 1, Nr. 4 der Be- sonderen Bestimmungen der Reiserücktrittsversicherung. • Dies gilt im Reiseabbruch-Schutz nur, wenn die kämpferischen Auseinandersetzungen vor der Einreise in das betreffende Land durch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bekannt wa- ren. Dies gilt auch, wenn Sie sich aktiv an den kämpferischen Auseinandersetzungen beteiligen. • Dies gilt im Reiseabbruch-Schutz nicht, wenn die kämpferi- schen Auseinandersetzungen während der Reise beginnen. 2. Sie haben die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren. In diesem Fall müssen Sie einen Teil des Schadens selbst tragen. Ihr Vorteil besteht in einer günstigeren Prämie. Einzelheiten finden Sie in Artikel Nr. 2 der Besonderen Bestimmungen. 3. Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bereits angetreten haben, sind nicht versichert.
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Was ist in der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert?. 1. Nicht versichert sind Schäden in Folge von:
1.1 Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
1.2 Streik und anderen Maßnahmen des Arbeitskampfes.
1.3 Behördlichen Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (Eingriffe von hoher Hand).
1.4 Verweigerung der Einreise am Reiseziel wegen Passformalitäten.
1.5 Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlägen und kriegsähnlichen Ereig- nissen sowie durch innere Unruhen (kämpferische Auseinander- setzungen). • Dies gilt nicht für Terroranschläge nach Artikel 1, Nr. 4 der Be- sonderen II. Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittsversicherung. • Dies gilt im Reiseabbruch-Schutz nur, wenn die kämpferischen Auseinandersetzungen vor der Einreise in das betreffende Land durch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bekannt wa- ren. Dies gilt auch, wenn Sie sich aktiv an den kämpferischen Auseinandersetzungen beteiligen. • Dies gilt im Reiseabbruch-Schutz nicht, wenn die kämpferi- schen Auseinandersetzungen während der Reise beginnen.
2. Sie haben die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren. In diesem Fall müssen Sie einen Teil des Schadens selbst tragen. Ihr Vorteil besteht in einer günstigeren Prämie. Einzelheiten finden Sie in Artikel Nr. 2 4 der Besonderen Bestimmungen.
3. Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bereits angetreten haben, sind nicht versichert.
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