Internationale Sanktionen Musterklauseln

Internationale Sanktionen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- schriften der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Es wird kein Ver- sicherungsschutz in den folgenden Ländern und Regionen gewährt: Nord-Korea, Syrien, Krim, Venezuela und Iran. In dem Falle, dass Sie die Staatsangehörigkeit der USA besitzen oder dort ansässig sind und nach Kuba reisen, müssen Sie belegen können, dass Sie den US- Gesetzen entsprechend legal nach Kuba eingereist sind. Ansonsten können keine Leistungen oder Zahlungen gewährt werden.
Internationale Sanktionen. Diese Versicherung kann keine Leistungen bereitstellen, soweit diese Leistungen geltende Sanktionen, Gesetze oder Verordnungen der Vereinigten Nationen, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder jedwede anderen geltenden Wirtschafts- oder Handelssanktionen, Gesetze oder Regulierungen brechen würde. Wir lehnen Ansprüche von Personen, Unternehmen, Regierungen und anderen Parteien ab, für die dies gemäß nationaler oder internationaler Vereinbarungen oder Sanktionen untersagt ist.
Internationale Sanktionen. Jede Schadenersatzpflicht oder andere Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten oder andere von dieser Versicherung umfassten Personen erlischt in dem Maße, wie die Erfüllung solcher Verpflichtungen nach Prüfung durch die Versicherungsgesellschaft Sanktionen, Restriktionen, Verbote oder andere Rechtsfolgen infolge von Resolutionen oder anderer Beschlüsse der Vereinten Nationen, oder Sanktionen, Gesetzgebung oder andere Rechtsfolgen durch die EU, Großbritannien oder die USA nach sich ziehen könnte. Mehr über internationale Sanktionen erfahren Sie auf der Website des dänischen Zentralamtes für Wirtschaft und Gewerbe (Erhvervsstyrelsen) und des dänischen Außenministeriums. Als Xxxxx xxx Xxxxx, der dänischen Niederlassung von Gjensidige Forsikring ASA, Norwegen, haben Sie Anspruch auf Informationen darüber, wie Ihre personenbezogenen Daten in der Gesellschaft behandelt werden. Ihre Daten werden gesammelt und gespeichert und zum Zwecke des Angebots von Versicherungsleistungen jeglicher Art, die daraus folgende Beratung, Kundenbetreuung und Verwaltung, gesetzlich vorgeschriebene Berichte, Statistik und Marketingmaßnahmen genutzt. Neben den Angaben, die Sie selbst der Gesellschaft erteilt haben, kann die Gesellschaft Vermögens- und Personenangaben aus öffentlichen Vermögens- und Personenregistern und aus anderen, öffentlich zugänglichen Quellen und Registern einholen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft erforderliche Angaben von anderen Versicherungsgesellschaften, Kreditauskunfteien und Warnregistern einholen.
Internationale Sanktionen. Der Versicherer wird weder Versicherungsschutz gewähren noch einen Kosten ersetzen oder eine sonstige Leistung erbringen, die in diesem Versicherungsvertrag beschrieben ist, wenn dies den Versicherer einer Sanktion, einem Verbot oder einer Beschränkung gemäss den Resolutionen der Vereinten Nationen oder den Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Schweizer Eidgenossenschaft aussetzen würde. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: xxxxx://xxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xxx/xx/xxx-xx-xxx/xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.
Internationale Sanktionen. Dieser Allianz Global Assistance Europe- Versicherungsschutz bietet keinen Schutz oder Vorteil, soweit der Schutz oder der Vorteil gegen anwendbare Sanktionen, Gesetze oder Vorschriften der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder gegen sonstige anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen, -gesetze oder -vorschriften verstoßen würde. Gegenüber Personen, Unternehmen, Regierungen und sonstigen Parteien, die entsprechenden Verboten gemäß nationalen oder internationalen Abkommen oder Sanktionen unterliegen, lehnen wir Ansprüche ab.
Internationale Sanktionen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland/Republik Österreich (bei Abschluss durch Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Österreich) bestehen und diese auf Sie oder uns direkt anwendbar sind oder dem Versicherungsschutz entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-Sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, sofern diesen keine europäischen oder deutschen/österreichischen (bei Abschluss durch Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Österreich) Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Internationale Sanktionen. La Médiation de l’Assurance xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xxx LMA Diese Versicherung kann keine Leistungen bereitstellen, soweit diese Leistungen geltende Sanktionen, Gesetze oder Verordnungen der Vereinigten Nationen, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder jedwede anderen geltenden Wirtschafts- oder Handelssanktionen, Gesetze oder Regulierungen brechen würde. Wir lehnen Ansprüche von Personen, Unternehmen, Regierungen und anderen Parteien ab, für die dies gemäß nationaler oder internationaler Vereinbarungen oder Sanktionen untersagt ist.
Internationale Sanktionen. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet und haftet nicht für Schäden, soweit die Bereitstellung einer solchen Versicherung, Zahlung oder ein Anspruch auf eine solche Leistung den Versicherer einer Sanktion aussetzen würde, einem Verbot oder Beschränkung gemäß Resolutionen der Vereinten Nationen oder Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten von Amerika.
Internationale Sanktionen. Gemäß den internationalen Regelwerken nehmen der Versicherer und/oder seine Bevollmächtigten davon Abstand, Versicherungsleistungen zu erbringen oder für Schäden zu zahlen, wenn dies den Versicherer Sanktionen und/oder Verboten seitens der internationalen Organisationen oder Handelsorganisationen aussetzen würde. Folglich können kraft dieses Vertrags keinerlei Versicherungsschutz bereitgestellt, Forderung erfüllt, Leistung erbracht oder Antwort auf eine Beschwerde gegeben werden, wodurch der Versicherer einem Verbot, einer Sanktion oder einer Restriktion kraft der Resolutionen der Vereinten Nationen oder der Gesetze oder handelsrechtlichen Bestimmungen oder Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs oder der USA ausgesetzt würde Auch jedwede Erstattungen an Personen auf der regelmäßig vom Ministerium für Finanzen und Haushalt in Frankreich veröffentlichten Liste mit eingefrorenen Vermögenswerten, die terroristische Aktivitäten unterstützen oder finanzieren könnten, werden unverzüglich ausgesetzt und der Behörde gemeldet, damit diese die entsprechenden Maßnahmen ergreift.
Internationale Sanktionen. Die in diesen Bedingungen vorgesehenen Deckungen, An- sprüche und Leistungen werden vom Versicherer abgelehnt, wenn eine solche Deckung, Erfüllung von Ansprüchen oder Zahlungen einer Leistung dazu führen würden, dass der Ver- sicherer gegen eine von den Vereinten Nationen verhängte Sanktion, Verbote oder Einschränkungen, gegen Handels-, Wirtschaftssanktionen, Gesetze, Vorschriften der Europäi- schen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, Grossbri- tannien, Frankreichs oder der Schweiz verstossen würden. • Alle Originalbelege oder Kopien derselben für diejeni- gen Ausgaben, für welche eine Rückerstattung bean- tragt wird • Vollständig ausgefüllte Schadenmeldung • Arztzeugnis (für Ticket-Versicherung) • Persönliche Angaben und Bankverbindung Der Versicherte muss alles in seiner Macht stehende tun, um den Schaden zu begrenzen und zur Aufklärung der Ur- sachen des Schadens beizutragen. Wenn der Schaden we- gen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat der Versicherte dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem Versicherer von ihrer Schweige- pflicht entbunden werden. Im Falle einer verspäteten Ant- wort übernimmt der Versicherer keinerlei Haftung für Leis- tungen, die gegebenenfalls nicht rechtzeitig erbracht wer- den konnten.