Weitere Behandlung des Schadenfalles. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers, insbesonde- re auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, soweit es ihm zumutbar ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen und ihm ausführliche, vollständige und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müs- sen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 2. Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unent- geltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungsneh- mer ohne Abstimmung mit dem Versicherer beauftragten Bevollmächtigten werden nicht erstattet. 3. Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; deren Kosten werden vom Versicherer nicht ersetzt. 4. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 5. Soweit aufgrund eines Versichererwechsels Uneinigkeit der Versicherer über den Verstoßzeitpunkt herrscht, besteht Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn die Geltendmachung des konkreten Schadensfalles in den Versicherungszeitraum dieses Vertrages fällt. Der Versicherungsnehmer tritt dem Versicherer des vorliegenden Vertrages etwaige Deckungsansprüche gegen den Vorversicherer ab.
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Weitere Behandlung des Schadenfalles. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers, insbesonde- re Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten, ) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, soweit es ihm für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen und unterstützen, ihm ausführliche, vollständige aus- führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten. Alle Umstände, die alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Be- urteilung des Schadens wichtig sind, müs- sen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schadenfalles erheblichen Schriftstücke übersandt werdeneinzu- senden.
2. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsneh- mer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge- schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den hätte.
3. Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel Schrift- wechsel hat der Versicherungsnehmer unent- geltlich unentgeltlich zu führen.
4. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Kosten eines vom Versicherungsneh- mer ohne Abstimmung mit Prozessführung dem Versicherer beauftragten Bevollmächtigten werden nicht erstattetzu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder be- zeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu er- heben und die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
35. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Er- klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
6. Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; deren die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.
4. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
5. Soweit aufgrund eines Versichererwechsels Uneinigkeit der Versicherer über den Verstoßzeitpunkt herrscht, besteht Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn die Geltendmachung des konkreten Schadensfalles in den Versicherungszeitraum dieses Vertrages fällt. Der Versicherungsnehmer tritt dem Versicherer des vorliegenden Vertrages etwaige Deckungsansprüche gegen den Vorversicherer ab.
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Weitere Behandlung des Schadenfalles. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers, insbesonde- re insbeson- dere auch hinsichtlich der Auswahl des ProzessbevollmächtigtenProzessbevoll- mächtigten, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, soweit es ihm zumutbar ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen und ihm ausführliche, vollständige und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müs- sen mitgeteilt müssen mit- geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
2. Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unent- geltlich unentgelt- lich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer ohne Abstimmung mit dem Versicherer beauftragten Bevollmächtigten Bevoll- mächtigten werden nicht erstattet.
3. Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; deren Kosten werden vom Versicherer nicht ersetzt.
4. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung Beile- gung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers abzugeben.
5. Soweit aufgrund eines Versichererwechsels Uneinigkeit der Versicherer über den Verstoßzeitpunkt herrscht, besteht Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn die Geltendmachung des konkreten Schadensfalles in den Versicherungszeitraum dieses Vertrages fällt. Der Versicherungsnehmer tritt dem Versicherer des vorliegenden Vertrages etwaige Deckungsansprüche gegen den Vorversicherer ab.
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Weitere Behandlung des Schadenfalles. 1. a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers, insbesonde- re Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten, Prozeßbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, soweit es sofern ihm zumutbar istdabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung -regu- lierung zu unterstützen und unterstützen, ihm ausführliche, vollständige ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten. Alle Umstände, die alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Beurteilung des Schadens wichtig sindSchadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, müs- sen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
2ohne vorherige Zu- stimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen oder zu befriedigen. Den aus Anlass Anlaß eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unent- geltlich unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungsneh- mer ohne Abstimmung mit dem Versicherer beauftragten Bevollmächtigten werden nicht erstattet.
3. b) Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; deren die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.
4. c) Der Versicherer ist gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Erklärun- gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
5. Soweit aufgrund eines Versichererwechsels Uneinigkeit der Versicherer über den Verstoßzeitpunkt herrscht, besteht Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn die Geltendmachung des konkreten Schadensfalles in den Versicherungszeitraum dieses Vertrages fällt. Der Versicherungsnehmer tritt dem Versicherer des vorliegenden Vertrages etwaige Deckungsansprüche gegen den Vorversicherer ab.
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Weitere Behandlung des Schadenfalles. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers, insbesonde- re auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten, nach Möglichkeit Mglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, soweit es ihm zumutbar ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen und ihm ausführliche, vollständige und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstattenerstat- ten. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müs- sen müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
2. Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unent- geltlich zu führen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungsneh- mer ohne Abstimmung mit dem Versicherer beauftragten Bevollmächtigten werden nicht erstattet.
3. Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; deren Kosten werden vom Versicherer nicht ersetzt.
4. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
5. Soweit aufgrund eines Versichererwechsels Uneinigkeit der Versicherer über den Verstoßzeitpunkt herrscht, besteht Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn die Geltendmachung des konkreten Schadensfalles in den Versicherungszeitraum dieses Vertrages fällt. Der Versicherungsnehmer tritt dem Versicherer des vorliegenden Vertrages etwaige Deckungsansprüche gegen den Vorversicherer ab.
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