Weiteres Vorgehen. Für die Korporation Stadt Willisau dient der erarbeitete Pachtvertrag um mit einer interessierten Partnerkorporation eine mögliche Waldpacht ernsthaft zu Prüfen. Die Verhandlungen werden im Jahr 2021 aufgenommen. Es ist denkbar, auch mit weiteren Waldeigentümer über eine Waldpacht zu Verhandeln. Verschiedene Förster im Privatwald signalisieren, dass die Eigenbewirtschaftung des Waldes zunehmend abnimmt und teilweise auch das Interesse am eignen Wald. Eine Wald- pacht könnte hier für die Bewirtschaftung des Waldes eine Lösung sein. Mit diesem Vertragswerk steht jetzt ein fundiertes, vertrauenswürdiges und praktikables Vertrags- werk zur Verfügung. Im Nachgang wird sich das Projektteam noch mit dem Preis für die Waldpacht befassen. Es soll eine einfache Herleitung für die Ermittlung des Preises erarbeitet werden. Noch nicht geklärt ist, in welcher Form der Musterpachtvertrag Interessierten zur Verfügung steht und welche Organisation diesen verwaltet. - Mustervertrag Waldpacht - Bewertungsmatrix für Vergabe Waldpacht - Merkblatt Waldpacht (Wald Schweiz) XY, Strasse, PLZ Ort, (Tel. …, E-Mail …) Z, Strasse, PLZ Ort, (Tel. …, E-Mail …)
Weiteres Vorgehen. Die LHS wird ihre Vergabeentscheidung im Amtsblatt der EU veröffentlichen. Die SSB wird durch den ÖDLA in Form eines Gesellschafterbeschlusses auf Ebene der SVV betraut. Hinsichtlich der DAWI-Leistungen wird die LHS einen Betrauungsakt erlassen. Die SSB wird nach Abschluss der Direktvergabe gemäß § 12 Abs. 7 PBefG beim Re- gierungspräsidium Stuttgart den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne des § 8a Abs. 1 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EU-VO 1370/2007 stellen. Xxxxxxx Xxxx Erster Bürgermeister Anlagen Öffentlicher Dienstleistungsauftrag samt Anlagen <Finanzielle Auswirkungen> Anlagen Anlage 1 zu GRDrs 1304/2017
Weiteres Vorgehen. (1) Die gemäss Art. VIII zuständigen Behörden überprüfen regelmässig die An- wendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls zweckmässige Ände- rungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, welche auf die Verbesserung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs hinzielen.
Weiteres Vorgehen. Die erforderlichen Zustimmungen zur Ablösung des NOK-Grün- dungsvertrags und zum ABV vom 20. November 2018 liegen mit Aus- nahme der Kantone Schaffhausen und Zürich vor. Die am 22. Oktober 2021 geänderte Eignerstrategie muss von allen Aktionären nochmals genehmigt werden. Wenn alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, kann der NOK-Gründungsvertrag aufgehoben werden und das neue Vertragswerk zusammen mit den Änderungen von EnerG und EKZ- Gesetz in Kraft treten.
Weiteres Vorgehen. 138. Mit dieser Erklärung wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich festgelegt und wie im Austrittsabkommen vorgesehen bekräftigt, dass es die klare Absicht beider Parteien ist, in gutem Glauben Abkommen auszuarbeiten, mit denen diese Beziehungen umgesetzt werden, und den formellen Verhandlungsprozess so bald wie möglich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union aufzunehmen, damit diese Abkommen Ende 2020 in Kraft treten können. 139. Beide Parteien bekräftigen, dass die Errungenschaften, Vorteile und Zusagen im Rahmen des Friedensprozesses in Nordirland weiterhin von allergrößter Bedeutung für Frieden, Stabilität und Aussöhnung sind. Sie vereinbaren, dass das Karfreitagsabkommen bzw. Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Irlands und den anderen an den multilateralen Verhandlungen beteiligten Parteien („Abkommen von 1998“) in all seinen Teilen geschützt werden muss und dass dies auch für die praktische Anwendung des Abkommens von 1998 auf der Insel Irland sowie für die Gesamtheit der im Abkommen von 1998 geregelten Beziehungen gilt. 140. Die Parteien werden die Ausarbeitung der rechtlichen Vereinbarungen, durch die die künftigen Beziehungen umgesetzt werden, in zwei Schritten voranbringen.
Weiteres Vorgehen. Der Vertrag wurde am 7. Dezember 2022 vom Verwaltungsrat der ZAV AG genehmigt. An- schliessend erfolgen die Genehmigungsverfahren bei den Eigentümerinnen und Eigentümern der fünf KVA. In der Stadt Winterthur obliegt die Genehmigung des Vertrages dem Stadtrat. Da Xxxxx Xxxxxxxxxx, Direktor Stadtwerk Winterthur, als Vertreter der Stadt Winterthur einen Sitz im Verwaltungsrat der ZAV AG hat, wird die Unterzeichnung des Vertrags – aus Gründen der Compliance – an Stadtrat Xxxxxx Xxxxxxxx, Vorsteher Departement Technische Betriebe und Xxxxx Xxxxxx, Leiter Wärme und Entsorgung, Stadtwerk Winterthur, delegiert.
Weiteres Vorgehen. Bleibt die Abmahnung bzw. die Ankündigung von disziplinarischen Maßnahmen wirkungslos, leitet das Personaldezernat unverzüglich die ordentliche, personenbedingte Kündigung ein. Kann der/die Beschäftigte während der Kündigungsfrist die erfolgreiche Beendigung einer Therapie nachweisen und einen Endbericht mit einer positiven Prognose vorlegen, sagt die Dienststelle dem/der Beschäftigten verbindlich zu, ihn/sie mit seiner/ihrer Zustimmung befristet, aber sonst zu den gleichen Arbeitskonditionen, wieder einzustellen. Kann der/die Beschäftigte bis spätestens 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die erfolgreiche Beendigung einer Therapie nachweisen und einen Endbericht mit positiver Prognose vorlegen, wird er/sie mit seiner/ihrer Zustimmung zum nächstmöglichen Termin und soweit möglich, zu den gleichen Arbeitskonditionen befristet wieder eingestellt. Tritt innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten kein Rückfall auf, wird der bestehende Vertrag entfristet, sofern das ursprüngliche Arbeitsverhältnis unbefristet war. Tritt hingegen innerhalb der Erprobungszeit oder später ein Rückfall auf, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist bzw. es wird regelmäßig die erneute personenbedingte Kündigung ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis ist dann dauerhaft beendet.
Weiteres Vorgehen. Bei von CRISTEL unter den vorstehenden Bedingungen ordnungsgemäß festgestellten offensichtlichen Mängeln oder einer Nichtübereinstimmung der gelieferten Produkte, kann der Käufer nach Xxxx von CRISTEL unter Ausschluss aller Entschädigungen oder von Schadenersatz kostenlos Ersatz erhalten oder die Produkte erstattet bekommen.
Weiteres Vorgehen. Nach unbenutztem Ablauf des in allen 16 beteiligten Gemeinden notwendigen fakultativen Referen- dums tritt die Vereinbarung und damit die neue Organisation von RBSK, RFS und RZSO auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Die Überführung der bestehenden Organisationen in die neue Organisation ist in Art. 57 der Vereinba- rung geregelt. Die RBSK befasst sich im Jahr 2019 mit der Xxxx des RFS und den geplanten Tätigkei- ten der RZSO und des RFS ab 2020. Die RBSK ist zudem das Entscheidgremium während der Auf- bauphase. Sie stellt die Überführung der RZSO und des RFS sicher und nimmt in diesem Zusammen- hang die Aufgaben gemäss Art. 9 der Vereinbarung wahr. Der RFS befasst sich im Jahr 2019 mit den Vorbereitungen zur Übernahme seiner Aufgaben ab 2020. Auf jeden Fall ist die Einsatzbereitschaft sowohl in der Endphase der bisherigen Organisation als auch zu Beginn der neuen Organisation sichergestellt. Im städtischen Recht kann das veraltete Reglement über die Katastrophenorganisation vom 30. No- vember 19954 auf Ende 2019 aufgehoben werden. Die vorliegende Vereinbarung als dessen Ersatz wird in die städtische Rechtssammlung aufgenommen. Die Aufhebung des Reglements über die Kata- strophenorganisation liegt in der Kompetenz des Stadtrats. Der Stadtrat wird weiter in abschliessender Kompetenz eine Teilrevision des Reglements über die Or- ganisation von Feuerwehr und Zivilschutz St.Gallen vom 21. Dezember 20105 zu beschliessen haben. Einige Bestimmungen dieses Reglements müssen aufgrund der neuen Organisation auf den 1. Januar 2020 angepasst werden. Schliesslich wird der Stadtrat gemäss Art. 16 Abs. 1 der Vereinbarung den Stabschef, dessen Stell- vertreter und die Ressortleiter des RFS wählen. Zusätzlich wird der Stadtrat eine Verbindungsperson der Stadt benennen, die im Übungs- und Ereignisfall dem RFS zur Verfügung steht (vgl. Art. 12 Abs. 2 Vereinbarung). Der Stadtpräsident: Xxxxxx Xxxxxxxxx Der Stadtschreiber: Xxxxxxx Xxxxx Beilagen: ▪ Beilage 1: Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Bevölkerungsschutz ▪ Beilage 2: Organigramm Regionale Organisation mit RBSK und RFS ab 2020 ▪ Beilage 3: Organigramm RZSO ab 2020 4 SRS 411.1.
Weiteres Vorgehen a) Bei positiven Verhaltensänderungen wird empfohlen, dass die/der direkte Vorgesetzte der/dem Beschäftigten nach einigen Wochen eine Rückmeldung gibt (siehe Rückmeldegespräch, S. 14).