Weiteres Vorgehen. Bleibt die Abmahnung bzw. die Ankündigung von disziplinarischen Maßnahmen wirkungslos, leitet das Personaldezernat unverzüglich die ordentliche, personenbedingte Kündigung ein. Kann der/die Beschäftigte während der Kündigungsfrist die erfolgreiche Beendigung einer Therapie nachweisen und einen Endbericht mit einer positiven Prognose vorlegen, sagt die Dienststelle dem/der Beschäftigten verbindlich zu, ihn/sie mit seiner/ihrer Zustimmung befristet, aber sonst zu den gleichen Arbeitskonditionen, wieder einzustellen. Kann der/die Beschäftigte bis spätestens 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die erfolgreiche Beendigung einer Therapie nachweisen und einen Endbericht mit positiver Prognose vorlegen, wird er/sie mit seiner/ihrer Zustimmung zum nächstmöglichen Termin und soweit möglich, zu den gleichen Arbeitskonditionen befristet wieder eingestellt. Tritt innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten kein Rückfall auf, wird der bestehende Vertrag entfristet, sofern das ursprüngliche Arbeitsverhältnis unbefristet war. Tritt hingegen innerhalb der Erprobungszeit oder später ein Rückfall auf, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist bzw. es wird regelmäßig die erneute personenbedingte Kündigung ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis ist dann dauerhaft beendet.
Weiteres Vorgehen. Die LHS wird ihre Vergabeentscheidung im Amtsblatt der EU veröffentlichen.
Weiteres Vorgehen. Vereinbarung weiterer konkreter Schritte und deren schriftliche Festlegung; • Vereinbarung eines Rückmeldetermins mit der betroffenen Person in den nächsten sechs bis acht Wochen; • Erstellung einer schriftlichen Abfassung über die Ergebnisse des Gesprächs und Aushändigung an alle beteiligten Personen; • Ankündigung von Konsequenzen bei weiteren sichtbaren Auffälligkeiten. Hinweis auf den Stufenplan; beamtete Personen erhalten zudem den Hinweis, dass sie nach dem Bayerischen Beamtengesetz gehalten sind, ihre Dienstfähigkeit zu erhalten und dass die Nichtannahme der Beratungs- und Hilfsangebote Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben kann. Soweit es zu keinen weiteren Beanstandungen in der Folgezeit kommt, sollte in dem Rückmelde- gespräch eine entsprechende Mitteilung gemacht werden. Die positive Verhaltensänderung sollte gewürdigt werden. Wird der / die Betroffene rückfällig bzw. zeigt krankheitsbedingtes Fehlverhalten, hat der / die Be- troffene grundsätzlich ein halbes Jahr Zeit dieses Verhalten zu verändern. Ist das Verhalten unko- operativ bzw. ist nach dieser Zeit keine Veränderung des Verhaltens zu beobachten, wird die dritte Stufe eingeleitet.
Weiteres Vorgehen. Wird eine psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle o von dem betroffenen Mitarbeiter aufgesucht, soll der Suchtbeauftragte mit Einverständnis des Mitarbeiters den Kontakt zur Beratungs- bzw. Behandlungseinrichtung im Sinne einer systematischen Fallbegleitung suchen (vgl. § 12 Abs. 1 der „Dienstvereinbarung zur Prä- vention von Gesundheitsgefahren durch riskanten Suchtmittelkonsum sowie zum Umgang mit Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln“); o nicht innerhalb der in der Stufe 2 gesetzten Frist aufgesucht, erfolgt bei Beschäftigten eine schriftliche Abmahnung aufgrund der Nichteinhaltung der Nebenabrede bzw. Anweisung; • Beamten wird verdeutlicht, dass die Ablehnung therapeutischer Hilfen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu dienstlichen Konsequenzen führen kann; • Hinweis darauf, dass eine positive Entwicklung gefördert wird und dass dazu kontinuierliche Rückmeldegespräche im vierteljährlichen Abstand für die Dauer eines Jahres erfolgen, falls keine erneuten Auffälligkeiten sichtbar werden; • Vereinbarung eines Rückmeldegesprächs in spätestens acht Wochen und Ankündigung der Beobachtung der weiteren Verhaltensentwicklung;
Weiteres Vorgehen. Wird eine psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle o von dem betroffenen Mitarbeiter aufgesucht, soll der Suchtbeauftragte mit Einverständnis des Mitarbeiters den Kontakt zur Beratungs- bzw. Behandlungseinrichtung im Sinne einer systematischen Fallbegleitung suchen (vgl. § 12 Abs. 1 der o. g. Dienstvereinbarung); o nicht innerhalb der in der Stufe 3 gesetzten Frist aufgesucht, erfolgt bei Beschäftigten ein wiederholter Hinweis darauf, dass die Prognose des Krankheitsverlaufs ohne Therapie un- günstig ist und sich daraus bei Beschäftigten ggf. auch die Möglichkeit zur Kündigung ergeben kann; es wird eine schriftliche Abmahnung erteilt; • liegt nach Auskunft des betroffenen Beschäftigten eine Suchterkrankung nicht vor und wird die psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle nicht aufgesucht, erfolgt der Hinweis darauf, dass: o der Arbeitgeber nicht länger bereit ist, das Fehlverhalten hinzunehmen; o eine schriftliche Abmahnung aufgrund des Fehlverhaltens ausgesprochen wird und bei weiteren Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten eine Kündigung erfolgen kann; • Beamte erhalten wiederholt den Hinweis, dass im Falle weiterer Auffälligkeiten und bei Miss- achtung der Auflagen geeignete dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen erfolgen können;
Weiteres Vorgehen. Nach unbenutztem Ablauf des in allen 16 beteiligten Gemeinden notwendigen fakultativen Referen- dums tritt die Vereinbarung und damit die neue Organisation von RBSK, RFS und RZSO auf den
Weiteres Vorgehen. Der Vertrag wurde am 7. Dezember 2022 vom Verwaltungsrat der ZAV AG genehmigt. An- schliessend erfolgen die Genehmigungsverfahren bei den Eigentümerinnen und Eigentümern der fünf KVA. In der Stadt Winterthur obliegt die Genehmigung des Vertrages dem Stadtrat. Da Xxxxx Xxxxxxxxxx, Direktor Stadtwerk Winterthur, als Vertreter der Stadt Winterthur einen Sitz im Verwaltungsrat der ZAV AG hat, wird die Unterzeichnung des Vertrags – aus Gründen der Compliance – an Stadtrat Xxxxxx Xxxxxxxx, Vorsteher Departement Technische Betriebe und Xxxxx Xxxxxx, Leiter Wärme und Entsorgung, Stadtwerk Winterthur, delegiert.
Weiteres Vorgehen. Mit dieser Erklärung wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich festgelegt und wie im Austrittsabkommen vorgesehen bekräftigt, dass es die klare Absicht beider Parteien ist, in gutem Glauben Abkommen auszuarbeiten, mit denen diese Beziehungen umgesetzt werden, und den formellen Verhandlungsprozess so bald wie möglich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union aufzunehmen, damit diese Abkommen Ende 2020 in Kraft treten können. 139. Beide Parteien bekräftigen, dass die Errungenschaften, Vorteile und Zusagen im Rahmen des Friedensprozesses in Nordirland weiterhin von allergrößter Bedeutung für Frieden, Stabilität und Aussöhnung sind. Sie vereinbaren, dass das Karfreitagsabkommen bzw. Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Irlands und den anderen an den multilateralen Verhandlungen beteiligten Parteien („Abkommen von 1998“) in all seinen Teilen geschützt werden muss und dass dies auch für die praktische Anwendung des Abkommens von 1998 auf der Insel Irland sowie für die Gesamtheit der im Abkommen von 1998 geregelten Beziehungen gilt. 140. Die Parteien werden die Ausarbeitung der rechtlichen Vereinbarungen, durch die die künftigen Beziehungen umgesetzt werden, in zwei Schritten voranbringen.
Weiteres Vorgehen. Die Genehmigungsprozesse in den Kantonen AG, GL, SH, ZG und ZH werden fortgeführt. Wenn die erforderlichen Zustimmungen vor- liegen, kann der NOK-Gründungsvertrag aufgehoben werden und das neue Vertragswerk in Kraft treten (angestrebt wird der 1. Januar 2021).
Weiteres Vorgehen. Die Parzellen Nr. 614 und 615 liegen in der Wohn- und Geschäftszone für zweistöckige Gebäude (WG2a). Damit der Bau eines Kultursaals mit Mantelnutzung realisiert werden kann, muss eine Anpassung der Nutzungsplanung erfolgen. Diese wird der Gemeindeversammlung zu einem späteren Zeitpunkt vorge- legt. Ebenso sind die Planungs-, Projektierungs- und Realisierungskredite später durch den Souverän zu genehmigen. Sollte das Projekt an einer dieser Hürden scheitern, so wird der Baurechtsvertrag nicht in Kraft gesetzt. Der Baurechtsvertrag wird möglichst zeitnah mit dem Baubeginn in Kraft treten. Gemäss § 7 lit. d der Gemeindeordnung unterliegt die Errichtung eines Baurechtes zugunsten oder zulasten der Gemeinde dem Beschluss der Gemeindeversammlung, sofern der Verkehrswert der Parzelle mehr als CHF 500 000.– beträgt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.