Anwendung des Abkommens Musterklauseln

Anwendung des Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. (2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
Anwendung des Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren geltenden Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. (2) Die Vertragsparteien sind an dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem zum je- weiligen Zeitpunkt geltenden acquis im Rechtsbereich der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist. (3) Im Falle von Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 2, treten die Vertragsparteien in Konsultationen ein.
Anwendung des Abkommens. Dieses Abkommen gilt für alle Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Dieses Abkommen gilt nicht für Investitionen, die einem Streitbeilegungsverfahren gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 2) unterworfen wurden, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung findet.
Anwendung des Abkommens. (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für zukünftige Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von Xxxxxxxxxx der anderen Vertragspartei vorgenommen werden sowie für Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehen. (2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden, oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Anwendung des Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. (2) Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich in der Europäischen Union ergeben, sowie vorbehaltlich dieser Verpflichtungen. Eine Berufung auf die Bestimmungen dieses Abkommens bzw. deren Auslegung darf daher nicht in einer Art und Weise erfolgen, welche die Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen, auf denen die Europäische Union begründet ist, oder aus Vereinbarungen zwischen der Arabischen Republik Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, unwirksam machen oder auf eine andere Weise beeinträchtigen.
Anwendung des Abkommens. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für zukünftige Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen werden sowie für Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehen.
Anwendung des Abkommens. Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstim- mung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden sind, welche nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Ru- mänien über die gegenseitige Förderung und Sicherung sowie den gegenseitigen Schutz von Investitio- nen vom 30. September 1976 beigelegt werden.
Anwendung des Abkommens. Dieses Abkommen gilt für alle Investitionen, die vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden, nicht jedoch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Investition, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind bzw. Forderungen im Zusammenhang mit einer Investition, die vor seinem In-Kraft-Treten geregelt wurden.
Anwendung des Abkommens. Dieses Abkommen gilt für alle im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigten Investitionen.