Welche Hilfe leisten wir bei Panne oder Unfall? Musterklauseln

Welche Hilfe leisten wir bei Panne oder Unfall?. Wenn das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Un- fall die Fahrt aus eigener Kraft nicht antreten oder fortsetzen kann, erbringen wir die nachfolgend genannten Leistungen. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu ver- stehen. Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. (1) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (2) Abschleppen des Fahrzeugs (3) Bergen des Fahrzeugs (4) Zusätzliche Leistung bei Falschbetankung
Welche Hilfe leisten wir bei Panne oder Unfall?. Wir sorgen dafür, dass Sie schnellstmöglich wieder mobil sind. Wenn das Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht antre- ten oder fortsetzen kann, erbringen wir die nachfolgenden Leistun- gen. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu ver- stehen. Zusätzlich gilt bei Elektro- und Hybridfahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Ge- walt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. (1) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (2) Abschleppen des Fahrzeugs (3) Bergen des Fahrzeugs (4) Zusätzliche Leistung bei Falschbetankung
Welche Hilfe leisten wir bei Panne oder Unfall?. Wir sorgen dafür, dass Sie schnellstmöglich wieder mobil sind. Wenn das Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht antre- ten oder fortsetzen kann, erbringen wir die nachfolgenden Leistun- gen. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu ver- stehen. Zusätzlich gilt bei Elektro- und Hybridfahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Ge- walt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. (1) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leis- macht werden kann, sorgen wir für das Abschleppen des Fahr- zeugs. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beför- derte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal 200 EUR.
Welche Hilfe leisten wir bei Panne oder Unfall?. Wir organisieren, dass Sie schnellstmöglich wieder mobil sind. Wenn das Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht antre- ten oder fortsetzen kann, erbringen wir die nachfolgenden Leistun- gen. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu ver- stehen. Zusätzlich gilt bei Elektro- und Hybridfahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Ge- walt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. (1) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Wir organisieren für Sie für die Wiederherstellung der Fahrbereit- schaft am Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug und überneh- men die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für die- se Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahr- zeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100 EUR. (2) Abschleppen des Fahrzeugs Wenn das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit ge- macht werden kann, organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich be- förderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal 200 EUR. (3) Bergen des Fahrzeugs Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, organi- sieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug, aus eigener Kraft nicht mehr auf die Straße zurückkommt. Liegen die Voraussetzungen vor, übernehmen wir die durch die Bergung entstehenden Kosten. (4) Zusätzliche Leistung bei Falschbetankung Bei einer Betankung mit falschem Treibstoff ersetzen wir Kosten für das Entfernen des Treibstoffs aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs. Wir ersetzen Kosten bis zu einer Höhe von insge- samt 500 EUR. Folgeschäden aller Art sind vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen. Als Falschbetankung gilt, wenn ein Fahr- zeug mit Benzinmotor mit Dieseltreibstoff oder ein Fahrzeug mit Dieselmotor mit Benzin betankt wird.
Welche Hilfe leisten wir bei Panne oder Unfall?. Wir organisieren, dass Sie schnellstmöglich wieder mobil sind. Können Sie die Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht antreten oder fortsetzen, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu ver- stehen. Zusätzlich gilt bei Elektro- und Hybridfahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkumulators als Panne. am Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beträgt einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mit- geführten und verwendeten Kleinteile für Pkw und Lkw bis 3,5t 100 EUR und für LKW mit weniger als 7,5 t zGM 900 EUR.

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  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.