Allgemeine Regelungen. Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag.
Allgemeine Regelungen. Die Regelungen in Teil C gelten, soweit nicht ihr Anwendungsbereich ausdrücklich beschränkt ist, für jeden Leistungsbaustein.
Allgemeine Regelungen. Private Krankenversicherung Hier befindet sich die allgemeine Regelung über den Beginn des Versicherungsschutzes. Sie finden hier außerdem allgemeine Re- gelungen zur Durchführung Ihres Vertrags. Im Einzelnen befinden sich hier folgende Regelungen:
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
Allgemeine Regelungen. 23 Geltung der einzelnen Abschnitte
Allgemeine Regelungen. Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine.
Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich
Allgemeine Regelungen. 9. Pflichten der mitversicherten Personen 21 Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für jeden Leistungsbaustein.
Allgemeine Regelungen. Für die Versicherung von Obst unter Regenschutzanlagen gelten die All- gemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Pflanzenproduktion (AVB- Pflanze) und die Besonderen Versicherungs-Bedingungen für die Pflan- zenproduktion (BVBPflanze) sowie die Prämienbestimmung (PB), soweit sich aus dieser „Klausel für die Versicherung von Obst unter Regenschutz- anlagen“ keine anderen Regelungen ergeben.
Allgemeine Regelungen. 17.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts der Bundesrepublik Deutschland und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980. 17.2 Gerichtsstand ist nach Xxxx der Flint entweder der Sitz von Flint oder der allgemeine Gerichtsstand des Verkäufers. 17.3 Sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben, gilt die englische Sprache als „Vertragssprache“. Eine Übersetzung dient lediglich der besseren Verständlichkeit für den Verkäufer. Bei Auslegungsdifferenzen ist die Fassung der Vertragssprache bindend. 17.4 Sollten enizelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedinungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. 17. General provisions 17.1 The contractual relationship shall be subject to the law of the Federal Republic of Germany to the exclusion of the international private law of the Federal Republic of Germany and the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods of 11.4.1980. 17.2 At Flint’s option, the venue for jurisdiction shall be either Xxxxx’x registered seat or the vendor’s general venue for jurisdiction. 17.3 Unless mandatory laws require otherwise, the English language shall be considered as the “Contract Language” and any translation is merely provided for vendor's convenience. In case of differences of interpretation, the version in the Contract Language shall be binding. 17.4 If a provision of the contract and/or these General Conditions of Purchase is invalid, in whole or in part, the validity of the remaining provisions shall remain unaffected hereby.