Common use of Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen? Clause in Contracts

Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?. Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person sinngemäß anzuwenden. Das gilt vor allem für: – den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A); – die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.) und – die Obliegenheiten (B 3.). Sie sind neben der mitversicherten Person für die Erfüllung der Obliegen- heiten verantwortlich.

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Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?. Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person sinngemäß anzuwenden. Das gilt vor allem für: – insbesondere für den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A); – , die Bedeutung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes (B 1.) und die Obliegenheiten (B 3.). Sie sind neben der mitversicherten Person für die Erfüllung der Obliegen- heiten verantwortlich.

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Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?. Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person sinngemäß anzuwenden. Das gilt vor allem für: den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A); – . • die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.) und – ). • die Obliegenheiten (B 3.). Sie und die mitversicherte Person sind neben der mitversicherten Person für die Erfüllung der Obliegen- heiten verantwortlich. Bitte lesen Sie auch C 2.2.

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Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?. Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person sinngemäß anzuwenden. Das gilt vor allem für: den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A); die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.) und die Obliegenheiten (B 3.). Sie sind neben der mitversicherten Person für die Erfüllung der Obliegen- heiten verantwortlich.

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