Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?. Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person sinngemäß anzuwenden. Das gilt vor allem für: – den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A); – die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.) und – die Obliegenheiten (B 3.). Sie sind neben der mitversicherten Person für die Erfüllung der Obliegen- heiten verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat , Amts Und Vermögensschaden Haftpflichtversicherung (Phv 2020), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat , Amts Und Vermögensschaden Haftpflichtversicherung (Phv 2016)
Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?. Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person sinngemäß anzuwenden. Das gilt vor allem für: – • den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A); – . • die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.) und – ). • die Obliegenheiten (B 3.). Sie und die mitversicherte Person sind neben der mitversicherten Person für die Erfüllung der Obliegen- heiten verantwortlich. Bitte lesen Sie auch C 2.2.
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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung
Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?. Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person sinngemäß anzuwenden. Das gilt vor allem für: – insbesondere für den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A); – , die Bedeutung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes (B 1.) und – die Obliegenheiten (B 3.). Sie sind neben der mitversicherten Person für die Erfüllung der Obliegen- heiten verantwortlich.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?. Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person sinngemäß anzuwenden. Das gilt vor allem für: – • den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A); – • die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.) und – • die Obliegenheiten (B 3.). Sie sind neben der mitversicherten Person für die Erfüllung der Obliegen- heiten verantwortlich.
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