Welcher Fahrzeugschaden wird ersetzt? Musterklauseln

Welcher Fahrzeugschaden wird ersetzt?. Abweichend von den AKB sind alle Teile mitversichert, die werkseitig in das Fahrzeug eingebaut oder werkseitig durch entsprechende Halterung mit diesem fest verbunden wurden oder die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden müssen und diesen entsprechen, sowie Zubehör, das der Pannenhilfe oder ausschließlich der Unfallaufnahme dient. Reifenschäden sind nur versichert, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört wurden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Dienstfahrt- Fahrzeugversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. Ersatz wird auch für einen bei einer Dienstfahrt durch ein äußeres Ereignis am Kraftfahrzeug verursachten Sachschaden (sog. Betriebsschaden) geleistet, wenn dieser von einem aus dienstlicher Veranlassung mitgeführten Anhänger mit starrer Verbindung zum Kraftfahrzeug verursacht wurde (sog. Gespannschaden) oder von den üblicherweise zu befahrenden unbefestigten Wegen im Forst- und Landwirtschaftsbereich ausgegangen ist und auf befestigten Straßen nicht als Betriebsschaden angesehen würde. Ebenfalls versichert ist ein Schaden, der am geparkten Fahrzeug während der Dienstzeit verursacht worden ist, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reparaturkosten. Eine bestehende Wertminderung durch Verwendung und Abnutzung ist in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Eine fiktive Abrechnung ohne Reparaturnachweis ist grundsätzlich möglich. Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH wird in diesem Fall prüfen, ob die Vorlage eines Kostenvoranschlages mit einem Bild des Schadens ausreichend ist oder ob von der Versicherung ein Kaskogutachten in Auftrag gegeben wird. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich (wirtschaftlicher Totalschaden), wird Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Fahrzeugs nach dem Unfall geleistet (vgl. Abschnitt 13 Nr. 2.6 VV-BeamtR). Dies gilt auch bei einem Verlust des Fahrzeugs. Vermögensschäden wie z.B. Höherstufung in der Haftpflichtversicherung oder merkantiler Minderwert des Fahrzeugs nach einem Unfall werden nicht ersetzt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.