Schadenbearbeitung Musterklauseln

Schadenbearbeitung. Nach Eingang der Schadensmeldung kümmert sich die Versicherungsbedingungen - S. 28 von 39 D.A.S. (gemäß Art. 164, Absatz 2, Buchstabe a) des Versicherungskodex - GvD 209/05) direkt oder über von ihr beauftragte Fachleute um die Abwicklung der außer- gerichtlichen Phase und unternimmt jeden möglichen Versuch, um zu einer gütlichen Einigung der Streitigkeit zu gelangen. Zu diesem Zweck muss der Versicherte D.A.S., sofern von ihr verlangt, eine entsprechende Vollmacht für die Abwicklung der Streitsache er- teilen. In der außergerichtlichen Phase wägt die D.A.S. die Zweckmäßigkeit ab, ein Mediationsverfahren in An- spruch zu nehmen oder diesem beizutreten, wobei sie sich im erstgenannten Fall die Xxxx der Mediationsstelle vorbehält. Gelingt eine einvernehmliche Beilegung nicht und ha- ben die Forderungen des Versicherten Aussicht auf Erfolg sowie in allen Fällen, in denen eine straf- rechtliche Verteidigung notwendig ist, übermittelt D.A.S. gemäß Art. 5.6 die Akte an den beauftragten Rechtsanwalt. Für jede Phase und jede gerichtliche Instanz der Streit- sache gilt:
Schadenbearbeitung. Die Schadenbearbeitung erfolgt namens und im Auftrag des führenden Versicherers – ARAG Allgemeine – durch den beteiligten Versicherer – ERGO –.
Schadenbearbeitung. Nach Eingang der Schadensmeldung kümmert sich die D.A.S. (gemäß Art. 164, Absatz 2, Buchstabe a) des Versi- cherungskodex - GvD 209/05) direkt oder über von ihr be- auftragte Fachleute um die Abwicklung der außergerichtl- ichen Phase und unternimmt jeden möglichen Versuch, zu einer gütlichen Einigung der Streitigkeit zu gelangen. Zu diesem Zweck muss der Versicherte D.A.S., sofern von ihr verlangt, eine entsprechende Vollmacht für die Abwicklung der Streitsache erteilen. In der au- ßergerichtlichen Phase wägt die D.A.S. die Zweckmäßigk- eit ab, ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen oder diesem beizutreten, wobei sie sich im erstgenannten Fall die Xxxx der Mediationsstelle vorbehält. Gelingt eine einvernehmliche Beilegung nicht und haben die Forderungen des Versicherten Aussicht auf Er- folg sowie in allen Fällen, in denen eine strafrecht- liche Verteidigung notwendig ist, übermittelt D.A.S. gemäß Art. 5.6 die Akte an den beauftragten Recht- sanwalt. Für jede Phase und jede gerichtliche Instanz der Streitsa- che: den halten, um eine Verwirkung des Rechts auf diese Leistungen zu vermeiden;
Schadenbearbeitung. Sicherstellen einer schnellen und effizienten Schaden- bearbeitung und -regulierung sowie entscheiden in größeren Schadenfällen im Rahmen der definierten Kompetenz und abstimmen der Regulierung großer Schäden mit dem Vorgesetzten.
Schadenbearbeitung. Unterstützen der Schadenreferenten durch die Erstel- lung von Gutachten u.a. zum Unfall- bzw Schadenher- gang, zu Gutachten Dritter sowie zu Wertminderungs- forderungen.
Schadenbearbeitung. Angaben zum Schaden werden benötigt, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist. Die Verarbeitung der vorgenannten Daten ist zur Prüfung und Abwicklung eines Schadensfalls im Rahmen eines Versicherungsvertrags zwingend erforderlich. Unterlassen Sie es, die erforderlichen Angaben zum Schaden zu machen, kann das Vorliegen eines Versicherungsfalls danach nicht geprüft werden, und kann Ihnen ein Schaden auch nicht erstattet werden.
Schadenbearbeitung. Im Versicherungsfall wenden Sie sich bitte an die Continentale Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxx XxxX Xxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx Telefon: 0000 000-0000 Telefax: 0000 000-0000 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxx.xx Melden Sie Ihren Rechtsschutzfall sofort der Continentale Rechtsschutz Service GmbH. Besonders wichtig ist eine genaue Sachverhaltsschilderung. Beantworten Sie bitte alle Fragen ausführlich und wahrheits- gemäß. Sollten Sie bereits einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung be- auftragt haben, so muss die Schadenmeldung unverzüglich und schriftlich erfolgen.
Schadenbearbeitung. Schadensanzeigen sind unter Angabe der Versicherungsnummer 80.007.832 an die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxx zu senden. Die Ecclesia Versicherungdienst GmbH hat für telefonische Anfragen eine Hotline eingerichtet: • für allgemeine Fragen zum Versicherungsschutz die Telefonnummer • für Fragen zu Schadenfällen die Telefonnummer 089/00 00 00 00. Unter folgenden Stichworten finden Sie Hinweise zur Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV)‌ ⮚ Bei welchen Fahrten besteht Versicherungsschutz, Nr. 1 ⮚ Wer ist in der DFFV versichert, Nr. 2 ⮚ Auf Grund welcher Vorschrift wird Ersatz geleistet, Nr. 3 ⮚ Wann wird kein Ersatz geleistet, Nr. 4 ⮚ Welcher Schaden wird ersetzt, Nr. 5 ⮚ In welcher Höhe wird Sachschadenersatz geleistet, Nr. 6 ⮚ Wann ist ein Fahrzeugschaden zu melden, Nr. 7 ⮚ Wer hat den Schaden zu melden, Nr. 8 ⮚ Was ist mit der Schadenmeldung mit vorzulegen, Nr. 9 ⮚ Welche Versicherung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen, Nr. 10 ⮚ Wer ist für die Schadenregulierung zuständig, Nr. 11 ⮚ Wie lautet die Versicherungsnummer, Nr. 11 Versicherungsschutz besteht, wenn die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs zur Erledigung des jeweiligen Dienstgeschäfts (=Dienstreise und -gang) vorher ausdrücklich von der zuständigen Dienststelle schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde und das Dienstgeschäft aus triftigen Gründen mit dem privaten Kraftfahrzeug des Bediensteten, eines Familienangehörigen oder einer anderen mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durchgeführt wird (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 BayRKG und Xxxxxx 0 Xx. 0 xxx XXXxx vom 14. Dezember 0000, XXXx X. 0).
Schadenbearbeitung. Nach Eingang der Schadensmeldung kümmert sich die D.A.S. (gemäß Art. 164, Absatz 2, Buchstabe a) des Ver- sicherungskodex - GvD 209/05) direkt oder über von ihr beauftragte Fachleute um die Abwicklung der außerger- ichtlichen Phase und unternimmt jeden möglichen Ver- such, zu einer gütlichen Einigung der Streitigkeit zu gelan- gen. Zu diesem Zweck muss der Versicherte D.A.S., sofern von ihr verlangt, eine entsprechende Voll- macht für die Abwicklung der Streitsache erteilen. In der außergerichtlichen Phase wägt die D.A.S. die Zweckmäßigkeit ab, ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen oder diesem beizutreten, wobei sie sich im er- stgenannten Fall die Xxxx der Mediationsstelle vorbehält. Gelingt eine einvernehmliche Beilegung nicht und haben die Forderungen des Versicherten Aussicht auf Er- folg sowie in allen Fällen, in denen eine strafrecht- liche Verteidigung notwendig ist, übermittelt D.A.S. gemäß Art. 5.6 die Akte an den beauftragten Rechtsan- walt. Für jede Phase und jede gerichtliche Instanz der Streitsa- che: D.A.S. verbunden ist, da er ansonsten sein Recht auf die Versicherungsleistungen verliert. Davon ausge- nommen sind nachweislich dringende Fälle - in denen es dem Versicherten unmöglich ist, die vorherige Zu- stimmung einzuholen - die von der D.A.S. bestätigt werden, die in die Lage versetzt werden muss, die Dringlichkeit und Angemessenheit des Vorgehens zu überprüfen; rungsleistung auf die Abfassung und die Hinterlegung des Antrags auf Zulassung zum Verfahren;

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.