Schadenbearbeitung Musterklauseln

Schadenbearbeitung. Nach Eingang der Schadensmeldung kümmert sich die Versicherungsbedingungen - S. 28 von 39 D.A.S. (gemäß Art. 164, Absatz 2, Buchstabe a) des Versicherungskodex - GvD 209/05) direkt oder über von ihr beauftragte Fachleute um die Abwicklung der außer- gerichtlichen Phase und unternimmt jeden möglichen Versuch, um zu einer gütlichen Einigung der Streitigkeit zu gelangen. Zu diesem Zweck muss der Versicherte D.A.S., sofern von ihr verlangt, eine entsprechende Vollmacht für die Abwicklung der Streitsache er- teilen. In der außergerichtlichen Phase wägt die D.A.S. die Zweckmäßigkeit ab, ein Mediationsverfahren in An- spruch zu nehmen oder diesem beizutreten, wobei sie sich im erstgenannten Fall die Xxxx der Mediationsstelle vorbehält. Gelingt eine einvernehmliche Beilegung nicht und ha- ben die Forderungen des Versicherten Aussicht auf Erfolg sowie in allen Fällen, in denen eine straf- rechtliche Verteidigung notwendig ist, übermittelt D.A.S. gemäß Art. 5.6 die Akte an den beauftragten Rechtsanwalt. Für jede Phase und jede gerichtliche Instanz der Streit- sache gilt:
Schadenbearbeitung. Die Schadenbearbeitung erfolgt namens und im Auftrag des führenden Versicherers – ARAG Allgemeine – durch den betei- ligten Versicherer – ERGO –.
Schadenbearbeitung. Sicherstellen einer schnellen und effizienten Schaden- bearbeitung und -regulierung sowie entscheiden in größeren Schadenfällen im Rahmen der definierten Kompetenz und abstimmen der Regulierung großer Schäden mit dem Vorgesetzten.
Schadenbearbeitung. Unterstützen der Schadenreferenten durch die Erstel- lung von Gutachten u.a. zum Unfall- bzw Schadenher- gang, zu Gutachten Dritter sowie zu Wertminderungs- forderungen.
Schadenbearbeitung. Nach Eingang der Schadensmeldung kümmert sich die D.A.S. (gemäß Art. 164, Absatz 2, Buchstabe a) des Versi- cherungskodex - GvD 209/05) direkt oder über von ihr be- auftragte Fachleute um die Abwicklung der außergerichtl- ichen Phase und unternimmt jeden möglichen Versuch, zu einer gütlichen Einigung der Streitigkeit zu gelangen. Zu diesem Zweck muss der Versicherte D.A.S., sofern von ihr verlangt, eine entsprechende Vollmacht für die Abwicklung der Streitsache erteilen. In der au- ßergerichtlichen Phase wägt die D.A.S. die Zweckmäßigk- eit ab, ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen oder diesem beizutreten, wobei sie sich im erstgenannten Fall die Xxxx der Mediationsstelle vorbehält. Gelingt eine einvernehmliche Beilegung nicht und haben die Forderungen des Versicherten Aussicht auf Er- folg sowie in allen Fällen, in denen eine strafrecht- liche Verteidigung notwendig ist, übermittelt D.A.S. gemäß Art. 5.6 die Akte an den beauftragten Recht- sanwalt. Für jede Phase und jede gerichtliche Instanz der Streitsa- che: den halten, um eine Verwirkung des Rechts auf diese Leistungen zu vermeiden;
Schadenbearbeitung. Nach Eingang der Schadensmeldung kümmert sich die Versicherungsbedingungen - S. 20 von 30 D.A.S. (gemäß Art. 164, Absatz 2, Buchstabe a) des Versi- cherungskodex - GvD 209/05) direkt oder über von ihr be- auftragte Fachleute um die Abwicklung der außergericht- lichen Phase und unternimmt jeden möglichen Versuch, zu einer gütlichen Einigung der Streitigkeit zu gelangen. Zu diesem Zweck muss der Versicherte D.A.S., sofern von ihr verlangt, eine entsprechende Vollmacht für die Abwicklung der Streitsache erteilen. In der außer- gerichtlichen Phase wägt die D.A.S. die Zweckmäßigkeit ab, ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen oder diesem beizutreten, wobei sie sich im erstgenannten Fall die Xxxx der Mediationsstelle vorbehält. Gelingt eine einvernehmliche Beilegung nicht und haben die Forderungen des Versicherten Aussicht auf Er- folg sowie in allen Fällen, in denen eine strafrechtli- che Verteidigung notwendig ist, übermittelt D.A.S. ge- mäß Art. 5.6 die Akte an den beauftragten Rechtsanwalt. Für jede Phase und jede gerichtliche Instanz der Streitsache: auf diese Leistungen zu vermeiden; D.A.S. verbunden ist, da er ansonsten sein Recht auf die Versicherungsleistungen verliert. Davon ausge- nommen sind nachweislich dringende Fälle - in denen es dem Versicherten unmöglich ist, die vorherige Zu- stimmung einzuholen - die von der D.A.S. bestätigt werden, die in die Lage versetzt werden muss, die Dringlichkeit und Angemessenheit des Vorgehens zu überprüfen;
Schadenbearbeitung. Angaben zum Schaden werden benötigt, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist. Die Verarbeitung der vorgenannten Daten ist zur Prüfung und Abwicklung eines Schadensfalls im Rahmen eines Versicherungsvertrags zwingend erforderlich. Unter- lassen Sie es, die erforderlichen Angaben zum Schaden zu machen, kann das Vorliegen eines Versicherungsfalls danach nicht geprüft werden, und kann Ihnen ein Schaden auch nicht erstattet werden.
Schadenbearbeitung. Im Versicherungsfall wenden Sie sich bitte an die Continentale Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxx XxxX Xxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx Telefon: 0000 000-0000 Telefax: 0000 000-0000 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxx.xx
Schadenbearbeitung. Schadensanzeigen sind unter Angabe der Versicherungsnummer 80.007.832 an die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxx zu senden. Die Ecclesia Versicherungdienst GmbH hat für telefonische Anfragen eine Hotline eingerichtet: • für allgemeine Fragen zum Versicherungsschutz die Telefonnummer • für Fragen zu Schadenfällen die Telefonnummer 089/00 00 00 00. Unter folgenden Stichworten finden Sie Hinweise zur Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV)‌ ⮚ Bei welchen Fahrten besteht Versicherungsschutz, Nr. 1 ⮚ Wer ist in der DFFV versichert, Nr. 2 ⮚ Auf Grund welcher Vorschrift wird Ersatz geleistet, Nr. 3 ⮚ Wann wird kein Ersatz geleistet, Nr. 4 ⮚ Welcher Schaden wird ersetzt, Nr. 5 ⮚ In welcher Höhe wird Sachschadenersatz geleistet, Nr. 6 ⮚ Wann ist ein Fahrzeugschaden zu melden, Nr. 7 ⮚ Wer hat den Schaden zu melden, Nr. 8 ⮚ Was ist mit der Schadenmeldung mit vorzulegen, Nr. 9 ⮚ Welche Versicherung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen, Nr. 10 ⮚ Wer ist für die Schadenregulierung zuständig, Nr. 11 ⮚ Wie lautet die Versicherungsnummer, Nr. 11 1. Bei welchen Fahrten besteht Versicherungsschutz?

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  • Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Gebühren Die ETC-Wertpapiere unterliegen einer Produktgebühr (die im Falle von währungsgesicherten ETC-Wertpapieren auch eine Währungsabsicherungsgebühr enthält), die täglich aufläuft. Die aufgelaufene Produktgebühr wird durch eine tägliche Minderung des Metallanspruchs je ETC-Wertpapier gezahlt, wodurch diese Minderung als Belastung für die Inhaber der ETC-Wertpapiere fungiert. Die Emittentin zahlt die Produktgebühr, indem sie dem Programmkontrahenten eine bestimmte Menge an Metall liefert (anstelle einer Barzahlung). Zahlungen in dieser Form erfolgen in regelmäßigen (üblicherweise monatlichen) Abständen. Die ETC-Wertpapiere einer Serie werden unter Umständen vor ihrem planmäßigen Fälligkeitstermin bei Eintreten eines der folgenden Ereignisse fällig und zahlbar: • In Bezug auf die Emittentin treten bestimmte rechtliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen ein, und die Emittentin veröffentlicht eine Tilgungsmitteilung. • Die Ausgleichsvereinbarung wird in Verbindung mit einem Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis oder einem Ausgleichsvereinbarungs-Beendigungsereignis beendet. Eine Beschreibung der Umstände, unter denen die Ausgleichsvereinbarung beendet werden kann, finden Sie unter Ziffer Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.. • Die Bestimmungsstelle, die Emissions- und Zahlstelle, die Depotbank des Sicherungskontos, die Depotbank des Zeichnungskontos, die Registerstelle (bei ETC-Wertpapieren in registrierter Form), der Autorisierte Hauptteilnehmer und/oder alle Autorisierten Teilnehmer treten zurück oder ihre Bestellung wird aus beliebigen Gründen beendet, und die Emittentin teilt mit, dass innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung über den Rücktritt oder der Kündigungsmitteilung oder ab dem Datum einer etwaig automatischen Beendigung kein entsprechender Nachfolger oder Ersatz bestimmt wurde. • Der Metallanspruch je ETC-Wertpapier oder der Wert je ETC-Wertpapier wird an 14 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen nicht veröffentlicht, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung. • Der Wert je ETC-Wertpapier beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen höchstens 20 % des Ausgabepreises am Serienausgabetag, und die Bestimmungsstelle veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Die Emittentin ist im Zusammenhang mit einer Lieferung von Metall durch oder an einen Autorisierten Teilnehmer zur Zahlung oder Erhebung einer Umsatzsteuer verpflichtet (bzw. wird höchstwahrscheinlich dazu verpflichtet sein) (unabhängig davon, ob die Umsatzsteuerzahlung erstattungsfähig ist oder nicht). • Ein Wertpapierinhaber erhält nach Anfrage für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen keinen verbindlichen Geldkurs für seine ETC-Wertpapiere von einem Autorisierten Teilnehmer und erhält auch nach Übermittlung der erforderlichen Mitteilungen keinen verbindlichen Geldkurs für die entsprechenden ETC-Wertpapiere während weiteren 20 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen, und die Emittentin veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Es tritt in Bezug auf den Programmkontrahenten ein Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis ein und besteht fort, und der Treuhänder wird von der erforderlichen Anzahl der Wertpapierinhaber angewiesen, die entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Die Emittentin ist berechtigt, eine Mitteilung über ein Umsatzsteuerbedingtes Tilgungsereignis (VAT redemption event notice) zu übermitteln oder im Rahmen der Ausgleichsvereinbarung in Folge eines Steuerereignisses gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement tax event) oder einer Rechtswidrigkeit gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement illegality) eine Kündigungsmitteilung zu übermitteln, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung oder • Es tritt ein Ausfallereignis im Rahmen der ETC-Wertpapiere ein und der Treuhänder übermittelt die entsprechende Mitteilung.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.