Common use of Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? Clause in Contracts

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- sonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- rungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1 seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- gatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Le- bensgefährten, und 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- ben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und so- lange sie - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsneh- mer oder einem Studenten-, Lehrlingsheim, Berufs- schulinternat oder einem ähnlichen Wohnheim bzw. Wohngemeinschaft leben, - kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Prä- senz- oder Wehrersatzdienst ableisten. Kein regelmäßiges Einkommen liegt vor bei Lehrlingsent- schädigungen und/oder solange der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für die Kinder nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Artikel 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten (Artikel 8) zu. 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- über dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt- lungsverfahren oder - die Anfechtung einer Entscheidung oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlos- sen sind. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der im Vertrag jeweils vereinbarte Versicherungsschutz er- streckt sich auch auf Personen, für die der Versicherungsneh- mer zum Zeitpunkt seines Ablebens nach dem Gesetz unter- haltspflichtig war, wenn sie auf Grund des Ablebens des Versi- cherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- chen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- sonderen Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- rungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1 seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- gatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Le- bensgefährten, und 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- ben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und so- lange sie - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsneh- mer oder einem Studenten-, Lehrlingsheim, Berufs- schulinternat oder einem ähnlichen Wohnheim bzw. Wohngemeinschaft leben, - kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Prä- senz- oder Wehrersatzdienst ableisten. Kein regelmäßiges Einkommen liegt vor bei Lehrlingsent- schädigungen und/oder solange der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für die Kinder nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Artikel 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8) zu8). Für die in den besonderen Bestimmungen genannten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder gilt: Diese bleiben mitversichert, solange sie zu Zwecken der Ausbildung (Lehre, Studium) oder Ableistung des Prä- senzdienstes bzw. Zivildienstes aus der häuslichen Gemeinschaft vorübergehend abwesend sind. Die Abwesenheit aus der häuslichen Gemeinschaft darf nicht länger als 12 Monate betragen. 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- über gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen, oder - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt- lungsverfahren Ermittlungsverfahren, oder - die Anfechtung einer Entscheidung Entscheidung, oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Wider- rufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlos- sen abgeschlossen sind. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- schutz Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der im Vertrag jeweils vereinbarte Versicherungsschutz er- streckt erstreckt sich auch auf Personen, für die deren Unterhalt der Versicherungsneh- mer zum Zeitpunkt seines Ablebens Versicherungsnehmer nach dem Gesetz unter- haltspflichtig warzu sorgen hatte, wenn sie auf Grund aufgrund des Ablebens des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- chenmachen.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- sonderen Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1 Versicherungsnehmer seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- gatten Ehegatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Le- bensgefährten, und 1.2 Lebensgefährten und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häus- licher häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- benleben); . Mitversichert gelten volljährige Kinder während des Präsenz- oder Zivildienstes. Darüber hinaus gelten unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, solange sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden und für diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres mitversichertFamilienbeihilfe gewährt wird, sofern und so- lange sie - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsneh- mer oder einem Studenten-, Lehrlingsheim, Berufs- schulinternat oder einem ähnlichen Wohnheim bzw. Wohngemeinschaft leben, - kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Prä- senz- oder Wehrersatzdienst ableisten. Kein regelmäßiges Einkommen liegt vor bei Lehrlingsent- schädigungen und/oder solange der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für die Kinder nachweislich Familienbeihilfe bezieht. als mitversichert Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Artikel 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8) zu8). 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- über gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt- lungsverfahren Ermittlungsverfahren oder - die Anfechtung einer Entscheidung oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlos- sen abgeschlossen sind. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- schutz Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der im Vertrag jeweils vereinbarte Versicherungsschutz er- streckt erstreckt sich auch auf Personen, für die deren Unterhalt der Versicherungsneh- mer zum Zeitpunkt seines Ablebens Versicherungsnehmer nach dem Gesetz unter- haltspflichtig warzu sorgen hatte, wenn sie auf Grund aufgrund des Ablebens des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- chenmachen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- sonderen Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1 Versicherungsnehmer seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- gatten lebenden 1.1 Ehegatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Le- bensgefährten(auch gleichgeschlechtlichen) Lebensgefährten, und 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur), wenn sie in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- bensoweit nicht ein Anspruch auf die Leistung eines anderen Versicherers besteht (Subsidiarität); diese . Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollen- dung Vollendung des 2527. Lebensjahres mitversichert, sofern sie nachweislich - an der Adresse des Versicherungsnehmers ihren Hauptwohnsitz haben und so- lange sie - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsneh- mer oder einem Studenten-, Lehrlingsheim, Berufs- schulinternat oder einem ähnlichen Wohnheim den Präsenzdienst (bzw. Wohngemeinschaft lebenWehrersatzdienst) ableisten oder für sie die staatliche Familienbeihilfe bezogen wird bzw., - kein eigenes regelmäßiges Einkommen habenfalls keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Prä- senz- oder Wehrersatzdienst ableisten. Kein regelmäßiges Einkommen liegt vor bei Lehrlingsent- schädigungen und/oder solange der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für die Kinder nachweislich Familienbeihilfe beziehtkeine eigenen zu versteuernden Einkünfte von mehr als € 9.000,- pro Kalenderjahr vorliegen. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Artikel 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8) zu8). 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- über gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt- lungsverfahren Ermittlungsverfahren oder - die Anfechtung einer Entscheidung oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlos- sen abgeschlossen sind. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- schutz Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der im Vertrag jeweils vereinbarte Versicherungsschutz er- streckt erstreckt sich auch auf Personen, für die deren Unterhalt der Versicherungsneh- mer zum Zeitpunkt seines Ablebens Versicherungsnehmer nach dem Gesetz unter- haltspflichtig warzu sorgen hatte, wenn sie auf Grund aufgrund des Ablebens des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- chenmachen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- sonderen Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1 seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- gatten Ehegatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Le- bensgefährten(auch gleichgeschlechtlichen) Lebensgefährten, und 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur), wenn sie in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- bensoweit nicht ein Anspruch auf die Leistung eines anderen Versicherers besteht (Subsidiarität); diese . Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollen- dung Vollendung des 2527. Lebensjahres mitversichert, sofern sie nachweislich - an der Adresse des Versicherungsnehmers ihren Hauptwohnsitz haben und so- lange sie - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsneh- mer oder einem Studenten-, Lehrlingsheim, Berufs- schulinternat oder einem ähnlichen Wohnheim den Präsenzdienst (bzw. Wohngemeinschaft lebenWehrersatzdienst) ableisten oder für sie die staatliche Familienbeihilfe bezogen wird bzw., - kein eigenes regelmäßiges Einkommen habenfalls keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Prä- senz- oder Wehrersatzdienst ableisten. Kein regelmäßiges Einkommen liegt vor bei Lehrlingsent- schädigungen und/oder solange der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für die Kinder nachweislich Familienbeihilfe beziehtkeine eigenen zu versteuernden Einkünfte von mehr als € 9.000,- pro Kalenderjahr vorliegen. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Artikel 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8) zu8). 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- über gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt- lungsverfahren Ermittlungsverfahren oder - die Anfechtung einer Entscheidung oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlos- sen abgeschlossen sind. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- schutz Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der im Vertrag jeweils vereinbarte Versicherungsschutz er- streckt erstreckt sich auch auf Personen, für die deren Unterhalt der Versicherungsneh- mer zum Zeitpunkt seines Ablebens Versicherungsnehmer nach dem Gesetz unter- haltspflichtig warzu sorgen hatte, wenn sie auf Grund aufgrund des Ablebens des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- chenmachen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- sonderen Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- rungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1 seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- gatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Le- bensgefährten, und 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- ben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und so- lange sie - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsneh- mer oder einem Studenten-, Lehrlingsheim, Berufs- schulinternat oder einem ähnlichen Wohnheim bzw. Wohngemeinschaft leben, - kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Prä- senz- oder Wehrersatzdienst ableisten. Kein regelmäßiges Einkommen liegt vor bei Lehrlingsent- schädigungen und/oder solange der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für die Kinder nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Artikel 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten (Artikel 8) zu. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1.seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, 1.2.deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), 1.3.deren volljährige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebens- jahres (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkel-kinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sofern und solange sie - ledig sind, - sich in Ausbildung befinden oder den Präsenzdienst (bzw. Wehrersatzdienst) ableisten und - nicht erwerbstätig sind. 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- über gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen, oder - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt- lungsverfahren Ermittlungsverfahren, oder - die Anfechtung einer Entscheidung Entscheidung, oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens Verfahrens, verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlos- sen abgeschlossen sind. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der im Vertrag jeweils vereinbarte Versicherungsschutz er- streckt erstreckt sich auch auf Personen, für die deren Unterhalt der Versicherungsneh- mer zum Zeitpunkt seines Ablebens Versicherungsnehmer nach dem Gesetz unter- haltspflichtig warim Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Artikel 2) zu sorgen hatte, wenn sie auf Grund aufgrund des Ablebens des Versi- cherungsnehmers Versicherungs- nehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- chenmachen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- sonderen Bestimmungen Bedingungen jeweils genannten mitversicherten PersonenPer- sonen. Ist in den Besonderen Bestimmungen Bedingungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- rungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1 seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- gatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Le- bensgefährten, und 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- ben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und so- lange sie - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsneh- mer oder einem Studenten-, Lehrlingsheim, Berufs- schulinternat oder einem ähnlichen Wohnheim bzw. Wohngemeinschaft leben, - kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Prä- senz- oder Wehrersatzdienst ableisten. Kein regelmäßiges Einkommen liegt vor bei Lehrlingsent- schädigungen und/oder solange der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für die Kinder nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Artikel 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten (Artikel 8) zu. 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- über dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt- lungsverfahren oder - die Anfechtung einer Entscheidung oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlos- sen sind. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der im Vertrag jeweils vereinbarte Versicherungsschutz er- streckt sich auch auf Personen, für die der Versicherungsneh- mer zum Zeitpunkt seines Ablebens nach dem Gesetz unter- haltspflichtig war, wenn sie auf Grund des Ablebens des Versi- cherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- chen.

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Samples: Teil Rechtsschutz Versicherung

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- sonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- rungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1.1 seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- gatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Le- bensgefährten, und 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- ben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und so- lange sie - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsneh- mer oder einem Studenten-, Lehrlingsheim, Berufs- schulinternat oder einem ähnlichen Wohnheim bzw. Wohngemeinschaft Versicherungs- nehmer leben, - kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Prä- senz- Präsenz- oder Wehrersatzdienst ableisten. Kein regelmäßiges Einkommen liegt vor bei Lehrlingsent- schädigungen und/oder solange der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für die Kinder nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Artikel 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten (Artikel 8) zu. 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- über dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher außergerichtli- cher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt- lungsverfahren Er- mittlungsverfahren oder - die Anfechtung einer Entscheidung oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlos- sen sind. 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. 4. Der im Vertrag jeweils vereinbarte Versicherungsschutz er- streckt sich auch auf Personen, für die der Versicherungsneh- mer zum Zeitpunkt seines Ablebens nach dem Gesetz unter- haltspflichtig war, wenn sie auf Grund des Ablebens des Versi- cherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- chen.

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