Wertermittlung Musterklauseln

Wertermittlung. Der Verpächter hat für eine fachgerechte Wertermittlung nach den vom Landes- verband Braunschweig der Gartenfreunde e. V. herausgegebenen „Richtlinien zur Wertermittlung in Kleingärten“ zu sorgen. Über die Wertermittlung ist eine Nieder- schrift zu fertigen. Eine Durchschrift/Kopie ist dem ausscheidenden Gartenpächter oder einem Anspruchsberechtigten umgehend auszuhändigen. Ist dieser mit dem Ergebnis der Wertermittlung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Niederschrift beim Verpächter eine erneute Wertermittlung bean- tragen, die der Verpächter dann durch einen anderen Wertermittler vornehmen lässt. Die Kosten der Wertermittlung trägt der bisherige Gartenpächter/Anspruchs- berechtigte.
Wertermittlung a. Wertermittlung bei Aufwendungen für den Ersatz von computerge- speicherten Daten und Programmen Sofern die Versicherungsnehmerin nicht in der Lage ist, computergespei- cherte Daten und Programme wiederherzustellen, deren Rekonstruktion aber anderweitig möglich ist, ist der Versicherungsschutz betragsmäßig auf die Summe begrenzt, die zur Rekonstruktion aufzuwenden ist. Ist auch eine Rekonstruktion nicht möglich, so ist der Versicherungsschutz betragsmäßig auf die Summe begrenzt, die zur Ersatzbeschaffung aufzu- wenden ist. b. Betriebliche Ertragseinbußen und mittelbare betriebliche Ertragsein- bußen Betriebliche Ertragseinbußen und mittelbare betriebliche Ertragseinbußen werden auf Stundenbasis unter Berücksichtigung der tatsächlichen betrieb- lichen Ertragseinbußen und mittelbaren betrieblichen Ertragseinbußen ermittelt, die die Versicherungsnehmerin während des Zeitraums erleidet, in dem das Computersystem der Versicherungsnehmerin von der Betriebs- unterbrechung betroffen ist. Die Bestimmung des Umfangs an Nettogewinn oder -verlust, der gemäß der Versicherungsklausel gemäß des 1. Teils, II. 3. lit D gedeckt ist, ist unter Berücksichtigung des Nettogewinns oder –verlustes der Versiche- rungsnehmerin vorzunehmen, der vor der Betriebsunterbrechung erzielt wurde bzw. aufgetreten ist und der voraussichtlich ohne die Betriebsunter- brechung erzielt worden bzw. aufgetreten wäre. Jedoch ist in die Berechnung des Nettogewinns oder –verlustes ein solcher Nettogewinn nicht mit einzubeziehen, der auf einer wahrscheinlichen Ausweitung des Geschäftsvolumens der Versicherungsnehmerin aufgrund günstiger wirtschaftlicher Bedingungen beruht, die durch einen Sicher- heitsvorfall anderer Gesellschaften ausgelöst werden. Die Versicherungsnehmerin wird dem Versicherer Zugang zu allen maß- geblichen Informationsquellen gewähren, einschließlich aber nicht be- schränkt auf: - die Buchhaltungsunterlagen, Steuererklärungen und die Rechnungsle- gungsprozesse der Versicherungsnehmerin; - Rechnungen und andere Belege sowie - Urkunden und Verträge.
Wertermittlung. Der Verpächter hat für eine fachgerechte Wertermittlung nach den vom Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e.V. herausgegebenen „Richtlinien zur Wertermittlung in Kleingärten“ zu sorgen. Über die Wertermittlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine Durchschrift/Kopie ist dem ausscheidenden Garten- pächter oder einem Anspruchs-berechtigten umgehend auszuhändigen. Ist dieser mit dem Ergebnis der Wertermittlung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Niederschrift beim Verpächter eine erneute Wertermittlung beantragen, die der Verpächter dann durch einen anderen Wertermittler vornehmen lässt. Die Kosten der Wertermittlung trägt der Gartenpächter/Anspruchsberechtigte.
Wertermittlung. Die Bestimmung der Edelmetallgehalte erfolgt ausschliesslich durch anerkannte Verfahren nach entsprechender Bearbeitung und fachgerechter Probenvorbereitung. Mit der Einsendung/Einlieferung erklärt sich der Kunde ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Scheidegut zur Analysevorbereitung technisch bearbeitet bzw. geschmolzen werden muss. Die Ergebnisse werden gespeichert und bleiben 4 Wochen abrufbar.

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  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Kommunikation Sämtliche Kommunikation zwischen dem Anleger und der Bank erfolgt grundsätz- lich auf elektronischem Weg über den geschützten Bereich der Webseite oder per E-Mail. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn und soweit dies in dieser Rahmenvereinbarung ausdrücklich geregelt wurde sowie im Fall der Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsfalldaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzangelegenheiten benötigen.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.