Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen Musterklauseln

Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen. Wesentliche Kriterien Xx XX-XXX Xx XXX xxx Xxxxxxx Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden «THG») freige- setzt werden, die im Folgenden aufgeführt sind. Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligato- risch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die im Folgenden aufgeführt sind.
Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen. Wesentliche Kriterien Xx XX-XXX Xx XXX xxx Xxxxxxx Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obliga­ torisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden „THG“) frei­ gesetzt werden, die im Folgenden aufgeführt sind. Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obliga­ torisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die im Folgenden auf­ geführt sind. Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäß: Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2-Ver­ ordnung, in der zum Zeitpunkt der Unterzeich­ nung des Abkommens geltenden Fassung Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäß: Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkom­ mens geltenden Fassung In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenigen gemäß: Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fas­ sung — Artikel 18, Absatz 1 des CO2-Gesetzes — Artikel 45 Absatz 1 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ab­ kommens geltenden Fassung Die Zielvorgaben des EHS sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ab­ kommens geltenden Fassung — Artikel 3 und Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Ge­ setzes — Artikel 45 Absatz 1 und Anhang 8 der CO2- Verordnung in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ab­ kommens geltenden Fassung Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: — Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommis­ sion vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationa­ ler Gutschriften aus Industriegasprojekten ge­ mäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europä­ ischen Parlaments und des Rates — Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parla­ ments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und ...

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  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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