Vorläufige Anwendung. Für das Zustandekommen des Vertrags war es essentiell, dass eine gewisse Entlas- tung des süddeutschen Raumes sofort realisiert werden konnte. Die vorzeitige Anwendbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen ist nach dem Wie- ner Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) möglich. In Ausübung seiner auswärtigen Führungsfunktion und -verantwortung kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung eines Abkommens anordnen, wenn die Wahrung wesentlicher schweizerischer Interessen oder eine besondere Dring- lichkeit es erfordern und es unmöglich ist, das ordentliche parlamentarische Geneh- migungsverfahren einzuhalten. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt die parlamenta- rische Genehmigungskompetenz in keiner Weise, weil die vorläufige Anwendung eines Staatsvertrages nach Artikel 25 der Wiener Vertragsrechtskonvention jederzeit beendet werden kann. Dadurch ist gewährleistet, dass sich die Schweiz nicht län- gerfristig und endgültig bindet, ohne dass der Vertrag im ordentlichen Verfahren genehmigt und allenfalls gar dem Staatsvertragsreferendum unterstellt wurde (BBl 1999 V 4829). Vorläufig anzuwenden sind die Nachtflugbeschränkung ab dem 19. Oktober 2001, die Wochenendflugbeschränkung ab dem 27. Oktober 2002 sowie die Bestimmung von Artikel 11 über die Gemeinsame Luftverkehrskommission. Zur vorläufigen Anwendung der Nachtflugregelung sowie der Wochenend- und Fei- ertagsregelung hat die Schweiz sich verpflichtet, nachdem feststand, dass den be- trieblichen Anforderungen genügende und sichere Alternativen zum Anflug über deutsches Gebiet realisiert werden können. Im Weiteren enthält Artikel 16 aber auch Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die erst später, das heisst am 20. Februar 2005, in Kraft treten werden. Dies gilt ins- besondere für die Beschränkung der Anflugzahlen, die Neugestaltung des Betriebs- konzepts, die Warteverfahren und die Abflüge. Diese langen und für die Schweiz notwendigen Übergangsfristen gestand die Bundesrepublik Deutschland erst nach langwierigen Verhandlungen und detaillierter Darlegung der erforderlichen Verfah- ren zur Umsetzung einer anderen An- und Abflugverteilung zu. Die Forderung der Bundesrepublik Deutschland nach einer stufenweisen Reduktion der Belastung Süddeutschlands ab Vertragsunterzeichnung konnte erst auf Minister- ebene dem Kompromiss von Absatz 1 Buchstabe c zugeführt werden, wonach die Anzahl der im Jahr 2000 durch deutschen Luftraum geführten Anflüge während der Übergangszeit bis 2005 nicht übersch...
Vorläufige Anwendung. Dieses Abkommen wird ab dem Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.
Vorläufige Anwendung. Das Protokoll wird ab dem Tag der Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Vorläufige Anwendung. Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung die Artikel 11–13 vorläufig angewendet. Geschehen zu … am … Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: …………… Für die Europäische Union: …………… Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen. Abk. mit der EU AS 2017
Vorläufige Anwendung. Dieses Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.
Vorläufige Anwendung. (1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird bis zu seinem Inkrafttreten vorläu- fig angewendet,
Vorläufige Anwendung. Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, dass er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.
Vorläufige Anwendung. (1) Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragspar teien, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem nach dem nationalen Recht zulässigen Umfang vorläufig anzuwenden.
Vorläufige Anwendung. Vorbehaltlich des Inkrafttretens gemäß Artikel 26
Vorläufige Anwendung. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Artikel 6 und 7 bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags für ihn vorläufig anwenden wird.