Wiederverkauf. a) Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht voll- ständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen, es sei denn, der Käufer begleicht die Forderung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Benachrichtigung. b) Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte, aber noch im Wald la- gernde Holz nicht mehr abfahren. c) Der Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt beim Verkäufer. Die Gel- tendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- oder von Rücktrittsan- sprüchen des Verkäufers bleibt unberührt. Der Verkäufer ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahl- tes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers in den Verkauf einzube- ziehen. d) Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kauf- summe einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zah- lungstag des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet. e) Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen
Wiederverkauf. a) Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht voll- ständig vollständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen, es sei denn, der Käufer begleicht die Forderung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Benachrichtigung.
b) Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte, aber noch im Wald la- gernde lagernde Holz nicht mehr abfahren.
c) Der Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt beim Verkäufer. Die Gel- tendmachung Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- oder von Rücktrittsan- sprüchen Rücktrittsansprüchen des Verkäufers bleibt unberührt. Der Verkäufer ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahl- tes bezahltes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers in den Verkauf einzube- zieheneinzubeziehen.
d) Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kauf- summe Kaufsumme einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zah- lungstag Zahlungstag des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet.
e) Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
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Wiederverkauf. a) a. Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht voll- ständig vollständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen, es sei denn, denn der Käufer begleicht die Forderung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Benachrichtigung.
b) b. Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte, aber noch im Wald la- gernde lagernde Holz nicht mehr abfahren.
c) c. Der Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt beim dem Verkäufer. Die Gel- tendmachung Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- oder von Rücktrittsan- sprüchen Rücktrittsansprüchen des Verkäufers bleibt unberührt. Der Verkäufer ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahl- tes bezahltes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers in den Verkauf einzube- zieheneinzubeziehen.
d) d. Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kauf- summe Kaufsumme einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zah- lungstag Zahlungstag des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet.
e) e. Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
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Wiederverkauf. a) Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht voll- ständig vollständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen, es sei denn, der Käufer begleicht be- gleicht die Forderung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Benachrichtigung.
b) Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung Zah- lung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte, aber noch im Wald la- gernde lagernde Holz nicht mehr abfahren.
c) Der Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös Min- dererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt beim Verkäufer. Die Gel- tendmachung Geltendma- chung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- oder von Rücktrittsan- sprüchen Rücktrittsansprüchen des Verkäufers Ver- käufers bleibt unberührt. Der Verkäufer ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahl- tes bezahltes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers in den Verkauf einzube- zieheneinzubeziehen.
d) Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kauf- summe Kaufsumme einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zah- lungstag Zahlungstag des VertragesVer- trages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet.
e) Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
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Wiederverkauf. a) Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht voll- ständig vollständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen, es sei denn, denn der Käufer begleicht die Forderung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Benachrichtigung.
b) Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte, aber noch im Wald la- gernde lagernde Holz nicht mehr abfahren.
c) Der Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt beim dem Verkäufer. Die Gel- tendmachung Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- oder von Rücktrittsan- sprüchen Rücktrittsansprüchen des Verkäufers bleibt unberührt. Der Verkäufer ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahl- tes bezahltes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers in den Verkauf einzube- zieheneinzubeziehen.
d) Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kauf- summe Kaufsumme einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zah- lungstag Zahlungstag des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet.
e) Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
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Wiederverkauf. a) Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht voll- ständig vollständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen, es sei denn, der Käufer begleicht die Forderung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Benachrichtigung.
b) Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte, aber noch im Wald la- gernde lagernde Holz nicht mehr abfahrenabfah- ren.
c) Der Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt beim Verkäufer. Die Gel- tendmachung Geltendmachung von weiteren gesetzlichen ge- setzlichen Schadensersatz- oder von Rücktrittsan- sprüchen Rücktrittsansprüchen des Verkäufers bleibt unberührt. Der Verkäufer ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahl- tes bezahltes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers in den Verkauf einzube- zieheneinzubeziehen.
d) Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kauf- summe einschließlich Kaufsumme ein- schließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zah- lungstag Zahlungstag des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet.
e) Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
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Wiederverkauf. a) Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, abfährt oder nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht voll- ständig vollständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufenverkaufen ( Wiederverkauf ), es sei denn, der Käufer begleicht die Forderung binnen zwei Wochen 14 Tagen nach dem Tage der Benachrichtigung.
b) . Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte, bezahlte aber noch im Wald la- gernde lagernde Holz nicht mehr abfahren.
c. Der Erlös aus dem Wiederverkauf steht dem Verkäufer zu. Reicht der Erlös nicht aus, um Kaufpreis und Zinsen aus dem ersten Verkauf sowie alle im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf stehenden Kosten ( einschließlich etwaiger Frachtkosten ) Der zu decken ( Mindererlös ), so hat der erste Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden den Mindererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt beim Verkäufer. Die Gel- tendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- oder von Rücktrittsan- sprüchen des Verkäufers bleibt unberührtersetzen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahl- tes bezahltes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers Verkäufers in den Verkauf einzube- ziehen.
d) Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kauf- summe einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zah- lungstag des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet.
e) einzubeziehen. Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können. Auf Herausgabe eines Mehrerlöses kann der Käufer einen Anspruch geltend machen, sofern dieser die entstandenen Kosten des Wiederverkaufs übersteigt. Dies gilt bei Selbstwerbungskaufverträgen sinngemäß.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen (Avz) Für Holzverkäufe
Wiederverkauf. a) Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht voll- ständig vollständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer bzw. die HVD OWL nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigtbe- rechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen, es sei denn, der Käufer begleicht die Forderung Forde- rung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Benachrichtigung.
b) Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstelltein- stellt, darf er auch das von ihm bezahlte, aber noch im Wald la- gernde lagernde Holz nicht mehr abfahren.
c) Der Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt beim dem Verkäufer. Die Gel- tendmachung Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- Schadenersatz- oder von Rücktrittsan- sprüchen Rücktrittsansprüchen des Verkäufers bleibt bleiben unberührt. Der Verkäufer bzw. die HVD OWL ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahl- tes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers in den Verkauf einzube- zieheneinzubeziehen.
d) Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kauf- summe einschließlich Kaufsumme ein- schließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zah- lungstag Zahlungstag des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet.
e) Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
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Wiederverkauf. a) Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht voll- ständig vollständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer bzw. WBH nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen, es sei denn, der Käufer begleicht die Forderung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Benachrichtigung.
b) Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte, aber noch im Wald la- gernde lagernde Holz nicht mehr abfahren.
c) Der Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt beim dem Verkäufer. Die Gel- tendmachung Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- Scha- denersatz. oder von Rücktrittsan- sprüchen Rücktrittsansprüchen des Verkäufers bleibt bleiben unberührt. Der Verkäufer bzw. WBH ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahl- tes bezahltes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers in den Verkauf einzube- zieheneinzubeziehen.
d) Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kauf- summe Kaufsumme einschließlich Nebenkosten Ne- benkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zah- lungstag Zahlungstag des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wiederver- kauft wurde, berechnet.
e) Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
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