Wirksamwerden und Dauer. Der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der BI wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 08.03.2002. Damit ist die Abfolge der zeit- lichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen geklärt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das mindes- tens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wirksam wird. Insoweit wird erneut eine Mindestvertrags- laufzeit von 5 Jahren ab Wirksamwerden des Vertrages in seiner neuen Fassung vereinbart. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Regelung. Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für BAYER in den Fällen, dass BAYER nicht mehr mit der Mehrheit an BI beteiligt ist, ein weiterer Gesellschafter an der BI beteiligt wird oder einer der Fälle vorliegt, die in der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 oder einer an deren Stelle tretenden Vorschrift geregelt sind. Nach R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 kann ein wichtiger Grund insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gese- hen werden. Letzteres wird im Vertrag ausdrücklich als ein wichtiger Grund definiert. Im Vergleich zum § 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden die Kündigungsgründe aus wichti- gem Grund damit weiter präzisiert. Einzige Neuerung stellt dabei die Kündigungsmöglichkeit bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei dar. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 ergibt.
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Wirksamwerden und Dauer. Der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister Han- delsregister des Sitzes der BI BBS wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend rück- wirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 08.03.200211.03.2003. Damit ist die Abfolge der zeit- lichen zeitlichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen geklärt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das mindes- tens mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wirksam wird. Insoweit wird erneut eine Mindestvertrags- laufzeit Mindestvertragslaufzeit von 5 Jahren ab Wirksamwerden des Vertrages in seiner neuen Fassung vereinbart. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Regelung. Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für BAYER in den Fällen, dass BAYER nicht mehr mit der Mehrheit an BI BBS beteiligt ist, ein weiterer Gesellschafter an der BI BBS beteiligt wird oder einer der Fälle vorliegt, die in der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 oder einer an deren Stelle tretenden Vorschrift geregelt sind. Nach R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 kann ein wichtiger Grund insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung Organbeteili- gung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gese- hen gesehen werden. Letzteres wird im Vertrag ausdrücklich als ein wichtiger Grund definiert. Im Vergleich zum § 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden die Kündigungsgründe aus wichti- gem wichtigem Grund damit weiter präzisiert. Einzige Neuerung stellt dabei die Kündigungsmöglichkeit bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei dar. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 ergibt.
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Wirksamwerden und Dauer. Der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der BI BBG wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 08.03.200207.02.1992. Damit ist die Abfolge der zeit- lichen zeitlichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen geklärt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das mindes- tens mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wirksam wird. Insoweit wird erneut eine Mindestvertrags- laufzeit Mindestvertragslaufzeit von nun 5 Jahren ab Wirksamwerden des Vertrages in seiner neuen Fassung vereinbart. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Insoweit bleibt es inhaltlich bei der bisherigen Regelung. Darüber hinaus kann Neu aufgenommen wird demgegenüber die Regelung, dass der Vertrag im Übrigen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werdenwerden kann. Dies gilt insbesondere für BAYER in den Fällen, dass BAYER nicht mehr mit der Mehrheit an BI BBG beteiligt ist, ein weiterer Gesellschafter an der BI BBG beteiligt wird oder einer der Fälle vorliegt, die in der Verwaltungsanweisung Verwaltungsan- weisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 oder einer an deren Stelle tretenden Vorschrift geregelt sind. Nach R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 kann ein wichtiger Grund insbesondere in der Veräußerung Ver- äußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gese- hen gesehen werden. Letzteres Letz- teres wird im Vertrag ausdrücklich als ein wichtiger Grund definiert. Im Vergleich zum § 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist gesetzlich zwingend vorgesehen, so dass die Aufnahme der Bestimmung insoweit rein deklaratorisch ist. Demgegenüber dient die – nicht abschließende – Aufzählung der Kündigungsgründe aus wichti- gem Grund damit weiter präzisiert. Einzige Neuerung stellt dabei die Kündigungsmöglichkeit bei Verschmelzungder Konkretisierung, Spaltung oder Liquidation einer Partei dar. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 ergibtwann eine außerordentliche Kündigung erfolgen kann.
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Wirksamwerden und Dauer. Der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der BI US IP wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 08.03.200212.07.2006. Damit ist die Abfolge der zeit- lichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen geklärt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das mindes- tens min- destens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wirksam wird. Insoweit wird erneut eine Mindestvertrags- laufzeit Mindestver- tragslaufzeit von 5 Jahren ab Wirksamwerden des Vertrages in seiner neuen Fassung vereinbart. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Regelung. Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für BAYER in den Fällen, dass BAYER nicht mehr mit der Mehrheit an BI US IP beteiligt ist, ein weiterer Gesellschafter an der BI US IP beteiligt wird oder einer der Fälle vorliegt, die in der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 oder einer an deren Stelle tretenden Vorschrift geregelt sind. Nach R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 kann ein wichtiger Grund insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gese- hen gesehen werden. Letzteres wird im Vertrag ausdrücklich als ein wichtiger Grund definiert. Im Vergleich zum § 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden die Kündigungsgründe aus wichti- gem wichtigem Grund damit weiter präzisiert. Einzige Neuerung stellt dabei die Kündigungsmöglichkeit bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei dar. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 ergibt.
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Wirksamwerden und Dauer. Der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der BI BTS wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 08.03.200219.11.2002. Damit ist die Abfolge der zeit- lichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen geklärt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das mindes- tens min- destens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wirksam wird. Insoweit wird erneut eine Mindestvertrags- laufzeit von 5 Jahren ab Wirksamwerden des Vertrages in seiner neuen Fassung vereinbart. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Regelung. Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für BAYER in den Fällen, dass BAYER nicht mehr mit der Mehrheit an BI BTS beteiligt ist, ein weiterer Gesellschafter an der BI BTS beteiligt wird oder einer der Fälle vorliegt, die in der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 oder einer an deren Stelle tretenden Vorschrift geregelt sind. Nach R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 kann ein wichtiger Grund insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gese- hen gesehen werden. Letzteres wird im Vertrag ausdrücklich als ein wichtiger Grund definiert. Im Vergleich zum § 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden die Kündigungsgründe aus wichti- gem wichtigem Grund damit weiter präzisiert. Einzige Neuerung stellt dabei die Kündigungsmöglichkeit bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei dar. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 ergibt.
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