Common use of Wirksamwerden und Dauer Clause in Contracts

Wirksamwerden und Dauer. Der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der BTS wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 19.11.2002. Damit ist die Abfolge der zeit- lichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen geklärt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das min- destens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wirksam wird. Insoweit wird erneut eine Mindestvertrags- laufzeit von 5 Jahren ab Wirksamwerden des Vertrages in seiner neuen Fassung vereinbart. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Regelung. Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für BAYER in den Fällen, dass BAYER nicht mehr mit der Mehrheit an BTS beteiligt ist, ein weiterer Gesellschafter an der BTS beteiligt wird oder einer der Fälle vorliegt, die in der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 oder einer an deren Stelle tretenden Vorschrift geregelt sind. Nach R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 kann ein wichtiger Grund insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gesehen werden. Letzteres wird im Vertrag ausdrücklich als ein wichtiger Grund definiert. Im Vergleich zum § 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden die Kündigungsgründe aus wichtigem Grund damit weiter präzisiert. Einzige Neuerung stellt dabei die Kündigungsmöglichkeit bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei dar. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 ergibt.

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Samples: Beherrschungs Und Gewinnabführungsverträge

Wirksamwerden und Dauer. Der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der BTS US IP wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 19.11.200212.07.2006. Damit ist die Abfolge der zeit- lichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen geklärt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das min- destens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wirksam wird. Insoweit wird erneut eine Mindestvertrags- laufzeit Mindestver- tragslaufzeit von 5 Jahren ab Wirksamwerden des Vertrages in seiner neuen Fassung vereinbart. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Regelung. Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für BAYER in den Fällen, dass BAYER nicht mehr mit der Mehrheit an BTS US IP beteiligt ist, ein weiterer Gesellschafter an der BTS US IP beteiligt wird oder einer der Fälle vorliegt, die in der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 oder einer an deren Stelle tretenden Vorschrift geregelt sind. Nach R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 kann ein wichtiger Grund insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gesehen werden. Letzteres wird im Vertrag ausdrücklich als ein wichtiger Grund definiert. Im Vergleich zum § 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden die Kündigungsgründe aus wichtigem Grund damit weiter präzisiert. Einzige Neuerung stellt dabei die Kündigungsmöglichkeit bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei dar. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 ergibt.

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Samples: Beherrschungs Und Gewinnabführungsverträge

Wirksamwerden und Dauer. Der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der BTS BI wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 19.11.200208.03.2002. Damit ist die Abfolge der zeit- lichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen geklärt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das min- destens mindes- tens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wirksam wird. Insoweit wird erneut eine Mindestvertrags- laufzeit von 5 Jahren ab Wirksamwerden des Vertrages in seiner neuen Fassung vereinbart. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Regelung. Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für BAYER in den Fällen, dass BAYER nicht mehr mit der Mehrheit an BTS BI beteiligt ist, ein weiterer Gesellschafter an der BTS BI beteiligt wird oder einer der Fälle vorliegt, die in der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 oder einer an deren Stelle tretenden Vorschrift geregelt sind. Nach R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 kann ein wichtiger Grund insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gesehen gese- hen werden. Letzteres wird im Vertrag ausdrücklich als ein wichtiger Grund definiert. Im Vergleich zum § 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden die Kündigungsgründe aus wichtigem wichti- gem Grund damit weiter präzisiert. Einzige Neuerung stellt dabei die Kündigungsmöglichkeit bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei dar. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 ergibt.

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Samples: Beherrschungs Und Gewinnabführungsverträge

Wirksamwerden und Dauer. Der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der BTS BBG wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 19.11.200207.02.1992. Damit ist die Abfolge der zeit- lichen zeitlichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen geklärt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das min- destens mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wirksam wird. Insoweit wird erneut eine Mindestvertrags- laufzeit Mindestvertragslaufzeit von nun 5 Jahren ab Wirksamwerden des Vertrages in seiner neuen Fassung vereinbart. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Insoweit bleibt es inhaltlich bei der bisherigen Regelung. Darüber hinaus kann Neu aufgenommen wird demgegenüber die Regelung, dass der Vertrag im Übrigen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werdenwerden kann. Dies gilt insbesondere für BAYER in den Fällen, dass BAYER nicht mehr mit der Mehrheit an BTS BBG beteiligt ist, ein weiterer Gesellschafter an der BTS BBG beteiligt wird oder einer der Fälle vorliegt, die in der Verwaltungsanweisung Verwaltungsan- weisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 oder einer an deren Stelle tretenden Vorschrift geregelt sind. Nach R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 kann ein wichtiger Grund insbesondere in der Veräußerung Ver- äußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gesehen werden. Letzteres Letz- teres wird im Vertrag ausdrücklich als ein wichtiger Grund definiert. Im Vergleich zum § 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden die Kündigungsgründe Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund damit weiter präzisiertist gesetzlich zwingend vorgesehen, so dass die Aufnahme der Bestimmung insoweit rein deklaratorisch ist. Einzige Neuerung stellt dabei Demgegenüber dient die Kündigungsmöglichkeit bei Verschmelzung– nicht abschließende – Aufzählung der Kündigungsgründe der Konkretisierung, Spaltung oder Liquidation einer Partei dar. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 ergibtwann eine außerordentliche Kündigung erfolgen kann.

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Samples: Beherrschungs Und Gewinnabführungsverträge

Wirksamwerden und Dauer. Der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister Han- delsregister des Sitzes der BTS BBS wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend rück- wirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 19.11.200211.03.2003. Damit ist die Abfolge der zeit- lichen zeitlichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen geklärt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das min- destens mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung wirksam wird. Insoweit wird erneut eine Mindestvertrags- laufzeit Mindestvertragslaufzeit von 5 Jahren ab Wirksamwerden des Vertrages in seiner neuen Fassung vereinbart. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Regelung. Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für BAYER in den Fällen, dass BAYER nicht mehr mit der Mehrheit an BTS BBS beteiligt ist, ein weiterer Gesellschafter an der BTS BBS beteiligt wird oder einer der Fälle vorliegt, die in der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 oder einer an deren Stelle tretenden Vorschrift geregelt sind. Nach R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 kann ein wichtiger Grund insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung Organbeteili- gung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gesehen werden. Letzteres wird im Vertrag ausdrücklich als ein wichtiger Grund definiert. Im Vergleich zum § 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden die Kündigungsgründe aus wichtigem Grund damit weiter präzisiert. Einzige Neuerung stellt dabei die Kündigungsmöglichkeit bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei dar. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 60 Abs. 6 Satz 2 XXxX 0000 ergibt.

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