Wirtschaftliche Unzumutbarkeit Musterklauseln

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Zahlungspflichten zur Ausräumung einer eventuell bestehenden wirtschaft- lichen Unzumutbarkeit des Anschlusses und / oder der Versorgung bleiben von den Ziffern 2. und 3. dieser Ergänzenden Bedingungen unberührt.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Zahlungspflichten zur Ausräumung einer eventuell bestehenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Anschlus- ses und/oder der Versorgung bleiben von den Ziffern 8 und 13 unberührt.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Zahlungspflichten zur Ausräumung einer evtl. bestehenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeit bestehen neben den Zahlungspflichten des BKZ und des Hausanschlusses.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Keine Zahlungsbereitschaft – Zahlungsunfähigkeit – Netzanschluss wird gar nie benutzt (Vorhalt von Netz- kapazität ohne Gegenleistung) – Aber: • Verhältnismässigkeitprinzip – Mildere Massnahme (Vorauszahlung) • Beweislast für Bestehen eines Verweigerungsgrundes liegt beim Netzbetreiber 123 • Vertragsinhalt (1) • Ausgestaltung Vertrag nicht geregelt • Grundsatz: keine Vereitelung Anschlusspflicht durch Vertragsgestaltung • Allgemeine Kriterien – Sachlicher Grund für Regelung / Richtlinie – Rechtsgleichheit / Diskriminierungsverbot (auch Art. 3 Abs. 1 StromVV) – Treu und Glauben – Transparenz (Art. 3 Abs. 1 StromVV) 124 • Vertragsinhalt (2) • Bindung an Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) ? – Öffentliches Interesse – Verhältnismässigkeit • Bindung an Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 BV) • Welche VNB / EVU trifft das wie? • Verhältnismässigkeit – Begriff? 125 Fallbeispiel: X ist Eigentümer einer Parzelle in Stadtnähe, auf der er drei Gewerbebauten erstellen und separat vermieten will; er verlangt vom VNB für jede der drei Gewerbebauten einen eigenen Netzanschluss, der VNB ist nur bereit, einen Netzanschluss (Hauptanschluss) zu erstellen. Wer hat recht? 126 • Netzanschluss • Regelung in Art. 5 StromVG nennt Endverbraucher – Bedeutung Begriff? – Relevant? • XxxxxXX präzisiert nicht • DC massgebend? – „in der Regel“ pro Standort (z.B. Parzelle, Gebäudeeinheit etc.; Ziff. 3.3.1.5) - unklar 127 • Netzanschluss • Entscheid – Einzelfallbetrachtung – Kosteneffizienz (VNB - Kunde) – Interessenlage der Vertrags- parteien (Abwägung) – wegen Kontrahierungspflicht als Last Tendenz Letztentscheidung VNB 128 • Vertragsgegenstand (3) • Xxxx Netzebene? – StromVG - Bundesrat (Art. 5 Abs. 5 StromVG) – StromVV - Netzbetreiber in Richtlinien (Art. 3 StromVV) • zulässig? – Richtlinie - Ziff. 3.3.1.2 DC • nur „Neuanschluss“ ? • minimale Gebrauchsdauer • zulässig? – Entscheid im Streitfall: ElCom (Art. 22 StromVG, Art. 3 Abs. 3 StromVV) 129 • Vertragsgegenstand (4) • Netzebenenwechsel – Im Grundsatz zulässig • „Zuordnung“ (Erstanschlüsse) • „Wechsel“ (Bestandesanschlüsse) – Abgeltung Kosten (Art. 5 Abs. 5 StromVG) • anteilsmässig Kapitalkosten für nicht mehr / nur teilweise genutzte Anlagen • zeitlich befristet Anteil an Beeinträchtigung Netznutzungsentgelt 130 • Vertragspartner • Grundeigentümer (Baurechtsberechtigter) • Netzeigentümer / Netzbetreiber • Mieter? • Fallbeispiel • X betreibt in der Liegenschaft der Y AG eine Bäckerei und qualifiziert sich durch die Produk...
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Erfolgt der Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Einrichtung gem. § 5 Abs.3 der Wasserversorgungssatzung wird hinsichtlich der daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Die Regelungen der Ziffern 3 und 4 bleiben davon unberührt. (§ 11 AVBWasserV) 8.1.Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV ist eine Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 m überschreitet. 8.2.Die Errichtung eines Wasserzählerschachtes kann bei unverhältnismäßig langen Hausanschlüssen auch nachträglich bei vorhandenen Anschlüssen gefordert werden. 8.3.Wasserzählerschächte haben den technischen Regeln zu entsprechen (DIN 1988 Teil 2).
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Zahlungspflichten zur Ausräumung einer eventuell bestehenden wirtschaftlichen Unzu- mutbarkeit des Anschlusses und / oder der Versorgung bleiben von der Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für die Herstellung / Änderung des Hausanschlusses und der Baukostenzuschüsse unberührt.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Erfolgt der Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Einrichtung gem. § 5 Abs.3 der Wasserversorgungssatzung wird hinsichtlich der daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Die Regelungen der Ziffern 3 und 4 bleiben davon unberührt.

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