Allgemeine Kriterien Musterklauseln

Allgemeine Kriterien. Einfache, schematische Tätigkeiten nach Anleitung Reinigungskräfte, Geländepflege, Boten- und Kopier- dienste
Allgemeine Kriterien. Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anlei- tungen; selbstständige Erledigung sich wiederholen- der Aufgaben Spezielle Fachkenntnisse; fachspezifische Verwen- dung/Eintritt: abgeschlossene Lehre, Fachschule Koordination und organisatorische Verantwortung, Führungsverantwortung Chefportiere, Bürokräfte, Laboranten und Xxxxxxx- xxxxxx, technische Zeichner und Zeichnerinnen, Me- chaniker und Mechanikerinnen, Elektriker und Elektri- kerinnen, Tierpfleger und -pflegerinnen, Haustechni- ker und -technikerinnen D Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspiel- raum; selbstständige Erledigung unterschiedlicher oder sich verändernder Aufgaben Spezialistentum und fachliche Problemlösungsfähig- keit; fachspezifische Verwendung/Eintritt: HTL, HAK Hohe Koordination und organisatorische Verantwor- tung, Führungsverantwortung Sekretäre und Sekretärinnen, Fachkraft mit Zusatz- qualifikationen, Anlagentechniker und -technikerin- nen, Labor- und Messtechniker bzw -technikerinnen, Programmierer und Programmiererinnen, IT-Help- desk, Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen Schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit ent- sprechendem Entscheidungsspielraum Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, tech- nische und organisatorische Spezialkenntnisse, Publikations- und Vortragstätigkeit, Betreuung von Diplomanden und Diplomandinnen und FH-Praktikanten und Praktikantinnen, Wissenschaftliches Arbeiten; fachspezifische Verwen- dung/Eintritt: FH, Uni Führungsverantwortung, Projektleitung kleiner wissenschaftlicher/technischer Projekte, Leitung kleiner Projekte im Rahmen von Manage- ment- und Supportprozessen, gelegentliche Akquisitionstätigkeit Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Forscherinnen und Forscher in Aufbau und Qualifi- zierungsphase), Personaladministrator bzw -administ- ratorin, Controller bzw Controllerin, Einkäufer bzw Ein- käuferin, Entwicklungstechniker bzw -technikerin, Netzwerkadministrator bzw -administratorin Schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit be- trächtlichem Entscheidungsspielraum Besondere wissenschaftliche, kaufmännische, recht- liche, technische und organisatorische Spezialkennt- nisse, Einbindung in nationale Netzwerke, Programme und Gremien, Betreuung von Dissertanten und Dissertantinnen und Post Docs Fortgeschrittene Forscherinnen und Forscher mit Ex- pertenwissen, Marketingspezialisten und -spezialistin- nen, PR-Spezialisten und -spezialistinnen, Sicherheits- techniker und -technikerinnen (Fachkraft), System-...
Allgemeine Kriterien. 1.1 Netznutzungen und die damit verbundenen Entgelte sind für alle Netznutzer diskrimi- nierungsfrei zu gestalten. Das Gebot der Transparenz erfordert - getrennt vom Strom- lieferungsvertrag - den Abschluss von Netzanschlussverträgen mit jedem Einzelkun- den. Bei Vorlage eines All-inclusive-Vertrages zur Stromversorgung eines Einzelkunden hat der Stromlieferant Anspruch auf den zeitnahen Abschluss eines Netznutzungsvertra- ges mit dem Netzbetreiber. In diesem Fall entfällt der Abschluss eines Netznutzungs- vertrages zwischen Netzbetreiber und Einzelkunden. Der Netzbetreiber kann in be- gründeten Fällen für die Netznutzung vom Schuldner des Netznutzungsentgelts eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Wenn der Einzelkunde es wünscht, wird - zeitnah - der Netznutzungsvertrag zwischen ihm und dem Netzbetreiber abgeschlossen. In diesem Fall schließt der Einzelkunde mit dem Stromlieferanten einen reinen Stromlieferungsvertrag ab. Die Netzbetreiber werden, sofern die für ein Angebot erforderlichen Unterlagen der Anfrage beigefügt sind, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang einer Netznutzungsan- frage entsprechende Vertragsangebote unterbreiten (Ausnahmen: Anfragen, die eine bauliche Änderung am Anschluss erforderlich machen; eine Identifikation der betroffe- nen Kunden ist nicht möglich). Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit einzelner Bestim- mungen in die Netznutzung betreffenden Verträgen können solche Bestimmungen un- ter den Vorbehalt einer Nachprüfung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens, einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, ohne dass dies zu einer Verweigerung der Netznutzung oder von Entgeltzahlungen auf Basis der Verbändeve- reinbarung führen darf.
Allgemeine Kriterien. 1.1 Netznutzungen und die damit verbundenen Entgelte sind für alle Netznutzer diskrimi- nierungsfrei zu gestalten. Das Gebot der Transparenz erfordert - getrennt vom Strom- lieferungsvertrag - den Abschluss von Netzanschlussverträgen mit jedem Einzelkun- den. Bei Vorlage eines all-inclusive-Vertrages zur Stromversorgung eines Einzelkunden hat der Stromlieferant Anspruch auf den zeitnahen Abschluss eines Netznutzungsvertra- ges mit dem Netzbetreiber. In diesem Fall entfällt der Abschluss eines Netznutzungs-

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.