Wirtschaftschemie Musterklauseln

Wirtschaftschemie. Die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf führt die begonnene Einführung des Stud iengangs Wirtschaftschemie fort und baut diesen entsprechend der hohen Nachfrage seitens der Stu- dienanfänger weiter aus. Der Studiengang Wirtschaftschemie ist ein gemeinsames Projekt des Faches Chemie der Ma- thematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät. Leitgedanke ist ein integriertes grundständiges Studienkonzept, das in einer Rege lstudienzeit von 10 Semestern wirtschaftswissenschaftliche, chemische und wirtschaftschemische Kennt- nisse und Fähigkeiten vermittelt. Auf diese Weise wird die Schnittstelle zwischen den beiden Fachgebieten sowohl im Hinblick auf die Forschung als auch auf die beruflichen Anforderun- gen der Unternehmenspraxis belegt und abgedeckt. Vertreter der Chemischen Industrie be- fürworten nachdrücklich ein Zusammengehen von Chemie und Wirtschaftswissenschaft, nie- dergelegt im sog. „Würzburger Modell“, wobei das (noch) singuläre Düsseldorfer Konzept eines integrierten, nicht konsekutiven, Studienmodells besonders aufmerksam verfolgt wird. Die Vorteile für die Branche wie für den Standort NRW sind offe nkundig, wenn künftige Führungskräfte von vorne herein naturwissenschaftliches mit ökonomischem Denken und Handeln verbinden. Der Studiengang Wirtschaftschemie wurde im Wintersemester 1999/2000 an der Xxxxxxxx- Xxxxx-Universität begonnen, die ersten Studierenden befinden sich somit im 5. Fachsemester. Durch interne Umschichtungen wurde seinerzeit eine Aufnahme kapazität von 30 Studieren- den je Studienjahr geschaffen. Die Nachfrage der Abiturienten nach diesem Studiengang ü- bertrifft allerdings bei weitem die veranschlagten Ressourcen: Zwischenzeitlich sind 210 Stu- dierende eingeschrieben (Kapazität für drei Jahrgänge: 90 Studie rende, Neueinschreibungen im WS 2001/2002: 101 Studierende). Infolgedessen wird die Beantragung eines NC un- vermeidlich werden. Engpaß ist hierbei in erster Linie das zulassungsbeschränkte Studienfach BWL, dessen Nachfrage nach Studienplätzen in Düsseldorf das vorhandene Angebot um ein Mehrfaches übersteigt. Wenn davon ausgega ngen wird, dass sowohl die Nachfrage nach Stu- dienplätzen als auch der künftige Bedarf an Wirtschaftschemikern keinesfalls absinken, ist die vorgehaltene Studienkapazität für Wirtschaftschemie an der Xxxxxxxx-Xxxxx-Universität zu gering. Es ist eine Verdoppelung der studiengangsbezoge nen Personalkapazität in der Wir t- schaftswissenschaftlichen Fakultät, -...

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  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)