Wissens- und Technologietransfer Musterklauseln

Wissens- und Technologietransfer. Im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers (Auftragsforschungspro- jekte) werden auch die Gründerberatung, die wissenschaftliche Weiterbildung, die Erfinderberatung und das Patentmanagement sowie ein Bereich Eventma- nagement für Veranstaltungen im Transfer unterstützt. Diese Dienstleistungen werden fakultätsübergreifend angeboten. Bis 2018 werden folgende Ziele angestrebt:
Wissens- und Technologietransfer. Als Technische Universität liegt der TUM der Bereich „Wissens- und Technologie- transfer“ besonders am Herzen (TUMentrepreneurship). Deshalb unternimmt sie große Anstrengungen, um die in der Wissenschaft gewonnenen Erkenntnisse immer mit besonderem Fokus auf die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Bayern in die Pra- xis zu überführen. Im Zeitraum von 20 Jahren entsprangen aus der TUM rd. 380 Spin-off-Unternehmen; soweit sie heute noch existieren, umfassen sie rd. 11.000 Beschäftigte. Ein wichtiger Bestandteil hierbei ist die Kommerzialisierung von Ideen und Erfindun- gen, die von TUM-Wissenschaftlern gemacht wurden. Das Patent- und Lizenzbüro des Hochschulreferats „TUM ForTe Forschungsförderung und Technologietransfer“ bietet dabei allen Angehörigen der TUM umfassende Beratungs- und Unterstüt- zungsleistungen bei der Anmeldung eines Schutzrechts und vermarktet aktiv Tech- nologien im Namen der TUM. Ein weiteres Augenmerk liegt auf der aktiven Förderung der Gründungsaktivitäten von Studierenden und Wissenschaftlern. So hat sich die TUM das Ziel gesetzt, eine der erfolgreichsten Gründeruniversitäten Europas zu sein. In Zusammenarbeit mit ihrem An-Institut UnternehmerTUM GmbH werden im Rahmen des Handlungskon- zepts TUMentrepreneurship umfassende Leistungen von der Beratung und Qualifi- zierung von Gründern über den Zugriff auf das ausgedehnte Netzwerk der Universi- tät bis zur Entrepreneurship-Forschung angeboten. Im Fünfjahreszeitraum 2008-2012 realisierte die TUM insgesamt 124 Ausgründun- gen und 216 Patenterstanmeldungen. Während der Laufzeit der Zielvereinbarung (2014-2018) strebt die TUM eine Steigerung der Ausgründungen um 20% und der Patenterstanmeldungen um 15% an.
Wissens- und Technologietransfer. Im Sinne einer möglichst weiten Verbreitung des Wissens sowie der Karriereförderung der Forschenden gestaltet die LBG Verwertungsaktivitäten so, dass eine zeitnahe Veröffentlichung durch wissenschaftliche Publikationen möglich ist. Die Ko-Publikationen mit Industrie- und Praxispartnern sind aufgrund der strukturellen Konstellation eines LBI gegeben. Hinsichtlich der kommerziellen Verwertung sieht die LBG ihre Hauptaufgabe darin, das Know-How und die Kompetenz der Host Institutionen und Partnerschaften eines LBIs zu nutzen. Schützenswerte Erfindungen sollen daher mit größtmöglichem Nutzen für die Gesellschaft verwertet werden, für das neu zu gründende LBI soll ein neues IPR-Konzept in Abstimmung mit der UNIKO (Rahmenvereinbarung) ausgearbeitet werden, das insbesondere auf den Kompetenzen der Universitäten als Host Institutionen aufbaut. Ein Monitoring über die Patente inkl. etwaiger Gründungen von Spin Offs findet statt. Das Management von Forschungsdaten ist ein wesentlicher Bestandteil des Forschungsprozesses und des institutionellen Umgangs mit Forschungsergebnissen. Die LBG wird daher allgemeine Leitlinien erarbeiten, welche internationalen Standards entsprechen. Maßnahme/n Referenz strategisches Entwicklungsdokument Umsetzungs- zeitraum Überprüfung der Maßnahmen- setzung Abstimmung eines neuen IPR-Konzepts (Rahmen mit UNIKO) Entwicklungsplan 2022f. Leistungsbericht Monitoring der Patente inkl. Spin Offs Entwicklungsplan, Erwartungsschreiben, FTB 2022f. Leistungsbericht Ko-Publikationen mit Industrie und Praxispartnern erfassen Entwicklungsplan, FTB 2022f. Leistungsbericht, Wissensbilanz Erstellung von Entwicklungsplan 2022f. Leistungsbericht allgemeinen Leitlinien für Forschungsdaten-
Wissens- und Technologietransfer. Zieldefinition
Wissens- und Technologietransfer. Neben der Finanzierung durch den Bund, das Land, sowie der Einwerbung von Forschungsförderungsmitteln und Spenden, verfolgt das IST Austria das langfristige Ziel, am Campus entstandene Intellectual Property (IP) auch finanziell zu verwerten. Das IST Austria wird dazu eine operationalisierbare Schutzrechts- und Verwertungsstrategie ausarbeiten. Grundsatz dieser Strategie ist, dass alle IP-Rechte, die durch wissenschaftliches Arbeiten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstehen, beim Institut liegen, sich das Institut aber gleichzeitig verpflichtet, diese wo möglich zu verwerten und etwaige Gewinne zwischen dem Institut und den Erfinderinnen und Erfindern aufzuteilen. Ein wesentliches Vorbild für die Schutzrechts- und Verwertungsstrategie des IST Austria wird dabei das international erfolgreiche Beispiel des Weizmann-Instituts sein. Außerdem wird die „IP Recommendation“ (Empfehlung der Europäischen Kommission zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen) und eine allfällige Teilnahme des IST Austria als assoziierter Partner am Programm „Wissenstransferzentren und IPR-Verwertung“ berücksichtigt. Die Schutzrechts- und Verwertungsstrategie wird sowohl intern als auch extern (soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen betroffen sind) veröffentlicht. Eine wichtige Basis für eine funktionierende Verwertung von IP ist ein positives Image von Entrepreneurship und die Vermittlung der dazu notwendigen Fähigkeiten. Das IST Austria wird entsprechende Veranstaltungen insbesondere für PhD-Studierende und Postdocs organisieren. Das IST Austria ermöglicht den österreichischen Universitäten und anderen Forschungsinstitutionen einen Einblick in die Organisation seiner Wissens- und Technologie-Transfer-Aktivitäten, sofern keine Geheimhaltungsinteressen betroffen sind. Maßnahme/n Umsetzungs- zeitraum Überprüfung der Maßnahmensetzung Ausarbeitung einer Schutzrechts- und Verwertungsstrategie 2015 Vorlage an BMWFW bis zum 31.12.2015 und Diskussion in Begleitgesprächen Beginnende Implementierung und laufende Anpassung der Strategie 2016 Leistungsbericht an BMWFW Implementierung und laufende Anpassung 2017 Leistungsbericht an BMWFW
Wissens- und Technologietransfer. Status Quo
Wissens- und Technologietransfer. Nicht auf Fb-Ebene auszufüllen
Wissens- und Technologietransfer. 7 Entwicklungsziele im Bereich Wissens- und Technologietransfer

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.