Common use of Wissenschaftliche Geräte im Ausland Clause in Contracts

Wissenschaftliche Geräte im Ausland. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger beschafft die Geräte selbst, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird. Die Regelungen zur Vergabe von Aufträgen bleiben unberührt (Ziff. 3.5). Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, verbleiben die Geräte im Eigentum der DFG und werden für die Dauer der Forschungsarbeit zur Verfügung gestellt. Sie sind in einer laufend fortzuschreibenden Liste zu erfassen. Bei Pfändungen oder Zugriffen Drit- ter ist ein der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO entsprechendes Rechtsmittel auf eigene Kosten einzulegen. Über den Verbleib oder die Verwendung der Geräte wird nach Beendigung der Forschungsarbeit entschieden. Ist im Einzelfall bestimmt, dass der Bewilligungsempfänger bzw. die Bewilligungsemp- fängerin Eigentümer bzw. Eigentümerin des Gerätes wird, behält die DFG sich vor, die Übereignung von Geräten an sich oder an Dritte zu verlangen oder einen Wertausgleich zu beanspruchen, wenn die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger während der Laufzeit einer aus Mitteln der DFG finanzierten Forschungsarbeit an eine andere wissenschaftliche Einrichtung wechselt. Die DFG geht davon aus, dass für die beim Betrieb der Geräte üblicherweise zu erwar- tenden Kosten für Unterhaltung, Wartung und Reparaturen die wissenschaftliche Ein- richtung aufkommt, an der die Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

Appears in 5 contracts

Samples: www.dfg.de, www.dfg.de, www.dfg.de

Wissenschaftliche Geräte im Ausland. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger beschafft die Geräte selbst, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird. Die Regelungen Der Bestellung muss ein Preis- vergleich zur Vergabe von Aufträgen bleiben unberührt (Ziff. 3.5)Ermittlung des günstigsten Angebots vorausgehen. Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, verbleiben die Geräte im Eigentum der DFG und werden für die Dauer der Forschungsarbeit zur Verfügung gestellt. Sie sind in einer laufend fortzuschreibenden Liste zu erfassen. Bei Pfändungen oder Zugriffen Drit- ter ist ein der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO entsprechendes Rechtsmittel auf eigene Kosten einzulegen. Über den Verbleib oder die Verwendung der Geräte wird nach Beendigung der Forschungsarbeit entschieden. Ist im Einzelfall bestimmt, dass der Bewilligungsempfänger bzw. die Bewilligungsemp- fängerin Eigentümer bzw. Eigentümerin des Gerätes wird, Die DFG behält die DFG sich vor, die Übereignung von Geräten an sich oder an Dritte zu verlangen oder einen Wertausgleich zu beanspruchen, wenn die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger Bewilli- gungsempfänger während der Laufzeit einer aus Mitteln der DFG finanzierten Forschungsarbeit For- schungsarbeit an eine andere wissenschaftliche Einrichtung wechselt. Die DFG geht davon aus, dass für die beim Betrieb der Geräte üblicherweise zu erwar- tenden Kosten für Unterhaltung, Wartung und Reparaturen die wissenschaftliche Ein- richtung aufkommt, an der die Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.dfg.de

Wissenschaftliche Geräte im Ausland. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger beschafft die Geräte selbst, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird. Die Regelungen zur Vergabe von Aufträgen bleiben unberührt (Ziff. 3.5). Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, verbleiben die Geräte im Eigentum der DFG und werden für die Dauer der Forschungsarbeit zur Verfügung gestellt. Sie sind in einer laufend fortzuschreibenden Liste zu erfassen. Bei Pfändungen oder Zugriffen Drit- ter ist ein der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO entsprechendes Rechtsmittel auf eigene Kosten einzulegen. Über den Verbleib oder die Verwendung der Geräte wird nach Beendigung der Forschungsarbeit entschieden. Ist im Einzelfall bestimmt, dass der Bewilligungsempfänger bzw. die Bewilligungsemp- fängerin Eigentümer bzw. Eigentümerin des Gerätes wird, Die DFG behält die DFG sich vor, die Übereignung von Geräten an sich oder an Dritte zu verlangen oder einen Wertausgleich zu beanspruchen, wenn die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger Bewilli- gungsempfänger während der Laufzeit einer aus Mitteln der DFG finanzierten Forschungsarbeit For- schungsarbeit an eine andere wissenschaftliche Einrichtung wechselt. Die DFG geht davon aus, dass für die beim Betrieb der Geräte üblicherweise zu erwar- tenden Kosten für Unterhaltung, Wartung und Reparaturen die wissenschaftliche Ein- richtung aufkommt, an der die Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.dfg.de