Wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst. 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG nach - einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, - einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Grenzwerte nach Ziff. 3 dieser Vereinbarung kann eine Verlängerung der täglichen Regelarbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe II zulässig ist. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
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Wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst. 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG nach - einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, - einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Grenzwerte nach Ziff. Nummer 3 dieser Vereinbarung kann eine Verlängerung der täglichen Regelarbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe II zulässig ist. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
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Wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst. 1Wenn Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG nach - einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, - einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Grenzwerte nach Ziff. 3 dieser Vereinbarung kann eine Verlängerung der täglichen Regelarbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe Bereit- schaftsdienststufe I und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe Bereit- schaftsdienststufe II zulässig ist. 2Für Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
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