Xxxx und Wählbarkeit Musterklauseln

Xxxx und Wählbarkeit. Kandidaten für das Amt der Arbeitnehmervertreter im DPWN Forum können nur Arbeitnehmer sein, die seit mindestens einem Jahr Beschäftigte in einem Unternehmen der DPWN sind. Auf die einjährige Unternehmenszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen Kandidaten in einem Unternehmen abhängig beschäftigt waren, das zum Zeitpunkt der Xxxx Teil der DPWN ist. Kandidaten für das Amt der Arbeitnehmervertreter im DPWN Forum in einem Land sollen in unterschiedlichen Bereichen arbeiten und über ausreichende Kenntnisse über die Lage des Unternehmens und der Beschäftigten sowie über eine Bindung zum Unternehmen verfügen. Im Aufruf zur Xxxx/Benennung der Arbeitnehmervertreter im DPWN Forum weisen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter gemeinsam auf die Rolle und die Aufgaben der Arbeitnehmervertreter im DPWN Forum besonders hin. Die Xxxx/Benennung der Arbeitnehmervertreter im DPWN Forum erfolgt nach den jeweiligen nationalen Umsetzungsbestimmungen der EU-Richtlinie für die Gründung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) kraft Gesetzes. Soweit auf nationaler Ebene keine Regelungen der vorgenannten Art bestehen, werden die Arbeitnehmervertreter im DPWN Forum durch Urwahl ermittelt. Die Managementvertreter im DPWN Forum werden von der DPWN bestimmt. Sie sollen in unterschiedlichen Unternehmensbereichen, Regionen und Funktionen arbeiten, eine leitende Funktion bekleiden und über das notwendige Fachwissen zu grenzübergreifenden Fragen sowie der Unternehmenspolitik verfügen. Mit der Xxxx/Benennung der Mitglieder des DPWN Forums wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt oder benannt, um das Mitglied im Falle seiner Abwesenheit zu vertreten. Sollte innerhalb der vierjährigen Amtszeit ein Ereignis eintreten, das dem Mitglied des DPWN Forums die Ausübung seines Amtes unmöglich macht (z.B. Ausscheiden aus dem Unternehmen), endet die Amtszeit vorzeitig. In diesem Fall rückt für die verbleibende Amtsperiode das Ersatzmitglied nach. Es wird empfohlen, ein neues Ersatzmitglied für die betreffende nationale Vertretung zu wählen/zu benennen soweit die Amtsperiode noch mindestens sechs Monate dauert. Bestehen begründete Zweifel an der rechtmäßigen Xxxx/Benennung eines Mitglieds kann der Lenkungsausschuss die Xxxx/Benennung anfechten und eine Wiederholung veranlassen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.