Aufrechnungsverbot Musterklauseln

Aufrechnungsverbot. Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.
Aufrechnungsverbot. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Aufrechnungsverbot. Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher Ge- genansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.
Aufrechnungsverbot. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Aufrechnungsverbot. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen beruhen auf demselben Vertragsverhältnis, oder sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Aufrechnungsverbot. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Stromlieferanten mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Stromlieferanten ist aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG entstanden und der Stromlieferant ist zahlungsunfähig oder die Gegenforderung steht im rechtlichen Zusammenhang mit dieser Forderung, ist gerichtlich festgestellt oder vom Stromlieferanten anerkannt.
Aufrechnungsverbot. A) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.
Aufrechnungsverbot. Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
Aufrechnungsverbot. Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Aufrechnungsverbot. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegen- forderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegen- forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.