Aufrechnungsverbot. Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.
Aufrechnungsverbot. Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.
Aufrechnungsverbot. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Aufrechnungsverbot. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Aufrechnungsverbot. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen beruhen auf demselben Vertragsverhältnis, oder sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Aufrechnungsverbot. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Stromlieferanten mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Stromlieferanten ist aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG entstanden und der Stromlieferant ist zahlungsunfähig oder die Gegenforderung steht im rechtlichen Zusammenhang mit dieser Forderung, ist gerichtlich festgestellt oder vom Stromlieferanten anerkannt.
Aufrechnungsverbot. A) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.
B) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Pkt VIII A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
Aufrechnungsverbot. Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
Aufrechnungsverbot. Gegen Ansprüche von Tele2 können Unternehmer nur mit gerichtlich festgestellten oder durch Tele2 schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Verbraucher können gegen Ansprüche von Tele2 – ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit von Tele2 – nur mit Ansprüchen, die im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Verbindlichkeit gegenüber Tele2 stehen, sowie mit gerichtlich festgestellten oder von Tele2 anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
Aufrechnungsverbot. Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.