Xxxxxxxx und Rückgabe. Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter ZRD die Freigabe des gemieteten Gegenstandes rechtzeitig – bei Xxxxxxxxx unter einem Monat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie von ZRD schriftlich bestätigt werden. 1. Soweit ein Aufbau durch ZRD vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter ausgeführt. ZRD ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. ZRD ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen. 2. Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ZRD. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt. 3. Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind nur bei trockener und frostfreier Witterung vorzunehmen (ca. +10 Grad Celsius, keine Niederschläge). Die zu markierenden Flächen sind vom Mieter frei von Verschmutzungen (Öl, Fett, Staub etc.) und parkenden Fahrzeugen bereit zu halten. In der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx wird entsprechend ZTV-M84 (Zusätzl. techn. Vorschriften und Richtlinien für Markierungen auf Straßen) keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten übernommen. 4. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte bleibt allein der ZRD vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen. ZRD ist insbesondere berechtigt, an Bauzäunen und Bretterwänden Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen oder anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dem Mieter stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte zu, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse daran, eine konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbinden.
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Xxxxxxxx und Rückgabe. Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter ZRD die Freigabe des gemieteten Gegenstandes rechtzeitig – bei Xxxxxxxxx unter einem Monat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie von ZRD schriftlich bestätigt werden.
1. Soweit ein Aufbau durch ZRD vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter ausgeführt. ZRD ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. ZRD ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ZRD. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt.
3. Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind nur bei trockener und frostfreier Witterung vorzunehmen vorzuneh- men (ca. +10 Grad Celsius, keine Niederschläge). Die zu markierenden Flächen sind vom Mieter frei von Verschmutzungen (Öl, Fett, Staub etc.) und parkenden Fahrzeugen bereit zu halten. In der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx wird entsprechend ZTV-M84 (Zusätzl. techn. Vorschriften und Richtlinien Richtlinien
1. Vorbereitung für die Übernahme 4.
a) Der Mieter trägt Sorge für die ordnungsgemäße und ausreichend dimensionierte Herstellung des Unterbaus oder Fundamentes am Aufstellungsort. ZRD haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Soweit für das Aufstellen von Containern eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Mieter auf eigene Kosten einzuholen, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Wird im Mietvertrag gesondert vereinbart, dass der Container baugenehmigungsfähig ist, haben die Container eine Innenhöhe von 2,50 m und Standardisolierung. Baubeschreibung, Statik und erforderliche Zeichnungen werden, soweit vorhanden, gegen Entgelt dem Mieter 5. zur Verfügung gestellt. Über eventuelle bauordnungsrechtliche Auflagen hat der Mieter ZRD zu informieren.
b) Der Mieter stellt zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und von ihm zu beauftragendes Personal zum Empfang des gemieteten Gegenstandes zur Verfügung. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen.
c) Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen trägt der Mieter für das Vorhandensein dieser Anschlüsse selbst Sorge. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch den Mieter auf für Markierungen auf Straßen) keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten übernommen.
4. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte bleibt allein der ZRD vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen. ZRD ist insbesondere berechtigt, an Bauzäunen und Bretterwänden Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen oder anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dem Mieter stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte zu, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse daran, eine konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbinden. Bedarf es für die Einrichtung der Absicherung, insbes. Sondernutzungen im öffentlichen Straßennetz, einer behördlichen Genehmigung, ist diese vom Mieter zu beantragen. Die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten verbleiben beim Mieter, es sei denn, sie wurden einzelvertraglich auf ZRD übertragen. Wenn ZRD vom Mieter keine anderweitigen Informationen erhält, geht ZRD grundsätzlich von Windlastzone 2 bzw. der Windlast nach der ZTV-SA 97 aus. eigene Kosten und Gefahr. Änderungen an den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch Personal der ZRD vorzunehmen. Die Entsorgung gemieteter Fäkalientanks geht zu Lasten des Mieters. Soll dieses von ZRD geleistet werden, ist sie dazu gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.
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Samples: Mietvertrag
Xxxxxxxx und Rückgabe. Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der VertragsdauerVer- tragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter ZRD FRG die Freigabe des gemieteten Gegenstandes Gegenstan- des rechtzeitig – bei Xxxxxxxxx unter einem Monat Mo- nat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe Rückga- be – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlichver- bindlich, wenn sie von ZRD FRG schriftlich bestätigt werden.
1. Soweit ein Aufbau durch ZRD FRG vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter ausgeführt. ZRD FRG ist jedoch berechtigt, die Aufbauten Auf- bauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen sach- lichen Gesichtspunkten zu gestalten. ZRD FRG ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ZRDFRG. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen Abrech- nungen finden nicht statt.
3. Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind nur bei trockener tro- ckener und frostfreier Witterung vorzunehmen (ca. +10 Grad Celsius, keine Niederschläge). Die zu markierenden Flächen sind vom Mieter frei von Verschmutzungen (Öl, Fett, Staub etc.) und parkenden Fahrzeugen bereit zu halten. In der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx wird entsprechend ZTV-M84 (Zusätzl. techn. Vorschriften Vor- schriften und Richtlinien für Markierungen auf Straßen) keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten Markie- rungsarbeiten übernommen.
4. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte Baustellenabsiche- rungsgeräte bleibt allein der ZRD FRG vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen. ZRD FRG ist insbesondere berechtigtberech- tigt, an Bauzäunen und Bretterwänden Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen oder anbringen zu lassen. Der Mieter Mie- ter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dem Mieter stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte zu, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse daran, eine konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbindenunter- binden.
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Samples: Mietvertrag
Xxxxxxxx und Rückgabe. Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter ZRD PRALL-TEC die Freigabe des gemieteten Gegenstandes rechtzeitig – bei Xxxxxxxxx Mietdauer unter einem Monat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie von ZRD PRALL-TEC schriftlich bestätigt werden.
1. Soweit ein Aufbau durch ZRD PRALL-TEC vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter ausgeführt. ZRD PRALL-TEC ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. ZRD PRALL-TEC ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ZRDPRALL-TEC. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt.
3. Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind nur bei trockener und frostfreier Witterung vorzunehmen (ca. +10 + 10 Grad Celsius, keine Niederschläge). Die zu markierenden Flächen sind vom Mieter frei von Verschmutzungen (Öl, Fett, Staub etc.) und parkenden Fahrzeugen bereit zu halten. In der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx wird entsprechend ZTV-M84 (Zusätzlzusätzl. techn. Vorschriften und Richtlinien für Markierungen auf Straßen) keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten übernommen.
4. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte bleibt allein der ZRD PRALL-TEC vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen. ZRD PRALL-TEC ist insbesondere berechtigt, an Bauzäunen und Bretterwänden Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen oder anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dem Mieter stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte zu, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse daran, eine konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbinden.
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Samples: Mietvertrag