Xxxxxxxxxxx Mitgliedsorganisationen und Personen Musterklauseln

Xxxxxxxxxxx Mitgliedsorganisationen und Personen. Sofern in den folgenden Abschnitten B. bis D. von „Versicherten” gesprochen wird, sind damit sowohl die Sporthilfe NRW e.V., der LSB NRW e.V. und Mitgliedsorganisationen gemäß Xxxxxx X. als auch die versicherten Personen gemäß Ziffer II. gemeint. Sofern zudem in den Abschnitten A. bis D. zum Teil verkürzt von „Mitglieds- organisationen” gesprochen wird, gilt die jeweilige Beschreibung auch immer zu Gunsten der Sporthilfe NRW e.V. und des LSB NRW e.V. I. Versicherungsschutz für die Sporthilfe NRW e.V., den LSB NRW e.V. und die Mitgliedsorganisationen 1. Der Versicherungsschutz gilt für die Sporthilfe NRW e.V., den Lan- dessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NRW e.V.) und für alle Mitgliedsorganisationen des LSB NRW e.V. Mitgliedsorganisationen des LSB NRW e.V. sind: 1.1 die Mitgliedsorganisationen gemäß § 7 der Satzung des LSB NRW e.V. in der Fassung vom 02.06.2007; 1.2 die Stadtsportbünde in Nordrhein-Westfalen; 1.3 die Kreissportbünde mit ihren Stadt- und Gemeindesportver- bänden Nordrhein-Westfalen; 1.4 alle Vereine, die Mitglied der Mitgliedsorganisationen des LSB NRW e.V. sind. 2. Der Versicherungsschutz gilt 2.1 für die Mitgliedsorganisationen des LSB NRW e.V., wenn und solange sie als gemeinnützig anerkannt und Mitglieder des LSB NRW e.V. sind; 2.2 für Vereine, wenn und solange sie als gemeinnützig anerkannt und Mitglied einer Mitgliedsorganisation des LSB NRW e.V. sind; 2.3 im In- und Ausland, sofern in Abschnitt B. – Versicherungs- zweige – nichts anderes bestimmt ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch in der Rechtsschutzver- sicherung (Abschnitt B. VII.) für Profiabteilungen. 3. Versichert ist die Durchführung des satzungsgemäßen Verbands- bzw. Vereinsbetriebes und in diesem Rahmen die Veranstaltung und Ausrichtung aller Veranstaltungen und Unternehmungen einer Mitgliedsorganisation oder eines Vereins einschließlich der Vor- bereitung und Abwicklung. 4. Mitversichert sind 4.1 Veranstaltungen und Unternehmungen der Sporthilfe NRW e.V., des LSB NRW e.V. oder einer Mitgliedsorganisation, die gemein- sam mit anderen, nicht kommerziellen Verbänden und Ver- einen sowie dem Bund, Land oder einer Kommune durchge- führt werden; 4.2 Veranstaltungen und Unternehmungen von Spiel- und Sport- gemeinschaften, die von Mitgliedsorganisationen gebildet wer- den. 5. Nicht versichert sind 5.1 die Ausrichtung internationaler Veranstaltungen (z. B. Welt- oder Europameisterschaften) oder Deutscher Meisterschaften für einen Spitzenfachverband; 5.2 gewerbliche U...

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.