Nicht versichert der einfache Diebstahl von fremdem Eigentum; - der einfache Diebstahl von Wertsachen (gemäß §§ 6 und 11).
Nicht versichert a) sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen des Dienstherrn;
b) ist die Haftpflicht aus Forschung und Gutachtertätigkeit;
c) ist die Haftpflicht aus der Jagdausübung;
d) sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in der Dienststelle des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Für Lehrer gilt: Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
e) ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Nicht versichert. Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen. Das Gleiche gilt für Überholungen unbeschädigter Systeme.
Nicht versichert. 5.1 sind Haftpflichtansprüche aus Schäden
5.1.1 durch Halten von Tieren, soweit nicht besonders beantragt;
5.1.2 durch Jagdausübung, soweit nicht besonders beantragt;
5.1.3 durch Schienenfahrzeuge;
5.1.4 durch Sprengungen und Entschärfen von Munition oder ande- ren Explosionskörpern;
5.1.5 aus der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirt- schaftlicher Betriebe;
5.1.6 aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst oder Lotsendienst;
5.1.7 infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explo- siblen Stoffen.
5.2 ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Füh- rers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs (auch an dem Fahrzeug selbst) verursacht werden (Ausnahme: siehe Ziff. 7 - Dienstfahr- zeugregress). Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verur- sacht werden durch den Gebrauch von
5.2.1 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
5.2.2 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigene Windsurfgeräte und eigene oder fremde Wassersport- fahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen.
Nicht versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche
5.1 aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit diese nicht dienstlich angeordnet sind;
5.2 aus der Jagdausübung;
5.3 durch Halten von Tieren;
5.4 aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen;
5.5 durch Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosivkörpern;
5.6 infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen;
5.7 aus der Verwaltung von Grundstücken oder der Füh- rung wirtschaftlicher Betriebe;
5.8 aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst oder Lot- sendienst;
5.9 aus handwerklicher Berufstätigkeit, z. B. auf dem Ge- biet des Kraftfahrzeugs- oder Nachrichtenwesens
5.10 wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder den Ihnen anvertrau- ten Sachen oder wegen Schäden an fremden Sachen anlässlich Ihrer Tätigkeit;
5.11 aus Vermögensschäden. Die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen angegebene Versicherungs- summe für Vermögensschäden gilt nicht für die Amts- Haftpflichtversicherung.
Nicht versichert. 2.1 sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grund- wasserverhältnisse.
2.2 ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versiche- rung gegeben oder nach dem Versicherungsschein bzw. den Besondere Bedingungen ausdrücklich mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind, insbesondere die Haftpflicht aus jeder Erwerbstätigkeit.
2.3 ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs we- gen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder eines Anhängers verursacht werden.
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren- den Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstge- schwindigkeit;
(3) Hub und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
2.4 ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lage- rung von Sprengstoffen, die Veranstaltung oder das Abbren- nen von Feuerwerken und die Haftung aus dem bewusst gesetz- oder vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen.
2.5 sind Sachschäden und Vermögensschäden beim Baum- fällen oder Einreißen von Gebäudeteilen, aus der Beschädi- gung von Bauwerken, Leitungen, Masten und dgl. in einem
2.6 sind auch die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschä- den der in diesen Bedingungen ausgeschlossenen Sach-, Personen- und Vermögensschäden.
Nicht versichert. 2.1 sind handwerkliche, medizinische/heilende und planende / bau- leitende Tätigkeiten.
2.2 ist die Ausübung der Tätigkeit, wenn hierfür Mitarbeiter beschäftigt werden.
Nicht versichert. (1) sind Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen der unter A6-4.1.5 genannten Stoffe oder Strahlen ausgesetzt sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Xxxxxxx, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind.
(2) ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.
Nicht versichert a) sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter;
b) ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständigen Be- rufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer.
Nicht versichert a) ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes entspricht;
b) sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von Grundwasserverhältnissen;
c) sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;
d) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden - siehe jedoch Ziffer 1.2.(3). Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ▪ von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; ▪ von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Surf- und Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen -; ▪ von ferngesteuerten Land- und Wassermodellfahrzeugen.