Xxxxxxxxxxxx, gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxx, gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten. 188 Der Veräußerer muss ferner zur Übertragung berechtigt sein. Dies ist er, wenn er entweder Eigentümer der Sache (§§ 929 – 931 BGB) oder verfügungsbefugt ist (zum Beispiel als Insolvenzverwalter, § 80 Abs. 1 Alt. 2 InsO) oder mit Einwilligung (§§ 185 Abs. 1, 183 Satz 1 BGB, siehe Fälle: Das Ölgeschäft, Das Gestüt) oder Genehmigung des Eigentümers handelt (§§ 185 Abs. 2 1. Alt., 184 Abs. 1 BGB) oder bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind, § 185 Abs. 2 2. Alt., Alt. 3 BGB. Im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten kann vereinbart sein, dass und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer in die Weiterveräußerung der Sache einwilligt (siehe Fall: Das Ölgeschäft). Verlangt der Eigentümer nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Nichtberechtigten die Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten, so liegt darin die konkludente Genehmigung (siehe Fall: Das Gestüt). 189 Die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers wird ferner im Fall des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten überwunden, §§ 932 ff. BGB (zu § 366 Abs. 1 HGB siehe Fall: Das Gestüt). Als erstes verlangen die §§ 932 ff. BGB einen Übergabetatbestand, dessen Anforderungen im Einzelnen unterschiedlich sind. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Übertragung mit einer Übergabe oder einem Übergabesurrogat verbunden ist. Im Fall der Übergabe reicht die Gutgläubigkeit des Erwerbers aus, §§ 932 Abs. 1 Satz 1, 929 Satz 1 BGB. War der Erwerber bei Einigung bereits im Besitz der Sache, so ist zusätzlich erforderlich, dass er den Besitz vom Veräußerer erlangt hatte, §§ 932 Abs. 1 Satz 2, 929 Satz 2 BGB. War der Veräußerer im Besitz der Sache und ist die Sache aufgrund der Vereinbarung eines Besitzkonstituts in seinem unmittelbaren Besitz geblieben, so geht das Eigentum erst mit Übergabe an den Erwerber über, §§ 933, 930 BGB (siehe Fall: Das Gestüt). War ein Dritter im Besitz der Sache und der Veräußerer mittelbarer Besitzer, so wird der Erwerber Eigentümer, sobald er entweder den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt (§§ 934 2. Alt., 931 BGB) oder der Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis an den Erwerber abgetreten worden, das heißt ein entsprechender Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber zustande gekommen ist, §§ 934 1. Alt., 931, 398 Satz 1, 145 ff. BGB. 190 Die zweite Voraussetzung ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers. Sie wird vom Gesetz vermutet (§ 932 Abs. 1 Satz 1 a.E. BGB), ist also zu unterstellen, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Der Glauben muss sic...

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