Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen Musterklauseln

Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen. 181 Der Erwerb von Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen folgt unterschiedlichen Regeln. Unbewegliche Sachen (= Grundstücke) haben typischerweise einen hohen Wert, so dass ihre Übertragung an besondere Regeln gebunden ist (§§ 873 ff., 925 – 928 BGB), die vorschnelle, unüberlegte Übertragungen unterbinden sollen (Eintragung ins Grundbuch § 873 Abs. 1 BGB, Auflassung [= Einigung der Beteiligten] formbedürftig und bedingungsfeindlich, § 925 Abs. 1, Abs. 2 BGB, siehe Fall: Das Tochtergrundstück). Bewegliche Sachen werden überdies ungleich häufiger an einen neuen Eigentümer übertragen, so dass hier auch aus Praktikabilitätsgründen einfachere Übertragungs- beziehungsweise Erwerbsregeln (§§ 929 – 984 BGB) angemessen sind. Nach nochmals anderen Regeln bestimmt sich der Eigentumserwerb an Rektapapieren (§ 952 BGB), bei denen das Recht „am“ Papier dem Recht „aus“ dem Papier folgt. Insbesondere steht das Eigentum an Hypothekenbriefen dem Inhaber der Forderung zu (§ 952 Abs. 2 BGB), so dass das Eigentum am Hypothekenbrief nicht nach den §§ 929 ff. BGB übertragen werden kann, sondern mit Abtretung der Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger übergeht, §§ 398 Satz 1, 1154 Abs. 1 BGB (siehe Fall: Die Fälschung). Davon zu unterscheiden sind die Inhaberpapiere (zum Beispiel §§ 793, 807 BGB), bei denen gerade umgekehrt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Das Eigentum am Inhaberpapier wird wie das Eigentum an sonstigen Sachen zum Beispiel durch Einigung und Übergabe des Papiers übertragen, §§ 929 ff. BGB. Der Übergang des Eigentums am Papier hat dann zur Folge, dass die verbriefte Forderung auf den neuen Eigentümer übergeht.

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  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

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  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.