Common use of Zahlung des Entgeltes Clause in Contracts

Zahlung des Entgeltes. (1) Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird. (2) Sollten die Zahlungen nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei der B.O.S. eingehen, behält sich die B.O.S. vor, den Auftrag nicht auszuführen. (3) Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort zahlbar. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen oder einer schriftlicher Zahlungsvereinbarung nach Rechnungsstellung erfolgen. Mögliche Zahlungswege sind: a. Überweisung auf das Geschäftskonto „Equipment“ 107 83 63 33 bei der Raiffeisenbank Roth-Schwabach (BLZ 764 600 15). b. per Bar- oder Verrechnungsscheck, Zustellung- oder Übergabe nur an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal. c. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal. Zum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die Geschäftsführung von der B.O.S. oder dessen bevollmächtigtes Personal. Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen, können als nicht erfolgt angesehen werden. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, wird die ganze bestehende Schuld fällig. (4) Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und der B.O.S. bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die B.O.S. nicht mehr zumutbar ist, so ist die B.O.S. berechtigt, unverzüglich den Mietartikel an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, der B.O.S. den Zutritt zu dem Mietartikel und dessen Abtransport zu ermöglichen. (5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. (6) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Forderungsaufstellung, Zahlung leistet. (7) Erfolgt innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlung des Entgeltes. (1) Die Miete sowie die Nebenkosten Rechnungen sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit Dienstleistung verlängert bzw. sich umfangreicher gestaltet. Zur Sicherheit von der B.O.S. ist vor Auftragsdurchführung einmalig eine Kaution/Vorkassenzahlung zu entrichten, welche bei endgültiger Rechnungsstellung, in voller Höhe verrechnet wird. (2) . Die Höhe der Kaution wird im Einzelnen von der B.O.S. bestimmt. Die Durchführung der Dienstleistung erfolgt erst nach Eingang der Kaution/Vorkassenzahlung auf unserem Konto bzw. Barzahlung. Sollten die Zahlungen nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei der B.O.S. eingehen, behält sich die B.O.S. vor, den Auftrag nicht auszuführen. (32) Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort „ sofort“ und ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen oder einer schriftlicher Zahlungsvereinbarung nach Rechnungsstellung erfolgen. Mögliche Zahlungswege sind: a. Überweisung auf das Geschäftskonto „Equipment“ 107 83 783 63 33 bei der Raiffeisenbank Roth-Schwabach (BLZ 764 600 15). b. per Bar- oder Verrechnungsscheck, Zustellung- oder Übergabe nur an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal. c. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal. Personal Zum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die Geschäftsführung von der B.O.S. des Unternehmens oder dessen bevollmächtigtes Personal. Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen, können als nicht erfolgt angesehen werden. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Mieter Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, wird die ganze bestehende Schuld fällig. (4) Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und der B.O.S. bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die B.O.S. nicht mehr zumutbar ist, so ist die B.O.S. berechtigt, unverzüglich den Mietartikel an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, der B.O.S. den Zutritt zu dem Mietartikel und dessen Abtransport zu ermöglichen. (53) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. (64) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung von der B.O.S. nebst ihrer Haftung, ohne dass der Kunde von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB. (5) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Forderungsaufstellung, Forderungsaufstellung Zahlung leistet. (76) Erfolgt innerhalb von 5 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlung des Entgeltes. (1) Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird. Zur Sicherheit von KSEVENT ist vor Auslieferung oder Abholung des Mietartikels einmalig eine Kaution zu entrichten, welche bei Rückgabe des Mietartikels in einwandfreiem Zustand, in voller Höhe zurückerstattet wird. Die Höhe der Kaution wird im Einzelnen vom Angebot bestimmt. Die Auslieferung und Ausgabe erfolgt erst nach Eingang der Kaution auf unserem Konto bzw. nach Barzahlung. Wird der Mietartikel oder dessen Zubehör beschädigt oder ganz einbehalten, wird die Kaution mit dem Schadenersatzanspruch verrechnet. (2) Sollten die Zahlungen nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei der B.O.S. KSEVENT eingehen, behält sich die B.O.S. KSEVENT vor, den Auftrag nicht auszuführen. (3) Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort zahlbar. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen 14 Tage oder einer schriftlicher Zahlungsvereinbarung nach Rechnungsstellung erfolgen. Mögliche Zahlungswege sind: a. Überweisung auf das Überweisung: Geschäftskonto „Equipment“ 107 83 63 33 bei der Raiffeisenbank Roth-Schwabach (Kto.-Nr. 22 06 000 6 / BLZ 764 600 15).697 38 Volksbank Freiberg & Umgebung b. per Bar- oder Verrechnungsscheck, Zustellung- oder Übergabe nur an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal. c. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal. Personal Zum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die Geschäftsführung von der B.O.S. KSEVENT oder dessen bevollmächtigtes Personal. Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen, Wegen können als nicht erfolgt angesehen werden. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, wird die ganze bestehende Schuld fällig. (4) Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und der B.O.S. KSEVENT bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige GründeGründe (z.B. Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die B.O.S. KSEVENT nicht mehr zumutbar ist, so ist die B.O.S. KSEVENT berechtigt, unverzüglich den Mietartikel an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, der B.O.S. XXXXXXX den Zutritt zu dem Mietartikel und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen KSEVENT aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und andere nachweisbare Schäden, so hat KSEVENT hierfür Ersatz zu leisten. (5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. (6) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Forderungsaufstellung, Zahlung leistet. (7) Erfolgt innerhalb von 5 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt.

Appears in 1 contract

Samples: Mietvertrag