Common use of Zahlung für eine mitversicherte Person Clause in Contracts

Zahlung für eine mitversicherte Person. A.4.10.2 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten Person verlangen. A.4.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straf- tat begeht oder versucht. A.4.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medikamente) beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen. Versicherungs- schutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt. A.4.11.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Ver- anstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.4.11.3.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.4.11.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.4.11.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.4.11.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutun- gen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist. A.4.11.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Un- fallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krank- heitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungs- schutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. A.4.11.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. A.4.11.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

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Zahlung für eine mitversicherte Person. A.4.10.2 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung Versiche- rungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten versicherten Person verlangen. A.4.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straf- tat Straftat begeht oder versucht. A.4.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Unfall bei einer Fahrt, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten vorbe- reitet, ausgeführt oder ausgedehnt wird, geschieht. A.4.11.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder BewusstseinsstörungenBe- wusstseinsstörungen, auch soweit diese auf den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medikamente) Trunkenheit beruhen, sowie durch SchlaganfälleSchlag- anfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese die Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis Scha- denereignis verursacht sindwurden, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug Vor- fahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt. A.4.11.3.1 A.4.11.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällenfür Schäden, die sich bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Ver- anstaltungen ereignenFahrtveranstal- tungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.4.11.3.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.z. B. Gleichmäßigkeitsfahrtenbei Gleichmäßigkeits- fahrten, Touristenfahrten). A.4.11.4 Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrai- nings, die nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) abge- halten werden. A.4.11.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen Un- ruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.4.11.5 A.4.11.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.4.11.6 A.4.11.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen Blutun- gen aus inneren Organen und Gehirnblutun- genGehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist. A.4.11.7 A.4.11.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht be- steht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Un- fallereignis Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht be- steht Versicherungsschutz, wenn die Krank- heitserreger Krankheitserreger durch ein versichertes UnfallereignisUnfal- lereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungs- schutzVersicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter un- ter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. A.4.11.8 A.4.11.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer ReaktionenRe- aktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. A.4.11.9 A.4.11.10 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

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Zahlung für eine mitversicherte Person. A.4.10.2 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung Versiche- rungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten versicherten Person verlangen. A.4.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straf- tat Straftat begeht oder versucht. A.4.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Unfall bei einer Fahrt, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten vorbe- reitet, ausgeführt oder ausgedehnt wird, geschieht. A.4.11.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder BewusstseinsstörungenBe- wusstseinsstörungen, auch soweit diese auf den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medikamente) Trunkenheit beruhen, sowie durch SchlaganfälleSchlag- anfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese die Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis Scha- denereignis verursacht sindwurden, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug Vor- fahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt. A.4.11.3.1 A.4.11.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Ver- anstaltungen Fahrtveran- staltungen ereignen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommtan- kommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.4.11.3.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.z. B. Gleichmäßigkeitsfahrtenbei Gleichmä- ßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.4.11.4 Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicher- heitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) abgehalten werden. A.4.11.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen Un- ruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.4.11.5 A.4.11.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.4.11.6 A.4.11.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen Blutun- gen aus inneren Organen und Gehirnblutun- genGehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist. A.4.11.7 A.4.11.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht be- steht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Un- fallereignis Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht be- steht Versicherungsschutz, wenn die Krank- heitserreger Krankheitserreger durch ein versichertes UnfallereignisUnfal- lereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungs- schutzVersicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter un- ter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. A.4.11.8 A.4.11.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer ReaktionenRe- aktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. A.4.11.9 A.4.11.10 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

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