Zahlungsverzug, Sperre. 10.1. Rückständige Zahlungen sind mit 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Daneben bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Verzuges vorbehalten.
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Zahlungsverzug, Sperre. 10.19.1. Rückständige Zahlungen sind mit 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Daneben bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Verzuges vorbehalten.
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