Zahlungsverzug, Sperre. 9.1 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn der fällige Betrag nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang bei der SWN auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingeht. Hat der Kunde eine Einzugsermächti- gung erteilt, zieht die SWN den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto im Lastschriftverfah- ren ein. Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf von 5 Werktagen nach Rechnungszugang. die SWN ist berechtigt, nach Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, kann die SWN einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nach- zuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsans- prüche bleiben unberührt. 9.2 SWN beziehungsweise ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen kostenpflichtig zu sperren. Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf die SWN eine Sperre durchführen, wenn der Kunde - insbesondere, soweit er Verbraucher ist - bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Die SWN muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des vorgenannten Betrags bleiben nicht t itulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Kosten für die Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der SWN hierfür geringere Kosten entstanden sind. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der SWN geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monat- liche Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses. 9.3 SWN darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird. 9.4 SWN wird die Sperre auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistung beschränken. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, wird SWN nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommu- nikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprach- kommunikation erfolgen. 9.5 Die Sperre wird nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.
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Zahlungsverzug, Sperre. 9.1 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn der fällige Betrag nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang bei der SWN auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingeht. Hat der Kunde eine Einzugsermächti- gung Einzugsermächtigung erteilt, zieht die SWN den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto im Lastschriftverfah- ren Lastschriftverfahren ein. Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf von 5 Werktagen nach Rechnungszugang. die Die SWN ist berechtigt, nach Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA Lastschriftauftrag SEPALastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, kann die SWN einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nach- zuweisennachzuweisen, dass der tatsächliche tatsäch- liche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsans- prüche Verzugsansprüche bleiben unberührt.
9.2 SWN beziehungsweise ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen des § 45k TKG kostenpflichtig zu sperren. Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf die SWN eine Sperre durchführen, wenn der Kunde - insbesondere, soweit er Verbraucher ist - bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100 75,00 Euro in Verzug ist. Die ist und eine etwaige geleistete Sicherheit verbraucht ist und SWN muss die dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des vorgenannten Betrags bleiben nicht t itulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet angedroht hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Kosten für die Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt. Dem Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso werden nicht titulierte Forderungen Dritter im Sinne von § 45h Abs. 1 Satz 1 TKG nicht mitgerechnet, auch wenn diese Forderungen bereits abgetreten worden sind. Die letzten beiden Sätze gelten nicht, wenn SWN den Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass zuvor zur vorläu- figen Zahlung eines Durchschnittsbetrages nach § 45j TKG aufgefordert und der SWN hierfür geringere Kosten entstanden sindKunde diesen nicht binnen zweier Wochen gezahlt hat. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der SWN geschuldete Vergütung zu bezahlenbe- zahlen. Hierzu zählt auch der monat- liche monatliche Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses.
9.3 . Sperren werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betreffenden Dienst beschränkt und unverzüglich aufgeho- ben, sobald die Gründe für die Durchführung entfallen sind. SWN darf behält sich vor, die Sperrung auch als Drosselung der nutzbaren Anschlussbandbreite auf 1 Mbit/s durchzuführen. Soweit eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
9.4 SWN wird die Sperre auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistung beschränken. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets isolierte Abgangssperre möglich ist, wird SWN nur den betroffenen Bestandteil vor einer Sperre des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommu- nikation erfassende Vollsperrung darf frühestens allgemeinen Netzzugangs zunächst eine Woche nach Sperrung abgehender Sprach- kommunikation erfolgeneinwöchige Abgangssperre durchgeführt.
9.5 Die Sperre wird nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.
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Zahlungsverzug, Sperre. 9.1 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn der fällige Betrag nicht innerhalb von 21 Tagen Kalendertagen ab Rechnungszugang bei der SWN DNS:NET auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingeht. Hat der Kunde eine Einzugsermächti- gung erteilt, zieht die SWN DNS:NET den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto im Lastschriftverfah- ren Lastschriftverfahren ein. Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf von 5 Werktagen nach Rechnungszugang. die SWN DNS:NET ist berechtigt, nach Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Soweit es im Rahmen eines berechtigten berechtig-ten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA Lastschriftauftrag SEPALastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, kann die SWN DNS:NET einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nach- zuweisennachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsans- prüche Verzugsansprüche bleiben unberührt.
9.2 SWN beziehungsweise Die DNS:NET ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu Diensten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen kostenpflichtig zu sperrenverweigern (Sperre). Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf die SWN DNS:NET eine Sperre durchführen, wenn der Kunde - – insbesondere, soweit er Verbraucher ist - – bei wiederholter wiederhol- ter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Die SWN DNS:NET muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des vorgenannten Betrags bleiben nicht t itulierte Forderungentitulierte For- derungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Kosten für die Durchführung und Beseitigung einer Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der SWN DNS:NET hierfür geringere Kosten entstanden sind. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der SWN DNS:NET geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monat- liche monatliche Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses.,
9.3 SWN DNS:NET darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers Kunden missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
9.4 SWN DNS:NET wird die Sperre Sperre, auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen betroffene Leistung beschränkenbe- schränken. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, wird SWN DNS:NET nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommu- nikation Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprach- kommunikation Sprachkommunikation erfolgen.
9.5 Die Sperre wird nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsverzug, Sperre. 9.1 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn der fällige Betrag nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang bei der SWN auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingeht. Hat der Kunde eine Einzugsermächti- gung erteilt, zieht die SWN den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto im Lastschriftverfah- ren ein11.1. Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf TK-Anbieter ist zur Sperrung von 5 Werktagen nach Rechnungszugang. die SWN ist Leistungen berechtigt, nach Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, kann die SWN einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nach- zuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsans- prüche bleiben unberührt.
9.2 SWN beziehungsweise ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen kostenpflichtig zu sperren. Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf die SWN eine Sperre durchführen, wenn der Kunde - insbesondere, soweit er Verbraucher ist - bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100 Euro € 100,00 in Verzug ist. Die SWN muss , der TK-Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisenhingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des vorgenannten Betrags Betrages nach Satz 1 bleiben nicht t itulierte titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.
11.2. Der TK-Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Ver- dacht besteht, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich (z. B. unter Verstoß gegen die Pflichten gemäß Ziffer 13 benutzt oder von Dritten mani- puliert wird.
11.3. Der TK-Anbieter wird die Sperre auf die vom Zahlungsverzug oder Miss- brauch betroffenen Leistungen beschränken und die Sperre aufheben, sobald der Grund bzw. die Gründe für die Sperre entfallen sind. Sofern der Zahlungs- verzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, wird der TK- Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Bei einer Sperre der Telefondienste beschränkt sich die Sperre zunächst auf ab- gehende Telefonverbindungen. Bestehen die zur Sperre führenden Gründe auch eine Woche nach Vornahme der Sperre weiter, ist der TK-Anbieter zur Vollsperrung des Netzzugangs berechtigt. Im Falle strittiger hoher Rechnun- gen für Mehrwertdienste wird dem Kunden weiterhin Zugang zu einem Min- destangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangs- diensten gewährt.
11.4. Im Falle einer Sperre ist der Kunde weiterhin zur Zahlung der nutzungsunab- hängigen Entgelte gemäß Preisliste verpflichtet. Die Kosten der Unterbre- chung sowie der Wiederherstellung sind vom Kunden zu ersetzen. Der TK- Anbieter stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal ge- mäß Preisliste in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar- tenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis ge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
11.5. Die Pflicht des TK-Anbieters zur Sicherstellung der Möglichkeit zur Herstel- lung der Notrufverbindungen bleibt von den Ziffern 11.1 bis 11.4 unberührt.
11.6. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Leistung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100,00 Euro der TK-Anbieter die Kündigung zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht hat und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerich- ten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung des Betrages nach Satz 2 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Kosten für die Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der SWN hierfür geringere Kosten entstanden sind. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der SWN geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monat- liche Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses.
9.3 SWN darf eine Sperre durchführenEin Grund liegt wei- terhin vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers Kunden missbräuchlich (z. B. unter Verstoß gegen die Pflichten gemäß Zif- fer 13) benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
9.4 SWN wird und der TK-Anbieter die Sperre auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistung beschränkenKün- digung zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht hat. Sofern Die Kündigung bedarf der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, wird SWN nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperrenTextform. Eine auch ankommende Sprachkommu- nikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprach- kommunikation erfolgen.
9.5 Die Sperre wird nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.§ 314 BGB bleibt unberührt
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Samples: Telecommunications
Zahlungsverzug, Sperre. 9.1 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn der fällige Betrag nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang bei der SWN auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingeht. Hat der Kunde eine Einzugsermächti- gung erteilt, zieht die SWN den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto im Lastschriftverfah- ren ein10.1. Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf TK-Anbieter ist zur Sperrung von 5 Werktagen nach Rechnungszugang. die SWN ist Leistungen berechtigt, nach Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, kann die SWN einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nach- zuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsans- prüche bleiben unberührt.
9.2 SWN beziehungsweise ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen kostenpflichtig zu sperren. Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf die SWN eine Sperre durchführen, wenn der Kunde - insbesondere, soweit er Verbraucher ist - bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100 100,00 Euro in Verzug ist. Die SWN muss , der TK-Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisenhingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des vorgenannten Betrags Betrages nach Satz 1 bleiben nicht t itulierte titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Kosten für die Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der SWN hierfür geringere Kosten entstanden sind.
10.2. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der SWN geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monat- liche Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses.
9.3 SWN TK-Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers Kunden missbräuchlich (z. B. unter Verstoß gegen die Pflichten gemäß Ziffer 12) benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
9.4 SWN 10.3. Der TK-Anbieter wird die Sperre auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistung beschränkenLeistungen beschränken und die Sperre aufheben, sobald der Grund bzw. die Gründe für die Sperre entfallen sind. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, wird SWN der TK-Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine Bei einer Sperre der Telefondienste beschränkt sich die Sperre zunächst auf abgehende Telefonverbindungen. Bestehen die zur Sperre führenden Gründe auch ankommende Sprachkommu- nikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprach- kommunikation erfolgenVornahme der Sperre weiter, ist der TK-Anbieter zur Vollsperrung des Netzzugangs berechtigt. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste wird dem Kunden weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt.
10.4. Im Falle einer Sperre ist der Kunde weiterhin zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte gemäß Preisliste verpflichtet. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung sind vom Kunden zu ersetzen. Der TK-Anbieter stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisliste in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
9.5 10.5. Die Sperre wird nur aufrechterhalten werden, solange Pflicht des TK-Anbieters zur Sicherstellung der Grund für die Sperre fortbesteht.Möglichkeit zur Herstellung von Notrufverbindungen bleibt von den Ziffer 10.1 bis 10.4 unberührt.
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