Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertrags- zahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahn- ärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses festgelegt sind und b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechniker-In- nungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind, bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruk- tionen, wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bei dem vorliegenden Befund anerkannt ist. Erstat- tungsfähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die der vertragszahn- ärztlichen Regelversorgung entsprechen. Wählt die versicherte Person ei- nen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder davon abweichenden andersartigen Zahnersatz, hat sie die Mehrkosten selbst zu tragen. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entspre- chend. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden der ge- setzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent. (4) Der Aufwendungsersatz beträgt 60 Prozent der erstattungsfähigen Aufwen- dungen. Er erhöht sich auf 70 Prozent, wenn der Gebisszustand der versi- cherten Person regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und sie nachweisen kann, dass sie während der letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn a) sich vor Vollendung des 18. Lebensjahres zweimal in jedem Kalenderjahr b) sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen. Bei ununterbrochener 10-jähriger Inanspruchnahme der jeweils vorgesehenen Untersuchungen erhöht sich der Aufwendungsersatz um weitere 5 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Bei einer Unterbrechung des Fünf- oder Zehnjahreszeit- raums vermindert sich der Aufwendungsersatz wieder auf 60 Prozent. (5) Weist die versicherte Person nach, dass sie durch den ihr nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil entsprechend § 55 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) unzumutbar belastet würde, werden die erstattungsfähigen Aufwendungen zu 100 Prozent ersetzt. (6) Zur Vermeidung von Härten wird der versicherten Person bei entsprechendem Nachweis von dem nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil ein weiterer Betrag nach Maßgabe von § 55 Abs. 3 SGB V (siehe Anhang) ersetzt. (7) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Ver- sicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Aus- kunft.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertrags- zahnärztliche Versorgung vertragszahnärztliche Ver- sorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden NachfolgevertragNachfolgever- trag, dem Bewertungsmaßstab zahn- ärztlicher zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses Gemein- samen Bundesausschusses festgelegt sind und
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Kranken- kassen und dem Verband Deutscher Zahntechniker-In- nungen Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen bundeseinheit- lichen Verzeichnis enthalten sind, bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruk- tionenSuprakonstruktionen, wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entsprichtent- spricht, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bei dem vorliegenden Befund anerkannt ist. Erstat- tungsfähig Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die der vertragszahn- ärztlichen Regelversorgung vertragszahnärztlichen Regel- versorgung entsprechen. Wählt die versicherte Person ei- nen einen über die Regelversorgung hinausgehenden hinaus- gehenden gleichartigen oder davon abweichenden andersartigen Zahnersatz, hat sie die Mehrkosten Mehr- kosten selbst zu tragen.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entspre- chendentsprechend.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden der ge- setzlichen gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden Innungs- verbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen. Werden Wer- den die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden entspre- chenden Preise um 5 Prozent.
(4) Der Aufwendungsersatz beträgt 60 Prozent der erstattungsfähigen Aufwen- dungenAufwendungen. Er erhöht sich auf 70 Prozent, wenn der Gebisszustand der versi- cherten versicherten Person regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und sie nachweisen kann, dass sie während der letzten fünf Jahre vor BehandlungsbeginnBehand- lungsbeginn
a) sich vor Vollendung des 18. Lebensjahres zweimal in jedem Kalenderjahr
b) sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen. Bei ununterbrochener 10-jähriger Inanspruchnahme der jeweils vorgesehenen Untersuchungen erhöht sich der Aufwendungsersatz um weitere 5 Prozent Pro- zent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Bei einer Unterbrechung des Fünf- oder Zehnjahreszeit- raums Zehnjah- reszeitraums vermindert sich der Aufwendungsersatz wieder auf 60 Prozent.
(5) Weist die versicherte Person nach, dass sie durch den ihr nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil Eigen- anteil entsprechend § 55 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) unzumutbar belastet würde, werden die erstattungsfähigen erstattungsfä- higen Aufwendungen zu 100 Prozent ersetzt.
(6) Zur Vermeidung von Härten wird der versicherten Person bei entsprechendem Nachweis von dem nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil ein weiterer Betrag nach Maßgabe von § 55 Abs. 3 SGB V (siehe Anhang) ersetzt.
(7) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Ver- sicherer Versicherer vor Behandlungsbeginn Behand- lungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der die Regelversorgung und die tatsächlich tatsäch- lich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Aus- kunftAuskunft.
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Samples: Basistarifvertrag
Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertrags- zahnärztliche vertragszahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Ersatzkassenvertrag- Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahn- ärztlicher zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses Bundesausschusses festgelegt sind und
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Spitzen- verband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechniker-In- nungen Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind, bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruk- tionenSu- prakonstruktionen, wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig not- wendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bei dem vorliegenden Befund anerkannt ist. Erstat- tungsfähig Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die der vertragszahn- ärztlichen vertragszahnärztlichen Regelversorgung entsprechen. Wählt die versicherte Person ei- nen einen über die Regelversorgung Regel- versorgung hinausgehenden gleichartigen oder davon abweichenden abweichen- den andersartigen Zahnersatz, hat sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen Leis- tungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entspre- chendentsprechend.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden Lan- desverbänden der ge- setzlichen gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden Innungs- verbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische zahn- technische Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.
(4) Der Aufwendungsersatz beträgt 60 50 Prozent der erstattungsfähigen Aufwen- dungenerstattungs- fähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 70 60 Prozent, wenn der Gebisszustand der versi- cherten versicherten Person regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und sie nachweisen kann, dass sie während der letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn
a) sich vor Vollendung des 18. Lebensjahres zweimal in jedem Kalenderjahr
b) sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen. Bei ununterbrochener 10-10 jähriger Inanspruchnahme der jeweils vorgesehenen Untersuchungen Untersu- chungen erhöht sich der Aufwendungsersatz um weitere 5 Prozent Pro- zent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Bei einer Unterbrechung Unterbre- chung des Fünf- oder Zehnjahreszeit- raums Zehnjahreszeitraums vermindert sich der Aufwendungsersatz wieder auf 60 50 Prozent.
(5) Weist die versicherte Person nach, dass sie durch den ihr nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil entsprechend § 55 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) unzumutbar belastet würde, werden die erstattungsfähigen Aufwendungen zu 100 Prozent ersetzt.
(6) Zur Vermeidung von Härten wird der versicherten Person bei entsprechendem Nachweis von dem nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil ein weiterer Betrag nach Maßgabe von § 55 Abs. 3 SGB V (siehe Anhang) ersetzt.
(7) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person Per- son dem Ver- sicherer Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Aus- kunftAuskunft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertrags- zahnärztliche vertragszahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte Zahn- ärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahn- ärztlicher Be- wertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses Bundesausschusses festgelegt sind und
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Spitzen- verband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechniker-In- nungen Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis Ver- zeichnis enthalten sind, bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruk- tionenSupra- konstruktionen, wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bei dem vorliegenden Befund anerkannt an- erkannt ist. Erstat- tungsfähig Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die der vertragszahn- ärztlichen vertragszahnärztlichen Regelversorgung entsprechen. Wählt die versicherte Person ei- nen einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder davon abweichenden andersartigen andersarti- gen Zahnersatz, hat sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen Leistun- gen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entspre- chendentsprechend.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen Leis- tungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden Landesverbän- den der ge- setzlichen gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische LeistungenLeistun- gen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbrachter- bracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.
(4) Der Aufwendungsersatz beträgt 60 Prozent der erstattungsfähigen Aufwen- dungenAufwendungen. Er erhöht sich auf 70 Prozent, wenn der Gebisszustand Gebisszu- stand der versi- cherten versicherten Person regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und sie nachweisen kann, dass sie während der letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn
a) sich vor Vollendung des 18. Lebensjahres zweimal in jedem KalenderjahrKa- lenderjahr
b) sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres einmal in jedem Kalenderjahr Ka- lenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen. Bei ununterbrochener 10-jähriger 10- jähri- ger Inanspruchnahme der jeweils vorgesehenen Untersuchungen erhöht er- höht sich der Aufwendungsersatz um weitere 5 Prozent der erstattungsfähigen erstat- tungsfähigen Aufwendungen. Bei einer Unterbrechung des Fünf- oder Zehnjahreszeit- raums Zehnjahreszeitraums vermindert sich der Aufwendungsersatz wieder auf 60 Prozent.
(5) Weist die versicherte Person nach, dass sie durch den ihr nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil entsprechend § 55 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) unzumutbar belastet würde, werden die erstattungsfähigen erstattungs- fähigen Aufwendungen zu 100 Prozent ersetzt.
(6) Zur Vermeidung von Härten wird der versicherten Person bei entsprechendem ent- sprechendem Nachweis von dem nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil Ei- genanteil ein weiterer Betrag nach Maßgabe von § 55 Abs. 3 SGB V (siehe Anhang) ersetzt.
(7) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Ver- sicherer Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung Versor- gung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Aus- kunftAuskunft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertrags- zahnärztliche vertragszahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahn- ärztlicher zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses Ge- meinsamen Bundesausschusses festgelegt sind und
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher ZahntechnikerZahn- techniker-In- nungen Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind, bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruk- tionenSuprakonstruktionen, wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bei dem vorliegenden Befund anerkannt an- erkannt ist. Erstat- tungsfähig Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die der vertragszahn- ärztlichen vertragszahnärztlichen Regelversorgung entsprechen. Wählt die versicherte Person ei- nen einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder davon abweichenden andersartigen ZahnersatzZahner- satz, hat sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entspre- chendentsprechend.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden der ge- setzlichen gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische LeistungenLeistun- gen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.
(4) Der Aufwendungsersatz beträgt 60 Prozent der erstattungsfähigen Aufwen- dungenAufwendungen. Er erhöht sich auf 70 Prozent, wenn der Gebisszustand Gebisszu- stand der versi- cherten versicherten Person regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und sie nachweisen kann, dass sie während der letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn
a) sich vor Vollendung des 18. Lebensjahres zweimal in jedem Kalenderjahr
b) sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen. Bei ununterbrochener 10-jähriger Inanspruchnahme der jeweils vorgesehenen Untersuchungen erhöht er- höht sich der Aufwendungsersatz um weitere 5 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Bei einer Unterbrechung des Fünf- oder Zehnjahreszeit- raums Zehnjahreszeitraums vermindert sich der Aufwendungsersatz wieder auf 60 Prozent.
(5) Weist die versicherte Person nach, dass sie durch den ihr nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil entsprechend § 55 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) unzumutbar belastet würde, werden die erstattungsfähigen Aufwendungen zu 100 Prozent ersetzt.
(6) Zur Vermeidung von Härten wird der versicherten Person bei entsprechendem Nachweis von dem nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil Eigen- anteil ein weiterer Betrag nach Maßgabe von § 55 Abs. 3 SGB V (siehe Anhang) ersetzt.
(7) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Ver- sicherer Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Aus- kunftAuskunft.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif