Xxxxxxxxx Bedingungen Musterklauseln

Xxxxxxxxx Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung § 1 Was ist versichert und welche Leistungen erbringen wir? (1) Sollte die versicherte Person während der Dauer der Versicherung arbeits- unfähig werden, zahlen wir nach Ablauf einer Karenzzeit von 42 Tagen für jeden weiteren vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit die vereinbarte monatliche Versicherungsleistung. Für Zeiträume von weniger als einem Monat zahlen wir anteilig pro Tag 1/30 der monatlichen Versicherungs- leistung. Wir zahlen die Versicherungsleistung jeweils am Ende eines Monats für den abgelaufenen Monat, sofern uns die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist der Tag, an dem diese von einem in Deutschland zugelassenen und prakti- zierenden Arzt unter Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung bescheinigt worden ist. (2) Die monatliche Versicherungsleistung entspricht 10% des Negativsaldos des versicherten Kreditkartenkontos bei Eintritt des Versicherungsfalles (erster Tag der Krankschreibung), höchstens jedoch 1.000 EUR monatlich. (3) Sollte die versicherte Person über die Bank Restkreditversicherungen für mehr als einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen haben, so ist unsere Leis- tung bei Arbeitsunfähigkeit auf maximal 2.000 EUR monatlich je versicherte Person begrenzt. (4) Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen wir für bis zu 12 Monate je Versicherungsfall. Mehrere Leistungsfälle sind unbegrenzt versichert. Sollte die versicherte Person innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines Versicherungs- falls erneut arbeitsunfähig werden, so betrachten wir den ersten und den weiteren Versicherungsfall als einen Versicherungsfall, soweit die Anspruchs- voraussetzungen im Übrigen gegeben sind. (5) Die Summe aus dem gezahlten monatlichen Krankengeld bzw. Krankenta- gegeld der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der versicherten Person und der monatlichen Versicherungsleistung nach diesem Vertrag darf das durchschnittliche Nettomonatseinkommen der versicherten Person der der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden 12 Monate nicht überschreiten. Wir sind berechtigt, die Versicherungsleistung um den Betrag zu kürzen, der das durch- schnittliche Nettomonatseinkommen überschreitet. (6) Für Zeiträume, für die Leistungen aus dem versicherten Bausteinen Ar- beitslosigkeitsversicherung gezahlt werden, bestehen keine Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung und umgekehrt. (1) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser...
Xxxxxxxxx Bedingungen. 14 I. Ausschlüsse 14 II. Risikobegrenzungen 14 III. Meldepflichten des Versicherers 14 B. Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung 14 von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwaltsrisikos von Anwaltsnotaren)
Xxxxxxxxx Bedingungen für die Risikolebensversicherung § 1 Was ist versichert und welche Leistungen erbringen wir? (1) Die Versicherung ist eine Risikolebensversicherung auf den Todesfall mit veränderlicher Versicherungssumme. (2) Die Versicherungssumme entspricht dem im Todeszeitpunkt in Anspruch genommenen vertragsgemäßen Negativsaldo des versicherten Kreditkarten- xxxxxx, maximal jedoch 6.000 EUR. Nicht vertragsgemäße Zahlungsrückstän- de bleiben bei der Berechnung der Versicherungssumme außer Betracht. (3) Sollte die versicherte Person über die Bank Restkreditversicherungen für mehr als einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen haben, so ist unsere Ge- samtleistung im Todesfall auf maximal 12.000 EUR je versicherte Person begrenzt. (4) Bei Ablauf der Risikolebensversicherung wird keine Leistung fällig. (1) Im Falle der vorsätzlichen Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre ab Beginn des Versicherungsschutzes sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willens- bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung begangen worden ist, werden wir leisten. (2) Unsere Leistungspflicht im Todesfall ist zudem in den in Teil A (Allgemeine Bedingungen) § 6 genannten Fällen ausgeschlossen. Für die Todesfall-Leistung besteht keine Wartezeit.
Xxxxxxxxx Bedingungen. Besondere Bedingungen für Ausbildungszeiten im Basistarif, Tarifstufe BTN
Xxxxxxxxx Bedingungen. 16 I. Mitversicherung 16 II. Höchstbetrag der Versicherungsleistung 16 III. Ausschlüsse 16 IV. Risikobegrenzungen 16 V. Meldepflichten des Versicherers 17 B. Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung 17 von Steuerberatern
Xxxxxxxxx Bedingungen. 19 Verkauf nach Werksmaß (1) Beim Verkauf nach Werksmaß erkennt der Verkäufer das durch die Vermessungsanlage, bzw. die Fahrzeugwaage des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß unter der Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Der Verkauf nach Werksmaß muss im Kaufvertrag vereinbart sein. Dabei ist die Maßeinheit (z. B. Fm o. R., Rm, t atro) anzugeben. Voraussetzung für diese Form des Holzverkaufes ist die Gestellung einer Sicherheitsleistung gem. § 17 durch den Käufer. (2) Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer schriftlich über die Bereitstellung des Holzes und setzt, sofern der Käufer eine Vorzeigung beantragt hat, den Vorzeigungstermin fest. (3) Die Gefahr des Verlustes, des Unterganges und der Verschlechterung des verkauften Holzes geht mit der Übergabe der Bereitstellungsmeldung, oder, sofern der Käufer keine Bereitstellungsmeldung erhält, mit der Übergabe des Lieferscheins, bei Zusendung durch die Post am dritten Werktag nach der Absendung, auf den Käufer über. (4) Etwaige Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität des gelieferten Holzes sind mit der Vorlage des Vermessungsprotokolls, bzw. Wiegescheines zu rügen. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht (siehe § 19, Abs. (5) Für jede Abrechnungseinheit ermittelt der Verkäufer ein Waldkontrollmaß. Es dient der Überprüfung des Werksmaßes sowie als Grundlage zur Ermittlung des vorläufigen Warenwertes für die Belastung der durch den Käufer gestellten Sicherheitsleistung. Ist eine ausreichende Deckung durch die Sicherheitsleistung gegeben, erhält der Käufer einen Lieferschein. (6) Hinsichtlich des Forst- und Holzschutzes gelten die Bestimmungen der § 8, Abs. 5 entsprechend. Folgende zusätzliche Regelungen gelten bei: (7) Werksmaß nach Volumen (Fm o. R.) 7.1 Das Waldkontrollmaß besteht aus Stückzahl und Volumen. 7.2 Im Werk erfolgt die Vermessung des Holzes gemäß der „Rahmenvereinbarung für die Werksvermessung von Stammholz des Deutsches Forstwirtschaftsrates e. V. (DFWR) und des Verbandes der Deutschen Säge- und Holzindustrie e. V. (VDS)“ in der jeweils gültigen Fassung. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine getrennte Vermessung der einzelnen Abrechnungseinheiten gewährleistet ist. Im Holzkaufvertrag ist zu vereinbaren, inwieweit die werkseitige Gütesortierung vom Verkäufer anerkannt wird. 7.3 Der Käufer legt dem Verkäufer die nach Abrechnungseinheiten getrennten Werksvermessungsprotokolle spätestens am 30. Tag nach der Vorzeigung bzw. Bereitstellungsmeldung vor. Erfolgt die Vor...
Xxxxxxxxx Bedingungen. 9 Besondere Bedingungen beim Verkauf von Mineralöl durch den EBV
Xxxxxxxxx Bedingungen. 1 Was ist versichert? a) der Unfall hat sich nach Inkrafttreten des Bausteins Kapital bei Unfalltod ereignet und b) der Tod ist eingetreten – während der Versicherungsdauer des Bausteins Kapital bei Unfalltod – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Der Baustein Kapital bei Unfalltod ist nicht gesondert am Überschuss beteiligt. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesund- heitsschädigung erleidet. 1. Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist. 2. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen jedoch: a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfäl- le oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Die Versicherer werden jedoch uneingeschränkt leisten, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diese Versicherung fallendes Unfallereignis verursacht waren. b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vor- sätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. c) Unfälle durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat. d) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse verursacht sind. Die Versicherer werden jedoch uneingeschränkt leisten, wenn die versi- cherte Person den Unfall während eines Aufenthalts außerhalb der Bun- desrepublik Deutschland erlitten hat und sie an den kriegerischen Er- eignissen nicht aktiv beteiligt war. e) Unfälle der versicherten Person – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sons- tiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; – bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. f) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. g) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätz- lichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biolo- gischen oder chemischen Stoffen verursacht sind, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. h) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen. Die Versicherer werden jedoch u...
Xxxxxxxxx Bedingungen. 1. Leistungen der Universum Communications Sweden AB
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