Zahnärztliche Untersuchung. Die versicherte Person ist auf unser Verlangen verpflichtet, die behandelnden Zahnärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und sich auf unsere Kosten durch einen von uns beauftragten Zahnarzt untersuchen zu lassen, soweit dies zur Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Die Untersuchung beschränkt sich in jedem Fall auf die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht konkret in Frage stehende Heilbehandlungsmaßnahme.
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