Überwachung Musterklauseln

Überwachung. 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung überwacht die Einhaltung der Bestimmun- gen der Artikel 11 und 12.
Überwachung. Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen, Schlussrechnungen, andernfalls erfolgt die Abmahnung des Leistungsrückständigen.
Überwachung. Der Datenimporteur/Unterauftragsverarbeiter ergreift angemessene Maßnahmen, um die Zugangskontrollen zu den Systemen des Datenimporteurs/Unterauftragsverarbeiters durch die Systemadministratoren zu überwachen und sicherzustellen, dass sie entsprechen ihrer erteilten Anweisungen handeln. Das kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass: • Systemadministratoren individuell ausgewählt werden; • angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Zugriffsprotokolle auf die Infrastruktur durch die Systemadministratoren zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass sie wenigstens sechs Monate lang sicher, akkurat und unverändert gespeichert werden; • jährliche Prüfung der Aktivität der Systemadministratoren bezüglich der Vereinbarkeit mit ihren übertragenen Aufgaben, den empfangenen Anweisungen durch den Datenimporteur/Unterauftragsverarbeiter und geltendem Recht; • das Führen einer stets aktualisierten Liste mit den Identifikationsdaten (z.B. Name, Vorname,
Überwachung. 2.2.6.1 Der AG ist berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung am Erfüllungsort zu überprüfen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass dies auch hinsichtlich seiner Subunter- nehmer ermöglicht wird.
Überwachung. Die erforderlichen Abnahmebescheinigungen sind während der Veranstaltung für das Gewerbeauf- sichtsamt bereitzuhalten.
Überwachung. Es werden regelmäßige Überwa- chungsaudits im Zusammenhang mit dem Managementsystem, der Doku- mentation, den Herstellungs- und Ver- triebsprozessen sowie den Produkten durchgeführt. Diese Maßnahmen lie- gen im ausschließlichen Ermessen der Zertifizierungsgesellschaft und hängen von der Art der erbrachten Zertifizie- rungsdienstleistungen ab. Der Kunde gewährt dem beauftragten Auditor, wann auch immer notwendig, zu Über- wachungszwecken Zugang zu allen Standorten oder Produkten. Die Zertifi- zierungsgesellschaft behält sich vor, bei Bedarf auch unangekündigte Besu- che abzustatten. Der Kunde führt eine Liste aller Kundenbeschwerden und sicherheits- bezogenen Vorfälle, die von Überwa- chungsbehörden bzw. Verbrauchern im Hinblick auf die vom Zertifikat um- fassten Aspekte gemeldet werden, und stellt diese der Zertifizierungsgesell- schaft auf Anfrage zur Verfügung. Die Ergebnisse jedes Überwachungs- besuchs werden dem Kunden mitgeteilt.
Überwachung. (1) Die Stadt ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Stadt sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.
Überwachung. 1. Es werden Verfahren in Gang gesetzt, einschließlich einer geeigneten Überwachung der Schlüsselindikatoren für die Umwelt, um die Auswirkungen einer nach Abschluss einer umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommenen Tätigkeit zu prüfen und zu bestätigen.