Überwachung. Art. 19 Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterin- nen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
Überwachung. Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen, Schlussrechnungen, andernfalls erfolgt die Abmahnung des Leistungsrückständigen.
Überwachung. Der Datenimporteur/Unterauftragsverarbeiter ergreift angemessene Maßnahmen, um die Zugangskontrollen zu den Systemen des Datenimporteurs/Unterauftragsverarbeiters durch die Systemadministratoren zu überwachen und sicherzustellen, dass sie entsprechen ihrer erteilten Anweisungen handeln. Das kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass:
Überwachung. 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung überwacht die Einhaltung der Bestimmun- gen der Artikel 11 und 12.
2 Sie ist befugt, Auskünfte zu verlangen, Belege einzufordern, Anweisungen zu er- teilen und Entscheide zu treffen, die hierzu erforderlich sind.
3 Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinnge- mäss.
4 Wer zur Vornahme des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtet ist oder diese Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 auf eine andere Person übertragen hat, muss dafür sorgen, dass seine externe Revisionsstelle jährlich der Eidgenössischen Steuerver- waltung Bericht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.16
Überwachung. Abgase und Dämpfe
Überwachung. Die erforderlichen Abnahmebescheinigungen sind während der Veranstaltung für das Gewerbeauf- sichtsamt bereitzuhalten.
Überwachung. Es werden regelmäßige Überwa- chungsaudits im Zusammenhang mit dem Managementsystem, der Doku- mentation, den Herstellungs- und Ver- triebsprozessen sowie den Produkten durchgeführt. Diese Maßnahmen lie- gen im ausschließlichen Ermessen der Zertifizierungsgesellschaft und hängen von der Art der erbrachten Zertifizie- rungsdienstleistungen ab. Der Kunde gewährt dem beauftragten Auditor, wann auch immer notwendig, zu Über- wachungszwecken Zugang zu allen Standorten oder Produkten. Die Zertifi- zierungsgesellschaft behält sich vor, bei Bedarf auch unangekündigte Besu- che abzustatten. Der Kunde führt eine Liste aller Kundenbeschwerden und sicherheits- bezogenen Vorfälle, die von Überwa- chungsbehörden bzw. Verbrauchern im Hinblick auf die vom Zertifikat um- fassten Aspekte gemeldet werden, und stellt diese der Zertifizierungsgesell- schaft auf Anfrage zur Verfügung. Die Ergebnisse jedes Überwachungs- besuchs werden dem Kunden mitgeteilt.
Überwachung. Die Stadt ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Stadt sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.
Überwachung. (1) Es werden Verfahren in Gang gesetzt, einschliesslich einer geeigneten Überwachung der Schlüsselindikatoren für die Umwelt, um die Auswirkungen einer nach Abschluss einer umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommenen Tätigkeit zu prüfen und zu bestätigen.
(2) Die Verfahren nach Absatz 1 und nach Artikel 2 Absatz 2 dienen dazu, die Auswirkungen der Tätigkeit regelmässig aufzuzeichnen, um unter anderem:
a) Prüfungen zu ermöglichen, um festzustellen, in welchem Umfang die Auswirkungen mit dem Protokoll vereinbar sind; und
b) Informationen zu beschaffen, die dazu beitragen, die Auswirkungen auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern, und gegebenenfalls Informationen darüber zu beschaffen, ob die Tätigkeit unterbrochen, eingestellt oder geändert werden muss.
Überwachung. 2.2.6.1 Der AG ist berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung am Erfüllungs- ort zu überprüfen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass dies auch hinsichtlich seiner Subunter- nehmer ermöglicht wird.
2.2.6.2 Der AN hat die Ausführungsunterlagen auf Verlangen dem AG zur Einsicht vorzule- gen, insoweit dadurch keine Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Dem AG dennoch bekannt gewordene Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse sind ver- traulich zu behandeln.
2.2.6.3 Der AG hat Bedenken gegen die vorgelegten Ausführungsunterlagen und bei der Überprüfung wahrgenommene Mängel dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.2.6.4 Der AN wird durch die Überwachungstätigkeit des AG nicht der Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung sowie seiner Warnpflicht enthoben.
2.2.6.5 Ist eine Überprüfung von Leistungen im Betrieb des AN oder seiner Subunterneh- mer vereinbart, ist sie vorher anzumelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine un- vermutete Überprüfung erforderlich macht.