Zeichnung und Rücknahme von Anteilen. Bestimmungen hinsichtlich der Zeichnung und der Rücknahme von Anteilen gewähren der Verwaltungsgesellschaft Ermessensfreiheit bezüglich der Begrenzung der Anzahl von Anteilen, die an einem Transaktionstag zur Zeichnung und für Rücknahmen zur Verfügung stehen. Des Weiteren kann die Gesellschaft in Verbindung mit solchen Einschränkungen die Zeichnung oder die Rücknahme verschieben oder anteilsmäßig durchführen. Bei verspätetem Eingang von Zeichnungs- oder Rücknahmeanträgen kommt es außerdem zu einer Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt des Antragseingangs und dem tatsächlichen Zeichnungs- oder Rücknahmedatum. Diese Verschiebungen oder Verzögerungen können zu einer Verringerung der Anzahl von Anteilen oder des Rücknahmebetrags führen. Anleger sollten des Weiteren zur Kenntnis nehmen, dass Beschränkungen im Zusammenhang mit der Zeichnung, dem Besitz und der Rücknahme von Anteilen sowie dem Handel mit Anteilen bestehen können. Diese Beschränkungen können zur Folge haben, dass Anleger die Anteile nicht uneingeschränkt zeichnen, besitzen, handeln und/oder zur Rücknahme einreichen können. Zusätzlich zu den nachfolgend beschriebenen können solche Beschränkungen auch durch bestimmte Anforderungen wie z. B. dem Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung, dem Mindestanlagebetrag bei Folgezeichnung und dem Mindestrücknahmebetrag bedingt werden.
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