Common use of Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit Clause in Contracts

Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit. 1Regelmässige Nachtarbeit leisten Mitarbeitende, die in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr zum Einsatz gelangen. Eine Verschiebung des Zeitraums (Art. 10 Abs. 2 ArG) bleibt vorbehalten. 2Für Nachtarbeit gemäss Abs. 1 erhalten die Mitarbeitenden folgende Lohn- und Zeitzuschläge (vorbehältlich Abs. 4): a. Zeitzuschlag von 10 Prozent x. Xxxxxxxxxxxx von 7 Franken pro Stunde, pro rata temporis 3Für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr) wird zusätzlich zu den Zuschlägen gemäss Abs. 2 ein Zeitzuschlag von 20 Prozent gewährt. 4Leisten Mitarbeitende ausschliesslich zwischen 5 und 6 Uhr Nachtarbeit gemäss Abs. 1, wird anstelle des Zeitzuschlags gemäss Abs. 2 Bst. a ein Lohnzuschlag von 7 Franken pro Stunde, pro rata temporis, gewährt. Diese Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge gemäss Abs. 2. 5Pausen, während derer die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeits- platz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen innerhalb der Nacht- arbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeits- zeit als Arbeitszeit anzurechnen. 6Bei Nachtarbeit, die nicht den Kriterien gemäss Abs. 1 entspricht (d. h. bei unregelmässiger Nachtarbeit), erhalten die Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. 7Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässige Nachtarbeit gemäss Abs. 1 und regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 Abs. 1 leistet. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

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Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit. 1Regelmässige 1 Regelmässige Nachtarbeit leisten Mitarbeitende, die in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr zum Einsatz gelangen. Eine Verschiebung des Zeitraums (Art. 10 Abs. 2 ArG) bleibt vorbehalten. 2Für . 2 Für Nachtarbeit gemäss Abs. 1 erhalten die Mitarbeitenden folgende Lohn- und Zeitzuschläge (vorbehältlich Abs. 4): a. Zeitzuschlag von 10 Prozent. x. Xxxxxxxxxxxx von 7 Franken pro Stunde, pro rata temporis 3Für temporis. 3 Für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr) wird zusätzlich zu den Zuschlägen gemäss Abs. 2 ein Zeitzuschlag von 20 Prozent gewährt. 4Leisten . 4 Leisten Mitarbeitende ausschliesslich zwischen 5 und 6 Uhr Nachtarbeit gemäss Abs. 1, wird anstelle des Zeitzuschlags gemäss Abs. 2 Bst. a ein Lohnzuschlag von 7 Franken pro Stunde, pro rata temporis, gewährt. Diese Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge gemäss Abs. 2. 5Pausen. 5 Pausen, während derer die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeits- platz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen Xxxxxx innerhalb der Nacht- arbeitszeit Nachtarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeits- Nachtarbeitszeit als Arbeits- zeit als Arbeitszeit anzurechnen. 6Bei . 6 Bei Nachtarbeit, die nicht den Kriterien gemäss Abs. 1 entspricht (d. h. bei unregelmässiger Nachtarbeit), erhalten die Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag Lohnzu- schlag von 25 Prozent. 7Lohnzuschläge . 7 Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässige Nachtarbeit gemäss Abs. 1 und regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 Abs. 1 leistet. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

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Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit. 1Regelmässige 1 Regelmässige Nachtarbeit leisten Mitarbeitende, die in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr zum Einsatz gelangen. Eine Verschiebung des Zeitraums (Art. 10 Abs. 2 ArG) bleibt vorbehalten. 2Für . 2 Für Nachtarbeit gemäss Abs. 1 erhalten die Mitarbeitenden folgende Lohn- und Zeitzuschläge (vorbehältlich Abs. 4): a. Zeitzuschlag von 10 Prozent. x. Xxxxxxxxxxxx b. Lohnzuschlag von 7 Franken pro Stunde, pro rata temporis 3Für temporis. 3 Für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr) wird zusätzlich zu den Zuschlägen gemäss Abs. 2 ein Zeitzuschlag von 20 Prozent gewährt. 4Leisten . 4 Leisten Mitarbeitende ausschliesslich zwischen 5 und 6 Uhr Nachtarbeit gemäss Abs. 1, wird anstelle des Zeitzuschlags gemäss Abs. 2 Bst. a ein Lohnzuschlag von 7 Franken pro Stunde, pro rata temporis, gewährt. Diese Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge gemäss Abs. 2. 5Pausen. 5 Pausen, während derer die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeits- platz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen Xxxxxx innerhalb der Nacht- arbeitszeit Nachtarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeits- Nachtarbeitszeit als Arbeits- zeit als Arbeitszeit anzurechnen. 6Bei . 6 Bei Nachtarbeit, die nicht den Kriterien gemäss Abs. 1 entspricht (d. h. bei unregelmässiger Nachtarbeit), erhalten die Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag Lohnzu- schlag von 25 Prozent. 7Lohnzuschläge . 7 Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässige Nachtarbeit gemäss Abs. 1 und regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 Abs. 1 leistet. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

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Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit. 1Regelmässige 1 Regelmässige Nachtarbeit leisten Mitarbeitende, die in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr zum Einsatz gelangen. Eine Verschiebung des Zeitraums (Art. 10 Abs. 2 ArG) bleibt vorbehalten. 2Für . 2 Für Nachtarbeit gemäss Abs. 1 erhalten die Mitarbeitenden folgende Lohn- und Zeitzuschläge (vorbehältlich Abs. 4): a. Zeitzuschlag von 10 Prozent x. Xxxxxxxxxxxx b. Lohnzuschlag von 7 5 Franken und 10 Rappen pro Stunde oder angebrochene Stunde, pro rata temporis 3Für 3 Für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr) wird zusätzlich zu den Zuschlägen gemäss Abs. 2 ein Zeitzuschlag von 20 Prozent Pro- zent gewährt. 4Leisten . 4 Leisten Mitarbeitende ausschliesslich zwischen 5 und 6 Uhr Nachtarbeit gemäss Abs. 1, wird anstelle des Zeitzuschlags gemäss Abs. 2 Bst. a ein Lohnzuschlag Lohnzu- schlag von 7 5 Franken pro Stunde, pro rata temporis, und 10 Rappen gewährt. Diese Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge gemäss Abs. 2. 5Pausen. 5 Pausen, während derer deren die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeits- platz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen Xxxxxx innerhalb der Nacht- arbeitszeit Nachtarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeits- Nachtarbeitszeit als Arbeits- zeit als Arbeitszeit anzurechnen. 6Bei . 6 Bei Nachtarbeit, die nicht den Kriterien gemäss Abs. 1 entspricht (d. h. bei unregelmässiger Nachtarbeit), erhalten die Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. 7Lohnzuschläge . 7 Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässige Nachtarbeit gemäss Abs. 1 und regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 2.11.6.4 Abs. 1 leistet. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, Kumulation und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

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Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit. 1Regelmässige Nachtarbeit leisten Mitarbeitende, die in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr zum Einsatz gelangen. Eine Verschiebung des Zeitraums (Art. 10 Abs. 2 ArG) bleibt vorbehalten. 2Für Nachtarbeit gemäss Abs. 1 erhalten die Mitarbeitenden folgende Lohn- und Zeitzuschläge (vorbehältlich Abs. 4): a. Zeitzuschlag von 10 Prozent x. Xxxxxxxxxxxx b. Lohnzuschlag von 7 5 Franken und 10 Rappen pro Stunde, pro rata temporis Stunde oder angebro- chene Stunde 3Für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr) wird zusätzlich zu den Zuschlägen gemäss Abs. 2 ein Zeitzuschlag von 20 Prozent gewährt. 4Leisten Mitarbeitende ausschliesslich zwischen 5 und 6 Uhr Nachtarbeit gemäss Abs. 1, wird anstelle des Zeitzuschlags gemäss Abs. 2 Bst. a ein Lohnzuschlag von 7 5 Franken pro Stunde, pro rata temporis, und 10 Rappen gewährt. Diese Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge gemäss Abs. 2. 5Pausen, während derer die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeits- platz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen innerhalb der Nacht- arbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeits- zeit als Arbeitszeit anzurechnen. 6Bei Nachtarbeit, die nicht den Kriterien gemäss Abs. 1 entspricht (d. h. bei unregelmässiger Nachtarbeit), erhalten die Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. 7Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässige Nachtarbeit gemäss Abs. 1 und regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 2.15.2.4 Abs. 1 leistet. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, Kumulation und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

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Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit. 1Regelmässige 1 Regelmässige Nachtarbeit leisten Mitarbeitende, die in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr zum Einsatz gelangen. Eine Verschiebung des Zeitraums (Art. 10 Abs. 2 ArG) bleibt vorbehalten. 2Für . 2 Für Nachtarbeit gemäss Abs. 1 erhalten die Mitarbeitenden folgende Lohn- und Zeitzuschläge (vorbehältlich Abs. 4): a. Zeitzuschlag von 10 Prozent x. Xxxxxxxxxxxx b. Lohnzuschlag von 7 5 Franken und 10 Rappen pro Stunde oder angebrochene Stunde, pro rata temporis 3Für 3 Für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr) wird zusätzlich zu den Zuschlägen gemäss Abs. 2 ein Zeitzuschlag von 20 Prozent Pro- zent gewährt. 4Leisten . 4 Leisten Mitarbeitende ausschliesslich zwischen 5 und 6 Uhr Nachtarbeit gemäss Abs. 1, wird anstelle des Zeitzuschlags gemäss Abs. 2 Bst. a ein Lohnzuschlag Lohnzu- schlag von 7 5 Franken pro Stunde, pro rata temporis, und 10 Rappen gewährt. Diese Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge gemäss Abs. 2. 5Pausen. 5 Pausen, während derer die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeits- platz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen Xxxxxx innerhalb der Nacht- arbeitszeit Nachtarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeits- Nachtarbeitszeit als Arbeits- zeit als Arbeitszeit anzurechnen. 6Bei . 6 Bei Nachtarbeit, die nicht den Kriterien gemäss Abs. 1 entspricht (d. h. bei unregelmässiger Nachtarbeit), erhalten die Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. 7Lohnzuschläge . 7 Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässige Nachtarbeit gemäss Abs. 1 und regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 2.14.2.4 Abs. 1 leistet. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, Kumulation und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

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Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit. 1Regelmässige 1 Regelmässige Nachtarbeit leisten Mitarbeitende, die in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr zum Einsatz gelangen. Eine Verschiebung des Zeitraums (Art. 10 Abs. 2 ArG) bleibt vorbehalten. 2Für . 2 Für Nachtarbeit gemäss Abs. 1 erhalten die Mitarbeitenden folgende Lohn- und Zeitzuschläge (vorbehältlich Abs. 4): a. Zeitzuschlag von 10 Prozent x. Xxxxxxxxxxxx b. Lohnzuschlag von 7 5 Franken und 10 Rappen pro Stunde oder angebrochene‌ Stunde, pro rata temporis 3Für 3 Für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr) wird zusätzlich zu den Zuschlägen gemäss Abs. 2 ein Zeitzuschlag von 20 Prozent Pro- zent gewährt. 4Leisten . 4 Leisten Mitarbeitende ausschliesslich zwischen 5 und 6 Uhr Nachtarbeit gemäss Abs. 1, wird anstelle des Zeitzuschlags gemäss Abs. 2 Bst. a ein Lohnzuschlag Lohnzu- schlag von 7 5 Franken pro Stunde, pro rata temporis, und 10 Rappen gewährt. Diese Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge gemäss Abs. 2. 5Pausen. 5 Pausen, während derer deren die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeits- platz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen Xxxxxx innerhalb der Nacht- arbeitszeit Nachtarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeits- Nachtarbeitszeit als Arbeits- zeit als Arbeitszeit anzurechnen. 6Bei . 6 Bei Nachtarbeit, die nicht den Kriterien gemäss Abs. 1 entspricht (d. h. bei unregelmässiger Nachtarbeit), erhalten die Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. 7Lohnzuschläge . 7 Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässige Nachtarbeit gemäss Abs. 1 und regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 2.11.6.4 Abs. 1 leistet. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, Kumulation und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

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Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit. 1Regelmässige 1 Regelmässige Nachtarbeit leisten Mitarbeitende, die in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr zum Einsatz gelangen. Eine Verschiebung des Zeitraums (Art. 10 Abs. 2 ArG) bleibt vorbehalten. 2Für . 2 Für Nachtarbeit gemäss Abs. 1 erhalten die Mitarbeitenden folgende Lohn- und Zeitzuschläge (vorbehältlich Abs. 4): a. Zeitzuschlag von 10 Prozent. x. Xxxxxxxxxxxx b. Lohnzuschlag von 7 8 Franken pro Stunde, pro rata temporis 3Für temporis. 3 Für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr) wird zusätzlich zu den Zuschlägen gemäss Abs. 2 ein Zeitzuschlag von 20 Prozent gewährt. 4Leisten . 4 Leisten Mitarbeitende ausschliesslich zwischen 5 und 6 Uhr Nachtarbeit gemäss Abs. 1, wird anstelle des Zeitzuschlags gemäss Abs. 2 Bstlit. a ein Lohnzuschlag Lohn- zuschlag von 7 8 Franken pro Stunde, pro rata temporis, gewährt. Diese Mitarbeitenden Mitarbei- tenden haben keinen Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge gemäss Abs. 2. 5Pausen. 5 Pausen, während derer die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeits- platz Arbeitsplatz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen innerhalb der Nacht- arbeitszeit Nachtarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeits- zeit Nachtarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen. 6Bei . 6 Bei Nachtarbeit, die nicht den Kriterien gemäss Abs. 1 entspricht (d. h. bei unregelmässiger Nachtarbeit), erhalten die Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. 7Lohnzuschläge . 7 Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert, wenn die Mitarbeiterin Mit- arbeiterin oder der Mitarbeiter regelmässige Nachtarbeit gemäss Abs. 1 und regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 Abs. 1 leistet. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.

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