Common use of Zeitnahe Mittelverwendung Clause in Contracts

Zeitnahe Mittelverwendung. Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstel- lung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßi- gen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steu- erbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gründung einer Tochtergesellschaft oder der Er- werb einer Beteiligung sind für sich gesehen keine zu- lässige Mittelverwendung. Die Verwendung von freien Rücklagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO ist für die Gründung oder den Erwerb einer gewerblichen GmbH/UG-Beteiligung zulässig, wenn die Beteiligung als Vermögensanlage anzusehen ist und deren Erträge als zusätzliche Mittel für die Erfüllung der eigenen begünstigten Tätigkeit zu werten sind.

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Zeitnahe Mittelverwendung. Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich grund- sätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen satzungs- mäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstel- lung Herstellung von VermögensgegenständenVer- mögensgegenständen, die satzungsmäßi- gen satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steu- erbegünstigten steuerbegüns- tigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gründung einer Tochtergesellschaft oder der Er- werb Erwerb einer Beteiligung sind für sich gesehen keine zu- lässige zulässige Mittelverwendung. Die Verwendung von freien Rücklagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO ist für die Gründung oder den Erwerb Er- werb einer gewerblichen GmbH/UG-Beteiligung zulässig, wenn die Beteiligung als Vermögensanlage anzusehen ist und deren Erträge als zusätzliche Mittel für die Erfüllung der eigenen begünstigten Tätigkeit zu werten sind.

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