Zeitnahe Mittelverwendung. Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstel- lung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßi- gen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steu- erbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gründung einer Tochtergesellschaft oder der Er- werb einer Beteiligung sind für sich gesehen keine zu- lässige Mittelverwendung. Die Verwendung von freien Rücklagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO ist für die Gründung oder den Erwerb einer gewerblichen GmbH/UG-Beteiligung zulässig, wenn die Beteiligung als Vermögensanlage anzusehen ist und deren Erträge als zusätzliche Mittel für die Erfüllung der eigenen begünstigten Tätigkeit zu werten sind.
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Zeitnahe Mittelverwendung. Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich grund- sätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen satzungs- mäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstel- lung Herstellung von VermögensgegenständenVer- mögensgegenständen, die satzungsmäßi- gen satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steu- erbegünstigten steuerbegüns- tigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gründung einer Tochtergesellschaft oder der Er- werb Erwerb einer Beteiligung sind für sich gesehen keine zu- lässige zulässige Mittelverwendung. Die Verwendung von freien Rücklagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO ist für die Gründung oder den Erwerb Er- werb einer gewerblichen GmbH/UG-Beteiligung zulässig, wenn die Beteiligung als Vermögensanlage anzusehen ist und deren Erträge als zusätzliche Mittel für die Erfüllung der eigenen begünstigten Tätigkeit zu werten sind.
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Samples: Merkblatt: Gemeinnützige Gesellschaften Im Vergleich