Common use of ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG Clause in Contracts

ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- schaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- folio Private Equity 22 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend die „Investmentgesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 gegründet. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung des ersten Anlegers durch die Treuhänderin dem ersten Anleger zugeht (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Dies soll voraus- sichtlich im Februar 2018 erfolgen. Die Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 errichtet. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft bis spätestens 31.12.2037 beschließen, ■ sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. § 1 Ziffern 2 oder 3 der Anlagebedingungen, an dem die Investmentgesellschaft (ggf. indirekt über eine Zweckgesellschaft) beteiligt ist, über den 31.12.2031 hinaus verlängert oder ■ soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- gung einer ihrer (ggf. indirekten) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußert, sondern zunächst zulässigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monate, nachdem die Investment- gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- den Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- schafter die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Komplementärin beschließen. Die Komplementärin hat ihr dies- bezügliches Zustimmungsrecht im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt „Verwaltungsfunktion“). Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigt, die vorzeitige Auf- lösung der Investmentgesellschaft zu verlangen. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- tungsfunktion“), so geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft auf die Verwahr- stelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- wickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (nachfolgend „BaFin“ genannt) kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapi- talverwaltungsgesellschaft die Verwaltung der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen über- tragen. Das Verfügungsrecht geht nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin – unter dem Vorbe- halt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- men ergreift, um die Investmentgesellschaft in eine intern ver- waltete Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln oder eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (nachfol- gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet) sieht vor, dass die Liquidation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft erfolgt. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkei- ten verbleibender Liquidationserlös wird an die Anleger entspre- chend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Betei- ligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten der Investmentgesellschaft.

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ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- schaft Kommandit- gesellschaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- folio Private Equity 22 WealthCap Portfolio 3 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend nach- folgend die „Investmentgesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 24.05.2016 gegründet. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung Beitritts- erklärung des ersten Anlegers durch die Treuhänderin Verwaltungsgesell- schaft dem ersten Anleger zugeht (Abschluss des VerpflichtungsgeschäftesVerpflich- tungsgeschäftes). Dies soll voraus- sichtlich voraussichtlich im Februar 2018 August 2017 erfolgen. Die Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 31.12.2029 errichtet. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen abge- gebenen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft Invest- mentgesellschaft bis spätestens 31.12.2037 31.12.2035 beschließen, sofern sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. § 1 Ziffern 1 oder 2 oder 3 der Anlagebedingungen, an dem die Investmentgesellschaft (ggf. indirekt mittelbar über eine Zweckgesellschaft) beteiligt ist, über den 31.12.2031 31.12.2029 hinausgeht oder ■ sich die jeweilige Laufzeit eines solchen AIF über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert oder ■ soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- gung Been- digung einer ihrer (ggf. indirektenmittelbaren) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußertveräußert oder ausschüttet, sondern zunächst zulässigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monate, nachdem die Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- den entsprechenden Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- schafter Gesellschafter die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung Zustim- mung der Komplementärin Verwaltungsgesellschaft beschließen. Die Komplementärin hat ihr dies- bezügliches Zustimmungsrecht im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt „Verwaltungsfunktion“). Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigt, die vorzeitige Auf- lösung der Investmentgesellschaft zu verlangen. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- tungsfunktionVerwaltungsfunktion“), so geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft auf die Verwahr- stelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- wickeln Verwahr- stelle abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilenver- teilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht Finanzdienst- leistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“ genannt) kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapi- talverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung Ver- waltung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nach Maßgabe der bisherigen bis- herigen Anlagebedingungen über- tragenübertragen. Das Verfügungsrecht Verfügungs- recht geht jedoch dann nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin – unter dem Vorbe- halt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- men ergreift, um wenn sich die Investmentgesellschaft in eine intern ver- waltete Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln verwaltete geschlossene Investmentkommandit- gesellschaft umwandelt oder sie – mit Genehmigung der BaFin – eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestelltals ihre Verwaltungsgesellschaft benennt. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft § 24 (nachfol- gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet3) des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass die Liquidation Liqui- dation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungs- gesellschaft erfolgt. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkei- ten Verbind- lichkeiten verbleibender Liquidationserlös wird an die Anleger entspre- chend Anle- ger entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Betei- ligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft.

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ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- schaft Investmentkom- manditgesellschaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- folio Private Equity 22 Immobilien Deutschland 42 GmbH & Co. geschlossene Investment Invest- ment KG (nachfolgend die „Investmentgesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 08.11.2018 gegründet. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung des ersten Anlegers durch die Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft dem ersten ers- ten Anleger zugeht (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Dies soll voraus- sichtlich wird voraussichtlich im Februar 2018 Juli 2019 erfolgen. Die Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 errichtet. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft bis spätestens 31.12.2037 beschließenEin einzelner Anleger ist nicht berechtigt, ■ sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. § 1 Ziffern 2 oder 3 der Anlagebedingungen, an dem die Investmentgesellschaft (ggf. indirekt über eine Zweckgesellschaft) beteiligt ist, über den 31.12.2031 hinaus verlängert oder ■ soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- gung einer ihrer (ggf. indirekten) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußert, sondern zunächst zulässigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monatezu verlangen. Die Invest- mentgesellschaft wird vorzeitig aufgelöst, nachdem die Investment- gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- den Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- schafter Gesellschaf- ter der Investmentgesellschaft die vorzeitige Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Komplementärin beschließenVerwaltungsgesellschaft beschlie- ßen. Die Komplementärin hat Investmentgesellschaft wird ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss außerdem sechs Monate, nachdem die Investmentgesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand ent- sprechenden Vermögensgegenstände mehr hält, aufgelöst. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investmentge- sellschaft bis längstens zum 31.12.2036 beschließen, sofern die Investmentgesellschaft die von ihr dies- bezügliches Zustimmungsrecht gehaltenen Vermögens- gegenstände nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft noch nicht wirtschaftlich sinnvoll veräußern konnte (§ 24 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft). Eine Verlän- gerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft ist außerdem im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt „Verwaltungsfunktion“). Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigtWege einer Änderung der Anlagebedingungen nach § 267 KAGB möglich, die vorzeitige Auf- lösung ebenfalls eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 9 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft zu verlangeni. V. m. § 267 KAGB bedarf. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- tungsfunktionVer- waltungsfunktion“), so geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft Gesellschaftsvermögen auf die Verwahr- stelle Verwahrstelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- wickeln abzuwickeln und das Vermögen Ver- mögen an die Anleger zu verteilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch „BaFin“ genannt) kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapi- talverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesell- schaft die Verwaltung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen über- tragenübertragen. Das Verfügungsrecht Verfügungs- recht geht wiederum dann nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin – unter dem Vorbe- halt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- men ergreift, um wenn sich die Investmentgesellschaft in eine intern ver- waltete Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesell- schaft umwandelt oder sie – mit Genehmigung der BaFin – eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestelltals ihre Kapital- verwaltungsgesellschaft benennt. Eine Verschmelzung Im Übrigen haben die Anleger das Recht, mittels eines Gesell- schafterbeschlusses und in den Grenzen des Umwandlungs- gesetzes sowie des KAGB die Übertragung/Verschmelzung/ Spaltung des Investmentvermögens herbeizuführen. Im Falle der Auflösung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (nachfol- gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet) sieht vor, dass erfolgt die Liquidation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft erfolgtentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkei- ten Verbindlichkeiten verbleibender Liquidationserlös Liqui- dationserlös wird an die Anleger entspre- chend entsprechend den gesellschaftsvertraglichen gesellschafts- vertraglichen Regelungen über die Betei- ligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten der Investmentgesellschaft.

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ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- Kommanditgesell­ schaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- Fondsport­ folio Private Equity 22 Immobilien International 1 GmbH & Co. geschlossene Investment Invest­ ment KG (nachfolgend die „Investmentgesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 12.07.2019 gegründet. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung Beitrittser­ klärung des ersten Anlegers durch die Treuhänderin dem ersten Anleger zugeht (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Dies soll voraus- sichtlich voraussichtlich im Februar 2018 September 2020 erfolgen. Die Grundlaufzeit der Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 errichtet31.12.2033. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen abgegebe­ nen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft Investmentge­ sellschaft über die Grundlaufzeit hinaus bis spätestens 31.12.2037 längstens 31.12.2038 beschließen, sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. § 1 Ziffern 2 Ziffer 1 oder 3 der Anlagebedingungen, an dem die Investmentgesellschaft (ggf. indirekt über eine Zweckgesellschaft) beteiligt ist, über den 31.12.2031 die Grundlaufzeit hinaus verlängert oder soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- Beendi­ gung einer ihrer (ggf. indirekten) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie die Sachaus­ schüttungen nicht sofort veräußert, sondern zunächst zulässigerweise zuläs­ sigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monate, nachdem die Investment- Investment­ gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- entsprechen­ den Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- Gesell­ schafter die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Komplementärin Ver­ waltungsgesellschaft beschließen. Die Komplementärin hat ihr dies- bezügliches Zustimmungsrecht im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt „Verwaltungsfunktion“). Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigt, die vorzeitige Auf- lösung Auflö­ sung der Investmentgesellschaft zu verlangen. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- Verwal­ tungsfunktion“), so geht das Verwaltungs- Verwaltungs­ und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft auf die Verwahr- Verwahr­ stelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- abzu­ wickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- Finanzdienstleistungsauf­ sicht (nachfolgend „BaFin“ genannt) kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapi- Kapi­ talverwaltungsgesellschaft die Verwaltung der Investmentgesell- Investmentgesell­ schaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen über- über­ tragen. Das Verfügungsrecht geht nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin – unter dem Vorbe- Vorbe­ halt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- Maßnah­ men ergreift, um die Investmentgesellschaft in eine intern ver- ver­ waltete Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln umzuwandeln, oder wenn sie eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (nachfol- nachfol­ gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet) sieht vor, dass die Liquidation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungs­ gesellschaft erfolgt. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkei- ten Verbindlich­ keiten verbleibender Liquidationserlös wird an die Anleger entspre- chend ent­ sprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Betei- ligung Beteiligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten Ver­ bindlichkeiten der Investmentgesellschaft.

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ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- schaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- folio Private Equity 22 Portfolio 5 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend die „Investmentgesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 gegründet25.05.2018 gegrün- det. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung des ersten Anlegers durch die Treuhänderin dem ersten Anleger zugeht (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Dies soll voraus- sichtlich voraussichtlich im Februar 2018 April 2019 erfolgen. Die Grundlaufzeit der Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 errichtet30.06.2032. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen abgegebe- nen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft Investmentge- sellschaft über die Grundlaufzeit hinaus bis spätestens 31.12.2037 beschließen, sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. im Sinne des § 1 Ziffern 2 oder 3 der Anlagebedingungen, an dem die Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft (ggf. indirekt über eine Zweckgesellschaft) beteiligt ist, über den 31.12.2031 die Grundlaufzeit hinaus verlängert oder soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- gung einer ihrer (ggf. indirekten) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußert, sondern zunächst zulässigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monate, nachdem die Investment- gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- den Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- schafter die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Komplementärin Ver- waltungsgesellschaft beschließen. Die Komplementärin hat ihr dies- bezügliches Zustimmungsrecht im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt „Verwaltungsfunktion“). Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigt, die vorzeitige Auf- lösung der Investmentgesellschaft zu verlangen. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- tungsfunktion“), so geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft auf die Verwahr- stelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- wickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (nachfolgend „BaFin“ genannt) kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapi- talverwaltungsgesellschaft die Verwaltung der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen über- tragen. Das Verfügungsrecht geht nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin – unter dem Vorbe- halt Vor- behalt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- men ergreift, um die Investmentgesellschaft in eine intern ver- waltete Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln umzuwandeln, oder wenn sie eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (nachfol- gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet) sieht vor, dass die Liquidation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungs- gesellschaft erfolgt. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkei- ten Verbindlich- keiten verbleibender Liquidationserlös wird an die Anleger entspre- chend ent- sprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Betei- ligung Beteiligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten Ver- bindlichkeiten der Investmentgesellschaft.

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ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- Kommanditgesell­ schaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- Fondsport­ folio Private Equity 22 23 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend die „Investmentgesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 25.03.2020 gegründet. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung des ersten Anlegers durch die Treuhänderin dem ersten Anleger zugeht (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Dies soll voraus- voraus­ sichtlich im Februar 2018 2021 erfolgen. Die Grundlaufzeit der Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 errichtet31.12.2034. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen abgegebe­ nen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft Investmentge­ sellschaft über die Grundlaufzeit hinaus bis spätestens 31.12.2037 31.12.2040 beschließen, sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. § 1 Ziffern 2 1 oder 3 der Anlagebedingungen, an dem die Investmentgesellschaft (ggf. indirekt über eine Zweckgesellschaft) beteiligt ist, über den 31.12.2031 die Grundlaufzeit hinaus verlängert oder soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- Beendi­ gung einer ihrer (ggf. indirekten) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie die Sachaus­ schüttungen nicht sofort veräußert, sondern zunächst zulässigerweise zuläs­ sigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monate, nachdem die Investment- Investment­ gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- entsprechen­ den Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- Gesell­ schafter die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Komplementärin Kom­ plementärin beschließen. Die Komplementärin hat ihr dies- bezügliches diesbe­ zügliches Zustimmungsrecht im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt Abschnitt „Verwaltungsfunktion“). Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigt, die vorzeitige Auf- lösung Auflö­ sung der Investmentgesellschaft zu verlangen. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- Verwal­ tungsfunktion“), so geht das Verwaltungs- Verwaltungs­ und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft auf die Verwahr- stelle Ver­ wahrstelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- wickeln Verwahr­ stelle abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilenver­ teilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht Finanzdienst­ leistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“ genannt) kann die Verwahrstelle Ver­ wahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapi- talverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen über- tragenAnla­ gebedingungen übertragen. Das Verfügungsrecht geht nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin Komplemen­ tärin – unter dem Vorbe- halt Vorbehalt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- men Maßnahmen ergreift, um die Investmentgesellschaft Investmentgesell­ schaft in eine intern ver- waltete Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln verwaltete Investmentkommanditgesell­ schaft umzuwandeln, oder wenn sie eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (nachfol- nachfol­ gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet) sieht vor, dass die Liquidation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungs­ gesellschaft erfolgt. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkei- ten Verbindlich­ keiten verbleibender Liquidationserlös wird an die Anleger entspre- chend ent­ sprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Betei- ligung Beteiligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten Ver­ bindlichkeiten der Investmentgesellschaft.

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ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- schaft Kommanditge- sellschaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- folio Private Equity 22 WealthCap Sach- Werte Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend die „Investmentgesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 08.04.2013 gegründet. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung Zeichnungserklärung des ersten Anlegers durch die Treuhänderin dem ersten Anleger zugeht Treuhandkommanditistin an- genommen wird (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Dies soll voraus- sichtlich im Februar 2018 erfolgen. Die Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 31.12.2026 errichtet. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen abge- gebenen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft Invest- mentgesellschaft bis spätestens 31.12.2037 31.12.2031 beschließen, sofern sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. § 1 Ziffern 2 oder 3 der Anlagebedingungeneiner Gesellschaft, an dem der die Investmentgesellschaft (ggf. indirekt über eine Zweckgesellschaft) Investmentge- sellschaft beteiligt ist, über den 31.12.2031 31.12.2026 hinausgeht oder ■ sich die jeweilige Laufzeit einer Gesellschaft, an der die Investmentgesellschaft beteiligt ist, über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert oder ■ soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- gung Been- digung einer ihrer (ggf. indirekten) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußertveräußert oder ausschüttet, sondern zunächst zulässigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monatewird vorzeitig aufgelöst, nachdem die Investment- gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- den Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- schafter Gesellschafter die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Komplementärin Verwaltungsgesellschaft beschließen. Die Komplementärin hat ihr dies- bezügliches Zustimmungsrecht im Bestellungsvertrag auf , und ohne Gesell- schafterbeschluss sechs Monate, nachdem die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt „Verwaltungsfunktion“)Investmentge- sellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- den Vermögensgegenstände mehr hält. Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigt, die vorzeitige Auf- lösung der Investmentgesellschaft zu verlangen. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- tungsfunktionVerwaltungsfunktion“), so geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft Investmentgesellschaftsvermögen auf die Verwahr- stelle Verwahrstelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- wickeln abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht Finanzdienstleis- tungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“ genannt) kann die Verwahrstelle Ver- wahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapi- talverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen über- tragenübertragen. Das Verfügungsrecht geht wiederum dann nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin – unter dem Vorbe- halt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- men ergreift, um wenn sich die Investmentgesellschaft in eine intern ver- waltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln um- wandelt oder sie – mit Genehmigung der BaFin – eine andere ande- re externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestelltals ihre Verwal- tungsgesellschaft benennt. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag Im Fall der Auflösung der Investmentgesellschaft (nachfol- gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet) sieht vor, dass erfolgt die Liquidation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft erfolgtVerwaltungsgesellschaft. Ein nach Berücksichtigung Be- rücksichtigung der Verbindlichkei- ten Verbindlichkeiten verbleibender Liquidationserlös Liquidati- onserlös wird an die Anleger entspre- chend entsprechend den gesellschaftsvertraglichen gesell- schaftsvertraglichen Regelungen über die Betei- ligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft.

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ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- schaft Investmentkom- manditgesellschaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- folio Private Equity 22 Immobilien Deutschland 41 GmbH & Co. geschlossene Investment Invest- ment KG (nachfolgend die „Investmentgesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 gegründet. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung des ersten Anlegers durch die Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft dem ersten ers- ten Anleger zugeht (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Dies soll voraus- sichtlich wird voraussichtlich im Februar Juli 2018 erfolgen. Die Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 31.12.2030 errichtet. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft bis spätestens 31.12.2037 beschließenEin einzelner Anleger ist nicht berechtigt, ■ sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. § 1 Ziffern 2 oder 3 der Anlagebedingungen, an dem die Investmentgesellschaft (ggf. indirekt über eine Zweckgesellschaft) beteiligt ist, über den 31.12.2031 hinaus verlängert oder ■ soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- gung einer ihrer (ggf. indirekten) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußert, sondern zunächst zulässigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monatezu verlangen. Die Invest- mentgesellschaft wird vorzeitig aufgelöst, nachdem die Investment- gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- den Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- schafter Gesellschaf- ter der Investmentgesellschaft die vorzeitige Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Komplementärin beschließenVerwaltungsgesellschaft beschlie- ßen. Die Komplementärin hat Investmentgesellschaft wird ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss außerdem sechs Monate, nachdem die Investmentgesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand ent- sprechenden Vermögensgegenstände mehr hält, aufgelöst. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investmentge- sellschaft bis längstens zum 31.12.2035 beschließen, sofern die Investmentgesellschaft die von ihr dies- bezügliches Zustimmungsrecht gehaltenen Vermögensge- genstände noch nicht veräußern konnte (§ 24 (1) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft). Eine Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft ist außerdem im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt „Verwaltungsfunktion“). Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigtWege einer Änderung der Anlagebedingungen nach § 267 KAGB mög- lich, die vorzeitige Auf- lösung ebenfalls eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 9 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft zu verlangeni. V. m. § 267 KAGB bedarf. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft In- vestmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- tungsfunktionVerwaltungs- funktion“), so geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft Gesellschafts- vermögen auf die Verwahr- stelle Verwahrstelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- wickeln abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch „BaFin“ genanntge- nannt) kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung Vertei- lung absehen und einer anderen Kapi- talverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen über- tragenübertragen. Das Verfügungsrecht geht wiederum dann nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin – unter dem Vorbe- halt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- men ergreift, um wenn sich die Investmentgesellschaft in eine intern ver- waltete verwal- tete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln umwan- delt oder sie – mit Genehmigung der BaFin – eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestelltals ihre Kapitalverwaltungsge- sellschaft benennt. Eine Verschmelzung Im Übrigen haben die Anleger das Recht, mittels eines Gesell- schafterbeschlusses und in den Grenzen des Umwandlungs- gesetzes sowie des KAGB die Übertragung/Verschmelzung/ Spaltung des Investmentvermögens herbeizuführen. Im Falle der Auflösung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (nachfol- gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet) sieht vor, dass erfolgt die Liquidation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft erfolgtentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkei- ten Verbindlichkeiten verbleibender Liquidationserlös Liqui- dationserlös wird an die Anleger entspre- chend entsprechend den gesellschaftsvertraglichen gesellschafts- vertraglichen Regelungen über die Betei- ligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten der Investmentgesellschaft.

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ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- schaft Investment- kommanditgesellschaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- folio Private Equity 22 WealthCap Immobilien Deutschland 40 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend die InvestmentgesellschaftInvestment- gesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 08.02.2017 gegründet. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung des ersten Anlegers Anle- gers durch die Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft dem ersten Anleger zugeht (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Dies soll voraus- sichtlich wird voraussichtlich im Februar 2018 Dezember 2017 erfolgen. Die Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 31.12.2029 errichtet. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft bis spätestens 31.12.2037 beschließenEin einzelner Anleger ist nicht berechtigt, ■ sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. § 1 Ziffern 2 oder 3 der Anlagebedingungen, an dem die Investmentgesellschaft (ggf. indirekt über eine Zweckgesellschaft) beteiligt ist, über den 31.12.2031 hinaus verlängert oder ■ soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- gung einer ihrer (ggf. indirekten) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußert, sondern zunächst zulässigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentge- sellschaft zu verlangen. Die Investmentgesellschaft erfolgt wird vorzeitig aufgelöst, wenn die Gesellschafter der Invest- mentgesellschaft die Auflösung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft beschließen. Die Investment- gesellschaft wird ohne Gesellschafterbeschluss entsprechenden Gesellschafterbe- schluss außerdem sechs Monate, nachdem die Investment- gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- den entspre- chenden Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- schafter die Auflösung aufgelöst. Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von mindestens 75 50 % der abgegebenen Stimmen sowie mit eine Verlängerung der Zustimmung Laufzeit der Komplementärin Investmentgesellschaft bis längstens zum 31.12.2034 beschließen, sofern die Investmentgesellschaft die von ihr gehaltenen Vermögensgenstände noch nicht veräußern konnte (§ 24 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investment- gesellschaft). Die Komplementärin hat ihr dies- bezügliches Zustimmungsrecht Eine Verlängerung der Laufzeit der Invest- mentgesellschaft ist außerdem im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt „Verwaltungsfunktion“). Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigtWege einer Änderung der Anlagebedingungen nach § 267 KAGB möglich, die vorzeitige Auf- lösung ebenfalls eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 9 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft zu verlangeni. V. m. § 267 KAGB bedarf. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „KapitalverwaltungsgesellschaftVerwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- tungsfunktion“), so geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft Gesellschaftsvermögen auf die Verwahr- stelle Verwahrstelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- wickeln abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Mit Genehmigung Genehmi- gung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch „BaFin“ genannt) kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapi- talverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen über- tragenAnla- gebedingungen übertragen. Das Verfügungsrecht geht wie- derum dann nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin – unter dem Vorbe- halt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- men ergreift, um wenn sich die Investmentgesellschaft in eine intern ver- waltete verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln umwandelt oder sie – mit Genehmigung der BaFin – eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestelltals ihre Kapi- talverwaltungsgesellschaft benennt. Eine Verschmelzung Im Übrigen haben die Anleger das Recht, mittels eines Gesellschafterbeschlusses und in den Grenzen des Umwand- lungsgesetzes sowie des KAGB die Übertragung/Verschmel- zung/ Spaltung des Investmentvermögens herbeizuführen. Im Falle der Auflösung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (nachfol- gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet) sieht vor, dass erfolgt die Liquidation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft erfolgtentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkei- ten verbleibender Verbindlichkeiten verbleiben- der Liquidationserlös wird an die Anleger entspre- chend entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Betei- ligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen Aus- schüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten der InvestmentgesellschaftInvest- mentgesellschaft.

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ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- schaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- folio Private Equity 22 21 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend die „Investmentgesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 gegründet. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung des ersten Anlegers durch die Treuhänderin dem ersten Anleger zugeht (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Dies soll voraus- sichtlich im Februar 2018 erfolgen. Die Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 errichtet. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft bis spätestens 31.12.2037 beschließen, ■ sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. § 1 Ziffern 2 oder 3 der Anlagebedingungen, an dem die Investmentgesellschaft (ggf. indirekt über eine Zweckgesellschaft) beteiligt ist, über den 31.12.2031 hinaus verlängert oder ■ soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- gung einer ihrer (ggf. indirekten) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußert, sondern zunächst zulässigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monate, nachdem die Investment- gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- den Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- schafter die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Komplementärin beschließen. Die Komplementärin hat ihr dies- bezügliches Zustimmungsrecht im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt „Verwaltungsfunktion“). Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigt, die vorzeitige Auf- lösung der Investmentgesellschaft zu verlangen. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- tungsfunktion“), so geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft auf die Verwahr- stelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- wickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (nachfolgend „BaFin“ genannt) kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapi- talverwaltungsgesellschaft die Verwaltung der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen über- tragen. Das Verfügungsrecht geht nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin – unter dem Vorbe- halt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- men ergreift, um die Investmentgesellschaft in eine intern ver- waltete Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln oder eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (nachfol- gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet) sieht vor, dass die Liquidation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft erfolgt. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkei- ten verbleibender Liquidationserlös wird an die Anleger entspre- chend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Betei- ligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten der Investmentgesellschaft.

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ZEITPUNKT DER AUFLEGUNG, LAUFZEIT UND AUFLÖSUNG. Das in der Rechtsform einer geschlossenen Kommanditgesell- schaft aufgelegte Investmentvermögen Wealthcap Fondsport- folio Private Equity 22 Portfolio 4 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend die „Investmentgesellschaft“ genannt) wurde am 23.06.2017 gegründet25.05.2018 gegrün- det. Die Investmentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem die Annahme der Beitrittserklärung des ersten Anlegers durch die Treuhänderin dem ersten Anleger zugeht (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes). Dies soll voraus- sichtlich voraussichtlich im Februar 2018 April 2019 erfolgen. Die Grundlaufzeit der Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2031 errichtet30.06.2032. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der abgege- benen abgegebe- nen Stimmen eine Verlängerung der Laufzeit der Investment- gesellschaft Investmentge- sellschaft über die Grundlaufzeit hinaus bis spätestens 31.12.2037 beschließen, sofern sich die Laufzeit eines AIF i. S. d. im Sinne des § 1 Ziffern 2 oder 3 der Anlagebedingungen, an dem die Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft (ggf. indirekt über eine Zweckgesellschaft) beteiligt ist, über den 31.12.2031 die Grundlaufzeit hinaus verlängert oder soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendi- gung einer ihrer (ggf. indirekten) Beteiligungen an einem solchen AIF Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußert, sondern zunächst zulässigerweise weiter hält. Die vorzeitige Auflösung der Investmentgesellschaft erfolgt ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monate, nachdem die Investment- gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechen- den Vermögensgegenstände mehr hält, oder wenn die Gesell- schafter die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Komplementärin Ver- waltungsgesellschaft beschließen. Die Komplementärin hat ihr dies- bezügliches Zustimmungsrecht im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen (vgl. zum Bestellungsvertrag im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Ab- schnitt „Verwaltungsfunktion“). Ein einzelner Anleger ist nicht berechtigt, die vorzeitige Auf- lösung der Investmentgesellschaft zu verlangen. Erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Investmentgesellschaft zu verwalten (vgl. hierzu im Einzelnen das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Verwal- tungsfunktion“), so geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Investmentgesellschaft auf die Verwahr- stelle zur Abwicklung der Investmentgesellschaft über. In diesem Fall ist die Investmentgesellschaft durch die Verwahrstelle abzu- wickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (nachfolgend „BaFin“ genannt) kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapi- talverwaltungsgesellschaft die Verwaltung der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen über- tragen. Das Verfügungsrecht geht nicht auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über, soweit die Komplementärin – unter dem Vorbe- halt Vor- behalt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnah- men ergreift, um die Investmentgesellschaft in eine intern ver- waltete Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln umzuwandeln, oder wenn sie eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt. Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (nachfol- gend als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet) sieht vor, dass die Liquidation der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungs- gesellschaft erfolgt. Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkei- ten Verbindlich- keiten verbleibender Liquidationserlös wird an die Anleger entspre- chend ent- sprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Betei- ligung Beteiligung am Ergebnis sowie über die Ausschüttungen verteilt. Nach Beendigung der Liquidation haftet der Anleger nicht für Verbind- lichkeiten Ver- bindlichkeiten der Investmentgesellschaft.

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