Zeitraum und Form des Informationsaustauschs Musterklauseln

Zeitraum und Form des Informationsaustauschs. 1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 dieser Vereinbarung können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflich- tigen Xxxxxx nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austau- schenden Staates bestimmt werden. 2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 dieser Vereinbarung wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt werden, auf welche die jeweiligen Beträge lauten. 3. Im Hinblick auf Abschnitt 2 Absatz 2 und vorbehaltlich der in Abschnitt 7 dieser Vereinbarung vorgesehenen Notifikation einschliesslich der darin genannten Zeit- punkte sind Informationen ab den in Anhang F genannten Jahren innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutau- schen, wenn diese Vereinbarung für beide zuständigen Behörden wirksam ist und in ihren jeweiligen Staaten Rechtvorschriften bestehen, denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr gemäss dem in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung und in den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten vorgesehenen Austauschumfang erfolgen müssen. 4. gestrichen 5. Die zuständigen Behörden werden die in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung be- schriebenen Informationen in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestan- dard automatisch austauschen. 6. Die zuständigen Behörden werden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfah- ren einschliesslich Verschlüsselungsstandards hinwirken und sich auf diese verstän- digen, um eine möglichst weitgehende Standardisierung zu erzielen sowie Komplexi- tät und Kosten möglichst gering zu halten, und sie in Anhang B aufführen.
Zeitraum und Form des Informationsaustauschs. (1) Für die Zwecke der Austauschpflicht nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines US-amerikanischen meldepflichtigen Xxxxxx nach den Grundsätzen des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werden, und der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines deutschen meldepflichtigen Xxxxxx können nach den Grundsätzen des US-amerikanischen Bundeseinkommensteuerrechts bestimmt werden. (2) Für die Zwecke der Austauschpflicht nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten. (3) Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für 2013 und alle Folgejahre Informationen zu beschaffen und auszutauschen, mit folgenden Ausnahmen: a) Im Fall der Bundesrepublik Deutschland 1. sind für 2013 und 2014 nur die unter Buchstabe a Nummern 1 bis 4 beschriebenen Informationen zu beschaffen und auszutauschen, 2. sind für 2015 die unter Buchstabe a Nummern 1 bis 7 beschriebenen Informationen zu beschaffen und auszutauschen, ausgenommen die unter Buchstabe a Nummer 5 Unterabsatz B beschriebenen Bruttoerlöse, und 3. sind für 2016 und die Folgejahre die unter Buchstabe a Nummern 1 bis 7 beschriebenen Informationen zu beschaffen und auszutauschen; b) im Fall der Vereinigten Staaten sind für 2013 und die Folgejahre alle unter Buchstabe b genannten Informationen zu beschaffen und auszutauschen. (4) Ungeachtet des Absatzes 3 in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, und vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 4 sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, die deutsche oder US-amerikanische Steueridentifikationsnummer der betreffenden Person zu beschaffen und den ausgetauschten Informationen beizufügen, wenn diese Steueridentifikationsnummer nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist. In diesem Fall beschaffen die Vertragsparteien das Geburtsdatum der betreffenden Person und fügen es den ausgetauschten Informationen bei, wenn es in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist. (5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 werden die in Artikel 2 beschriebenen Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht, auf das sich die Informationen beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung werden die Informationen für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis 30. September 2015 ausgetauscht. (6) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten schließen im Rahme...
Zeitraum und Form des Informationsaustauschs. 1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 wird die Währung der im länderbezogenen Bericht enthaltenen Beträge angegeben. 2. Im Hinblick auf Abschnitt 2 Absatz 1 ist ein länderbezogener Bericht erstmalig für das Steuerjahr des multinationalen Konzerns, das an oder nach dem von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buch‐ stabe a angegebenen Datum beginnt, so bald wie möglich, spätestens aber 18 Monate nach dem letzten Tag dieses Steuerjahres auszutauschen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist ein länderbezogener Bericht nur dann aus‐ zutauschen, wenn diese Vereinbarung für beide zuständigen Behörden wirksam ist und in ihren jeweiligen Staaten Rechtsvorschriften bestehen, denen zufolge länderbezogene Berichte für das Steuerjahr, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht, vorgelegt werden müssen und die mit dem in Abschnitt 2 vorge‐ sehenen Austauschumfang vereinbar sind. 3. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist der länderbezogene Bericht so bald wie möglich auszutauschen, spätestens aber 15 Monate nach dem letzten Tag des Steuerjahres des multinationalen Konzerns, auf den er sich bezieht. 4. Die zuständigen Behörden tauschen die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML‐Schema automatisch aus. 5. Sie wirken auf ein oder mehrere elektronische Datenübertragungsver‐ fahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards hin und verständigen sich auf diese, um eine möglichst weitgehende Standardisierung zu erzielen sowie Kom‐ plexität und Kosten möglichst gering zu halten, und notifizieren dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums diese standardisierten Übertragungs‐ und Ver‐ schlüsselungsverfahren.

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  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.