Zertifizierte Hardware und IT-Umgebung Musterklauseln

Zertifizierte Hardware und IT-Umgebung. 3.6.1 Der Cluster, auf dem Software nativ betrieben wird, besteht typischerweise aus leistungsfähigen, in 19-Zoll- Racks montierten Intel-Servern, wie sie standardmäßig von allen großen Hardware-Herstellern angeboten werden. Mindestanforderungen an Hardware und Netzwerk sind unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxx/XXX-000 aufgeführt. Im Rahmen von Zertifizierungen werden Server bzw. IT-Umgebungen auf ihre Funktionalität und Leistungsfähigkeit im Zusammenspiel mit Exasuite getestet. Am Ende des Zertifizierungsprozesses gibt Exasol eine Stellungnahme zu Art und Umfang des möglichen Supports für die getestete Umgebung ab. Details zum Zertifizierungsprozess sind der Exasol Web- Seite unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxx/XXX-000 zu entnehmen. Die aktuelle Auflistung der bereits zertifizierten Hardware und IT-Umgebungen ist unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxx/xxxxxxx/XXX/Xxxxxxxx zu finden. Bei Einsatz von nicht zertifizierter bzw. nur eingeschränkt zertifizierter Hardware und IT-Umgebung können vereinzelt Ablaufschwierigkeiten auftreten, weshalb vom Vertragspartner bereits zertifizierte Hardware bzw. IT-Umgebung eingesetzt oder vorab eine Zertifizierung auf Kosten des Vertragspartners durchgeführt werden muss. 3.6.2 Betreibt der Vertragspartner die Software auf nicht zertifizierter Hardware bzw. in nichtzertifizierter IT- Umgebung (insbesondere in öffentlichen Clouds bzw. Virtualisierungen), wird keine Gewähr für auftretende Mängel und Fehler übernommen. Die Reaktions-, Bearbeitungs- und Lösungszeiten (Ziffer 3.3) kommen nicht zur Anwendung und eine etwaige Störungsbehebung wird nach Mitteilung gesondert in Rechnung gestellt. In diesem Fall besteht auch keine Gewähr für Leistungen entsprechend dem Abschnitt 4. Vertragsbedingungen Operations Engineering. Bei einer eingeschränkten Zertifizierung richtet sich der Umfang der Maintenance und Operations Engineering Leistungen nach der Stellungnahme von Exasol, vgl. Ziffer 3.6.1.

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  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).