Common use of Ziel der Zusammenarbeit Clause in Contracts

Ziel der Zusammenarbeit. Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolg- tem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl 423 und des Nummerierungs- planes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwick- lung der Nummerierungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und – in Fällen geson- derter Absprache – einer administrativen und prozeduralen Unterstützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführen.

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Samples: www.lexfind.ch, www.fedlex.admin.ch, www.fedlex.admin.ch

Ziel der Zusammenarbeit. Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolg- tem erfolgtem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum Num- merierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl Landes- kennzahl 423 und des Nummerierungs- planes Nummerierungsplanes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwick- lung Entwicklung der Nummerierungspläne Nummerie- rungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und - in Fällen geson- derter gesonderter Absprache - einer administrativen und prozeduralen Unterstützung Unter- stützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführenfort- zuführen.

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Ziel der Zusammenarbeit. Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolg- tem erfolgtem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl 423 und des Nummerierungs- planes Nummerierungsplanes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwick- lung Entwicklung der Nummerierungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und - in Fällen geson- derter gesonderter Absprache - einer administrativen und prozeduralen pro- zeduralen Unterstützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführen.

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