Common use of Ziel der Zusammenarbeit Clause in Contracts

Ziel der Zusammenarbeit. Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolg- tem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl 423 und des Nummerierungs- planes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwick- lung der Nummerierungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und – in Fällen geson- derter Absprache – einer administrativen und prozeduralen Unterstützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches, Vereinbarung, Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Ziel der Zusammenarbeit. Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolg- tem erfolgtem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum Num- merierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl Landes- kennzahl 423 und des Nummerierungs- planes Nummerierungsplanes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwick- lung Entwicklung der Nummerierungspläne Nummerie- rungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und - in Fällen geson- derter gesonderter Absprache - einer administrativen und prozeduralen Unterstützung Unter- stützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführenfort- zuführen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches, Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Ziel der Zusammenarbeit. Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolg- tem erfolgtem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl 423 und des Nummerierungs- planes Nummerierungsplanes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwick- lung Entwicklung der Nummerierungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und - in Fällen geson- derter gesonderter Absprache - einer administrativen und prozeduralen pro- zeduralen Unterstützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Abänderung Der Protokolle I v Zur Vereinbarung Zwischen Der Regierung Des Fürstentums Liechtenstein Und Dem Schweizerischen Bundesrat Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches