Zieldefinition/Zeithorizont Musterklauseln

Zieldefinition/Zeithorizont. Erhöhung des Anteils ausländischer Studierender
Zieldefinition/Zeithorizont. Dieses Teilziel umfasst folgende Aspekte: - Studieninhalte: Einführung eines ergänzenden interdisziplinären und sozi- al/kulturell bildenden Begleitstudienangebot unter Einbeziehung von Gender- forschung - Studienorganisation: Einführung von Teilzeitstudiengängen, blended learning sowie von Elementen selbstgesteuerten Lernens - Didaktik: Berücksichtigung der geschlechtersensiblen Sichtweise in allen Be- reichen der Lehre (quantitativer Aspekt: Ausgewogenheit des Geschlechter- verhältnisses bei den Professuren – qualitativer Aspekt: geschlechtersensible Vorgehensweise in der pädagogischen Kommunikation) - Frauenförderung in Defizitbereichen: Gezielte Förderung des Frauenanteils in technischen Studiengängen sowie im Karriereeinstieg. Zeithorizont für das Teilziel: 2,0 bis 2,5 Jahre, d.h. Ende 2008.
Zieldefinition/Zeithorizont. Dieses Teilziel umfasst folgende Aspekte: - Kinderbetreuung: Einführung einer Betreuungseinrichtung für die Kinder von Mitarbeitern und Studierenden in Kooperation mit der Kommune - Beratungsdienste: Einführung bedarfsgerechter, familienorientierter Bera- tungsdienstleistungen für alle Mitarbeiter und Studierenden - Double Career Service: Unterstützung von Partnerinnen und Partnern von neuberufenen sowie deren Kindern beim Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel Zeithorizont für das Teilziel: 2 bis 2,5 Jahre, d.h. Ende 2008.
Zieldefinition/Zeithorizont. Dieses Teilziel umfasst folgende Aspekte - Leitbild „Familienfreundlichkeit“: Formulierung und Kommunikation des Leitbil- des als imageprägendes Element nach innen und außen - Öffnung der Fachhochschule: Einbeziehung der Familien von Hochschulmit- gliedern sowie der Wohnbevölkerung der Kommune in den Hochschulalltag - Qualitätssicherung: Dauerhafte Absicherung der Prozessqualität durch Zertifi- zierung Zeithorizont für das Teilziel: 2,0 bis 2,5 Jahre, d.h. Ende 2008.
Zieldefinition/Zeithorizont. Dieses Teilziel umfasst folgende Aspekte: - Verbesserung der Betreuungsqualität: Definition von verbindlichen Betreu- ungsstandards deren Einhaltung die Studiendekane überwachen - Wissenschaftliche Profilierung des Lehrkörpers: Förderung von Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeit (z. B. im Rahmen der Leistungszulagen) - Anwendungsbezogene Forschung als strategisches Ziel: Verstärkte Anwer- bung von Drittmittelforschung
Zieldefinition/Zeithorizont. Dieses Teilziel umfasst folgende Aspekte - Wissenschaftliche Förderung: Verbesserung der wissenschaftlichen Qualifika- tion überdurchschnittlich begabter Studierender (postgraduate-Förderung) und stärkere Einbindung in Elitennetze der Begabtenförderungwerke - Karriereförderung: Erleichterung des Karriereeinstiegs insbesondere in Füh- rungspositionen
Zieldefinition/Zeithorizont. Die Entwicklung einer strategischen Steuerungsmöglichkeit durch die Hochschullei- tung. Bis zum Ende des Jahres 2008 wird an der Fachhochschule Neu-Ulm eine Ba- lanced Scorecard entwickelt und eingesetzt werden.

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  • Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich a) ein Unternehmen (das ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen); b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleitete Rechte; d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung; e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Xxxxxx- angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder b) eine juristische Person oder andere Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. (4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.